Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.12.2020 BWA/005/2020 |
Vorlage: | FB 3/059/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Beschlussvorlage öffentlich 1 MB |
Der Sitzungsleiter erteilte dem Vertreter der Verwaltung das Wort. Dieser erläuterte die folgende, am 30.11.2020 zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
1. Ausgangslage:
Der Stadtrat hat auf Antrag eines Grundstücksmiteigentümers vom 17.01.2019 mit Beschluss vom 05.02.2019 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zur Ausweisung von Wohnbauflächen für den Bereich des Grundstücks 739 der Gemarkung Öxing beschlossen. Neben der baulichen Neuordnung für die im Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegene Hofstelle (Rosenheimer Straße 36) sollen auch für den näheren südlichen Anschlussbereich die Zulassungsvoraussetzungen für die Errichtung von 2 zusätzlichen Wohngebäuden geschaffen werden. Bei der Entscheidung über die Bebauungsplanaufstellung wurde bereits berücksichtigt, dass die Errichtung der Ostumfahrung und dem Kreisverkehrsplatz am Ortseingang sich eine Veränderung in der bauplanungsrechtlichen Bereichszuordnung ergeben hat. Die bisher dem Außenbereich zugehörigen Grundstücke Rosenheimer Straße 38, 40 und 42 wurde durch die trennende Wirkung der Straße die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang auf der Westseite vermittelt.
Damit bewirkt der zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan nicht auch eine Bereichsveränderung für diese der Bebauung bisher vorgelagerten Grundstücke. Vielmehr wird mit dem Bebauungsplan eine städtebaulich gewogene Abrundung des dadurch entstandenen Siedlungsrücksprungs geschaffen. Der Bebauungsplan schafft dabei auch eine rückwärtige Erschließungsmöglichkeit (auch für die Entwässerung und Trinkwasserversorgung) für die Grundstücke Rosenheimer Straße 38, 40 und 42, die bisher nur über die Staatsstraße erschlossen sind.
2. Bebauungsplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan zur Innenentwicklung nach § 13b BauGB; aufgrund dieser gesetzlich befristeten Verfahrensregelungen ist das Bebauungsplanverfahren (Satzungsbeschluss) bis zum 31.12.2021 zum Abschluss zu bringen (§ 13b Satz 2 HS. 2 BauGB).
Der Aufstellungsbeschluss vom 05.02.2019 wurde am 29.05.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht.
Auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs vom 28.05.2020 erfolgte dann in der Zeit vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durch Unterrichtung und Darlegung in der Bauverwaltung. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 28.05.2020. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben der Stadt Grafing b.M. vom 11.08.2020 am Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) wurden folgende Anregungen, Bedenken oder Einwände gegen die Planung vorgebracht.
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 23.09.2020
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.08.2020, Az.: S12-4622-097/20
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 11.09.2020, Az.: 1-4622-EBE 11-17896/2020
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.09.2020, Az.: P-2020-4564-1_S2, Sachgebiet BQ
5. Grundstückseigentümer, Scheiben vom 13.07.2020
6. Nachbar Inntalstraße 4a, Schreiben vom 05.07.2020
7. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, e-mail vom 14.08.2020
Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig zu behandeln (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates ist der Bau-, Werk- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen.
3.
Prüfung
der Stellungnahmen
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der gemeindlichen Bauleitplanung der Erfassung und Vervollständigung der planungsrelevanten Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei sind alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
3.1
Landratsamt
Ebersberg, Schreiben vom 23.09.2020, Az. P-2020-2855
Die Stadt Grafing b. München hat für den Bereich der „Rosenheimer Straße 36“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:
Die Stadt Grafing b.München plant südlich der Rosenheimer Straße auf den Flächen einer ehemaligen Hofstelle eine Erweiterung des bestehenden Wohngebietes. Ziel ist es, durch die Schaffung von Wohnraum den erforderlichen Bedarf der Stadt Grafing in den nächsten Jahren zu bedienen.
Wir weisen darauf hin, dass in den Planunterlagen die Gemarkung Öxing angegeben wurde. Das überplante Grundstück befindet sich jedoch in der Gemarkung Grafing.
In Ihrer Email zur Behördenbeteiligung wurde der Bebauungsplan als Bebauungsplan „Rosenheimer Straße 36“ genannt, in den Planunterlagen ist dieser unter der Bezeichnung „Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 739“ erfasst. Für die Erkennung in unserem Aktenvorgang haben wir diesen Bebauungsplan wie im Betreff angegeben erfasst. Wir bitten Sie im nächsten Verfahrensschritt zu klären, welche Namensbezeichnung der Bebauungsplan haben soll.
Die Bezeichnung der Gemarkung muss in Plan und Begründung geändert werden.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
3.1.1
Baufachliche Stellungnahme
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Zur Einhaltung des Entwicklungsgebotes ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan
erhält die Bezeichnung „Rosenheimer Straße - Südlicher Ortseingang (Rosenheimer
Straße 36)“
Die
Gemarkungsbezeichnung wird in der Planurkunde wie auch in der Begründung
korrigiert. Die Gemarkung für das Grundstück Fl.Nr. 739 lautet richtigerweise
„Grafing“.
Wie in der
baufachlichen Stellungnahme mitgeteilt wird, ist aufgrund der Abweichung des
Bebauungsplanes vom Entwicklungsgebot (der Flächennutzungsplan stellt den
gesamten Bereich östlich der Straße „Mühltal“ als „Fläche für die
Landwirtschaft dar“) gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung anzupassen. Darauf weist auch die Begründung des Bebauungsplanes
nochmals hin.
3.1.2 Immissionsschutzfachliche
Stellungnahme
Beabsichtigte
Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Lärm der Kläranlage
Zur Kläranlage liegt hier eine ergänzende Schalltechnische Untersuchung der Firma Müller-BBM vom 10.08.2009 (Bericht Nr. M78 911/2) vor, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Kothmüllerweg erstellt wurde. Die Untersuchung belegt, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bebauungsplangebietes, dem Wohnhaus Mühltal 21, Fl.Nr. 739/2, ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) tagsüber und 36 dB(A) nachts ermittelt werden konnte. Der Abstand des nächsten im Plangebiet festgesetzten Bauraums zu den relevanten Lärmquellen der Kläranlage (Belebungsbecken und Nachklärbecken) ist im Vergleich zum Wohnhaus Mühltal 21 eher geringfügig größer. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (für Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) sicher eingehalten werden.
Ausschluss Genehmigungsfreistellungsverfahren
Bei einer Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet sind entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften mit einem Betrieb in der Nachtzeit ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht in einem Umfeld, in dem Wohnen zulässig ist, ausgesprochen kritisch zu bewerten: Durch das Fallen der Sperrstunde ist im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht; der Erlass des Rauchverbots hat die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zur Folge. Außerdem kommt es bei unzureichender Ableitung der Abluft zu Geruchsbelästigungen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decken, Wände und Fußböden gelten (vgl. Tabelle 8 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“).
Um eine Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImSchG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, ist die folgende Festsetzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 BayBO für alle im Wohngebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen im Satzungsgebiet notwendig:
· Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind emissionsarme Betriebe, z.B. mit ausschließlicher Büronutzung.
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Lt. Ziffer 6.1 der Begründung liegt die Lärmbelastung durch Verkehrslärm „in der ersten Gebäudereihe an der Rosenheimer Straße noch bei 57 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nachtzeit und verlangt Schutzmaßnahmen.“ Nach den hier vorliegenden Daten aus der 2. Planänderung für die Ortsumfahrung Grafing vom 11.03.2016 betragen die damals berechneten Werte am Immissionsort Rosenheimer Straße 36 bis zu 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts und am Immissionsort Rosenheimer Straße 38 bis zu 63 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Da in der Begründung keine Quellen für die Lärmdaten angegeben wurden, ist die Diskrepanz nicht nachvollziehbar.
In der Ziffer 6.1 der Begründung wird weiterhin auf „Grundrisslösungen“ mit der „Ausrichtung der schutzwürdigen Aufenthaltsräume nach Südwesten“ und die Abschirmwirkung der „Garagen zwischen den Wohngebäuden“ verwiesen. Die Ausführungen in Ziffer 6.1 der Begründung sind zwar nachvollziehbar, finden aber keinen Niederschlag in den Festsetzungen der Satzung. Es werden im Gegenteil anstatt den in der Begründung erwähnten abschirmenden Garagen auch nicht abschirmende „allseits offene“ Carports zugelassen (vgl. Ziffer A 5.1 der Festsetzungen).
Insgesamt ist festzustellen, dass das Plangebiet erheblich mit Verkehrslärm belastet ist und die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wohl deutlich überschritten werden. Die genaue Belastung ist jedoch nicht bekannt. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswerte der DIN 18005 bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) mit 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts Maßnahmen zu ergreifen sind, bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Stadt Grafing. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind. Die Abwägung kann aber nur bei Kenntnis der Lärmbelastung erfolgen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Lärmbelastung durch Verkehrslärm hoch ist, die Belastung im Detail nicht bekannt ist und keine Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm in der Satzung enthalten sind.
• Der Stadt Grafing wird dringend empfohlen, die Lärmbelastung durch Verkehr über ein Gutachten feststellen zu lassen (vgl. auch § 2 Abs. 3 BauGB). Weiter wird die Aufnahme von Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Gutachtens empfohlen, um auf ausreichende Schallschutzmaßnahmen hinzuwirken. Es sollten die aus städtebaulicher Sicht möglichen baulichen Vorkehrungen festgesetzt werden. Um die bereits in der Begründung angesprochene Grundrisslösung zu ermöglichen, sollte für den östlichsten Bauraum zudem eine Drehung des Baukörpers mit Firstausrichtung parallel zur Straße geprüft werden.
Geruch der Kläranlage
Zur Geruchseinwirkung der städtischen Kläranlage liegt hier eine Geruchsimmissionsprognose der Firma Müller-BBM vom 22.06.2009 (Bericht Nr. M79 102/1) vor, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Kothmüllerweg erstellt wurde. Diese Prognose gibt Werte für die Belastung für Gerüche in % der Jahresstunden für den Bereich Kothmüllerweg an. Für das dem Plangebiet nächstgelegene Raster, etwa im Bereich südlich des Anwesens Mühlenstraße 42 (das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 200 m weiter östlich), wird ein Wert von 23 % der Jahresstunden prognostiziert. Der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohngebiete gültige Wert liegt bei 10 % der Jahresstunden. Es kann daher mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen werden, dass am Plangebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch auftreten.
• Der Stadt Grafing wird empfohlen, die vorliegende Geruchsimmissionsprognose der Firma Müller-BBM für das Plangebiet ergänzen zu lassen. Das Ergebnis des Gutachtens mit einer evtl. erforderlichen Abwägung sollte in die Begründung aufgenommen werden (vgl. auch § 2 Abs. 3 BauGB).
Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
• Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei LuftWärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.
Beschlussvorschlag:
Lärm der Kläranlage
Zwischenzeitlich wurde für das Plangebiet eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt (Bericht Müller-BBM vom 20.10.2020), die neben den
Verkehrsimmissionen auch die Lärmeinwirkungen aus der Kläranlage betrachtet.
Danach wurde maximale Beurteilungspegel von 39 dB(A) in der Tagzeit und 36
dB(A) in der Nachtzeit festgestellt. Damit werden die Immissionsrichtwerte der
TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gesichert eingehalten. Damit
bestätigt das Schallgutachten auch die von der Stadt Grafing b.M. bisher aus
einem früheren Schallgutachten abgeleiteten Belastungen, wie sie auch von der
Unteren Immissionsschutzbehörde bei der Grobabschätzung ermittelt wurden.
Schutzmaßnahmen auch im Hinblick auf die Lärmvorsorge sind aufgrund der
geringen Lärmbelastung nicht veranlasst.
Vor allem ist damit auch der ungehinderte und uneingeschränkte Betrieb
der Kläranlage und ein ausreichendes Potential für lärmrelevante
Betriebsintensivierungen der Kläranlage gewahrt. Der Anlagenschutz vor einer
heranrückenden Wohnbebauung ist ein zentrales Planungsinteresse – aus diesem
Grunde wurde von Beginn an eine Annäherung über die bereits vorhandene
Wohnbebauung (nächstgelegene Bebauung: Mühltal 20 und 21) hinaus abgelehnt und
damit auch eine anfänglich begehrte Vergrößerung des Plangebietes.
Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens
Die in der Stellungnahme beschriebene Konfliktlage von Schank- und
Speisewirtschaften führt regelmäßig zu städtebaulichen Spannungen für das
Wohnumfeld. Das gilt aber selbst mit möglichen Schutzvorkehrungen (Auflagen),
die im Rahmen der Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG angeordnet werden.
Erklärtes Planungsziel der Stadt Grafing b.M. für den gegenständlichen
Bebauungsplan ist es, die geplante Wohnbebauung als Ersatz für die zur
Beseitigung vorgesehene Hofstelle einer geordneten baulichen Entwicklung zuzuführen
und unter Nutzung der örtlichen Gegebenheiten durch eine moderate zusätzliche
Bebauung dringend erforderlichen Wohnraum zu schaffen.
Diese geplante Bebauung ist umgeben von einer nur wohnartig geprägten
Bebauung. In diesem Wohnumfeld befinden sich keine störenden Nutzungsarten,
worauf auch mit der Planung größtmöglich Rücksicht genommen werden soll. Auch
die Erschließung und die Gebäudestruktur ist auf eine bloße Wohnbebauung
ausgerichtet. Allein wegen der Ortsrandlage und der dort gegenüber der Landwirtschaft
und der Kläranlage auftretenden Störungen wird anstatt eines Reinen
Wohngebietes ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Aus diesen ortsplanerischen Erwägungen heraus wird der
Bebauungsplanentwurf künftig geändert und gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt,
dass die ortsplanerisch unverträglichen Arten von Nutzungen wie Schank- und
Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) ausgeschlossen sind.
Damit erübrigt sich eine Festsetzung über den Ausschluss des
Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO; soweit etwa bei
Handwerksbetrieben und Läden eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung (§ 22
BImSchG) erforderlich ist, bleibt die Überleitung ins Genehmigungsverfahren
durch gemeindliche Erklärung.
Verkehrslärm
Nach dem
Optimierungsgebot des § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich
vermieden werden. Des Weiteren sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Um
insoweit die Lärmbelastung bewerten zu können, wurde im Rahmen des Ermittlungsgebotes
(§ 2 Abs. 3 BauGB) eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Nach dem
Bericht der Firma Müller BBM GmbH, Planegg bei München, vom 20.10.2020 wurden
für die Verkehrslärmimissionen Beurteilungspegel von max. 63 dB(A) tagsüber und
bis zu 52 dB(A) nachts festgestellt. Damit werden die Orientierungswerte der
DIN 18005 um bis zu 8 dB(A) in der Tagzeit und bis zu 7 dB(A) in der Nachtzeit
überschritten. Im Bereich der Nordostfassaden sind damit auch die Grenzwerte
der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) um bis zu 4 dB(A) überschritten.
Das Trennungsgebot (§
50 BImSchG) stellt dabei kein zwingend zu beachtendes Planungsgebot dar,
sondern ist als Abwägungsdirektive zu beachten. Hier ist auch zu
berücksichtigen, dass bereits (im Bereich der 2 Gebäude im Norden) ein bereits
bebautes Innenbereichsgrundstück (§ 34) überplant wird und auch schon andere
Gebäude näher zur Straße liegen als die dort (Innenbereich) jetzt festgesetzten
Bauflächen es künftig ermöglichen. Die Neuausweisung von Bauland (Bereich der 2
südlichen Gebäude) erfolgt in der 2. Reihe und in einem städtebaulich für eine
Wohnbebauung ansonsten günstig geeigneten Bereich.
Angesichts des
Umstandes, dass im nördlichen Teilgebiet eine Wohnbebauung schon bisher
zulässig ist und die tatsächliche Höhe der Verkehrslärmbelastung dort das
Wohnen nicht unzumutbar macht, wird an der Planung für die Nutzung zu
Wohnzwecken festgehalten. Den Interessen an der Schaffung dringend
erforderlichen Wohnraums unter Nutzung brach gefallener Bebauungsflächen
innerhalb des Siedlungsbereiches sowie das Interesse an einer geordneten
Nachfolgenutzung für die aufgelassene Hofstelle wird von der Stadt ein höheres
Gewicht beigemessen als den Belangen der Wohnruhe mit optimalen Schutz vor
Verkehrslärm. Das gilt auch für die im Außenbereich erfolgende Neuausweisung
(südliche Gebäude), für die ohnehin nur eine deutlich geringere
Verkehrslärmbelastung besteht, aufgrund der städtebaulich günstigen Lage am
Siedlungsrand.
Die wesentlichsten
Überschreitungen treten im Bereich der Gebäude im Norden des Baugebietes auf.
Diese Gebäude liegen im Innenbereich (§ 34 BauGB) und sind damit schon bisher
auch für eine Wohnnutzung bebaubar. So sind im Innenbereich erst bei Erreichen
der Gesundheitsgefahr die gesunden Wohnverhältnisse nicht mehr gegeben, die
gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer Wohnbebauung entgegenstehen würden. Diese
Grenze ist jedoch deutlich unterschritten. Mit den künftigen Festsetzungen über
bauliche / technische Vorkehrungen werden zumindest Verbesserungen der Wohnruhe
gegenüber der jetzigen Rechtslage erreicht. Aufgrund des eigentumsrechtlichen
Bebauungsanspruches ist aber die Bebauung - gerade auch zu Wohnzwecken – dieser
Flächen beizubehalten und sind die Belange des Immissionsschutzes
zurückzustellen.
Weder die DIN 18005
noch die 16. BImSchV sind bei der Bauleitplanung zwingend zu beachtende
Vorschriften. Bei der Beurteilung, welche Lärmbelastung eines Wohngebietes
unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren (ca. 67-70 dB(A) tags und 57-60
dB(A) nachts) zumutbar ist, sind sie aber als Orientierungshilfe für die
Zumutbarkeitsbeurteilung heranzuziehen. Je weiter die Orientierungswerte
überschritten sind, umso mehr sind aber die baulichen und technischen
Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Auswirkungen zu verhindern oder zu
minimieren.
Aktive
Lärmschutzmaßnahmen scheiden schon aus städtebaulichen Gründen aus.
Mit dem Bau der
Ostumfahrung hat sich die Verkehrsbelastung auf der Rosenheimer Straße auf
3.400 Kfz/Tag reduziert. Die Rosenheimer Straße ist eine Anbaustraße und weist
eine Vielzahl an Zufahrten und Zugängen auf, was die Errichtung von
Schallschutzwänden zusätzlich erschwert. Aktive Schutzmaßnahmen sind dort nicht
praktikabel und auch städtebaulich nicht erwünscht. Aufgrund der Lärmbelastung
sind andere Maßnahmen auch wirtschaftlicher und damit verhältnismäßiger.
Die Stadt Grafing
b.M. hat bereits bei der Gebäudeausrichtung die Lärmschutzwirkung
berücksichtigt. Durch die Kettenbauweise der nördlichen Gebäude mit
geschlossenen Garagen zwischen den Häusern wird damit für die Außenwohnflächen
im Südwesten ein baulicher Lärmschutz geschaffen. Um diesen Abschirmungseffekt
zu erreichen, wird für diese Gebäudegruppe die Festsetzung in A.5.1 abgeändert
und festgesetzt, dass hier nur geschlossene Garagen (und keine Carports)
zulässig sind.
Beim südwestlichen
Gebäude werden jedenfalls die IGW der 16. BImSchV nicht überschritten. Diese
Grenzwerte werden als obere Grenze beurteilt, für die gesundes Wohnen noch ohne
zusätzliche Schutzvorkehrungen möglich ist. Für dieses Gebäude wird auf weitere
Festsetzungen verzichtet.
Für das Baugebiet
wird aufgrund der vorgefundenen Belastungen davon abgesehen, für die
Anforderungen an die Wohnruhe die DIN 18005 heranzuziehen. Unter Abwägung der
Belange der Wohngesundheit mit dem Interesse, die brachgefallene Hofstelle und
die unmittelbar anliegenden Teilflächen im Interesse einer flächensparenden
Siedlungsentwicklung für den dringend erforderlichen Wohnungsbau zu entwickeln,
erfolgt die Beurteilung anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [59
dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts]. Auch dort ist aufgrund der gesetzlichen
Wertung das Wohnen im Einflussbereich von Straßenlärm noch zumutbar.
Zum Schutz der
Wohnruhe und der Wohngesundheit werden aber folgende bauliche Schutzmaßnahmen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt:
Planzeichnung:
Die Fassaden, an denen
Beurteilungspegel von mehr als 49 dB(A) nachts oder 59 dB(A) tagsüber auftreten,
werden in der Planzeichnung gekennzeichnet (lärmbelastete Fassaden).
Textfestsetzungen:
An den als lärmbelastet gekennzeichneten Fassaden sind die
Außenbauteile gemäß DIN 4109-1 in der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden
Fassung auszuführen.
An den als lärmbelastet gekennzeichneten Fassaden der Gebäude sind
Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen (DIN 4109, Ausgabe November 1989;
insbesondere Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Praxisräume) unzulässig,
soweit diese nicht weitere Fenster zu einer nicht gekennzeichneten Fassade
aufweisen. Für die beiden nördlichen Bauräume kann für Schlafzimmer und
Wohnzimmer (nicht für Kinderzimmer) hiervon eine Ausnahme erteilt werden, wenn
an der betroffenen Fassade ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) eingehalten
wird und die betroffenen Fenster mit Schiebeläden aus Alupaneelen mit
Mineraldämmung als Schutzelemente ausgestattet werden (der seitliche Überstand
der Schiebeläden) zur Mauerkante der Fensteröffnung hat mindestens 10 cm zu
betragen).
Mit dem Ausnahmevorbehalt ist es möglich, auch die Giebelseiten der
stärker lärmbelasteten nördlichen Gebäude für Aufenthaltsräume nutzbar zu
machen (ausgenommen Kinderzimmer). Die dort geringeren Schutzansprüche sind zu
rechtfertigen, da diese Gebäude innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegen und
auch schon bisher für Wohnzwecke bebaubar sind (§ 34 BauGB) und mit den
Schutzvorkehrungen (Lärmschutz-Schiebeläden) ein ausreichender Schallschutz
auch bei geöffnetem Fenster erreicht werden kann.
Von einer Drehung des südöstlichen Gebäudes wird abgesehen. Mit der
getroffenen Lärmschutzlösung steht allein die schmälere (östliche) Giebelseite
nicht für die Belüftung zur Verfügung. Bei einer Drehung würde sich die
Grundrisslösung erschweren.
Geruchsimmissionen Kläranlage
Die Stadt Grafing b.München hat am 18.11.2020 die Ergänzung der
Geruchsimmissionsprognose bei der Firma Müller BBM, Planegg, in Auftrag
gegeben.
Die Ergebnisse hieraus werden gesondert beschlussmäßig behandelt
(Abwägung), wenn sich daraus eine Überschreitung der Werte der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergibt. Das ist aus Ableitung aus den
vorhandenen Geruchsgutachten zu erwarten, da bei Gebäuden in vergleichbarer
Entfernung zur Kläranlage eine Jahresstundenbelastung von über 20 v.H.
ermittelt wurde (Richtwert: 10 % der Jahresstunden). Hinzu kommt, dass von
einer Hauptgeruchsausbreitung in nordöstlicher Richtung zur Kläranlage
ausgegangen wird.
Angesichts des Umstandes, dass aber auch schon bisher die Bebauung der
Wohnsiedlungen auf eine entsprechende Entfernung zur Kläranlage heranreicht,
ist nicht bereits bei jeder Überschreitung von einer Einstellung des Verfahrens
auszugehen. Die Abwägungsentscheidung ist aber erst nach Kenntnis der konkreten
Geruchsbelastung möglich und wird zurückgestellt.
Luft-Wärmepumpen
Den vorgebrachten Einwendungen wird entsprochen. Die Hinweise des
Bebauungsplanes werden um folgenden Text ergänzt:
„Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B.
Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der
Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der
Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A)
unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der
tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl
der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den
„Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten
(Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und
Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen –
Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt
hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.“
3.1.3 Naturschutzfachliche
Stellungnahme
Östlich der geplanten Erschließungsstraße befindet sich derzeit ein wertvoller Baum- und Strauchbestand. Der vorhandene Gehölzbestand ist als jetzige östliche Ortsrandeingrünung und Trenngrün zwischen der geplanten Erschließungsstraße und der Rosenheimer Straße aus naturschutzfachlicher Sicht als äußerst wertvoll zu beurteilen.
Eine Prüfung der Planvorlagen ergab, dass mit der Planung der Erschließungsstraße für die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes ein Erhalt des Gehölzbestandes nicht vorgesehen ist. Bei entsprechender Verschmälerung der geplanten Erschließungsstraße auf das unbedingt notwendige Maß, kann aus naturschutzfachlicher Sicht der vorhandene Gehölzbestand ohne weiteres erhalten werden.
Es wird deshalb gebeten, die geplante Erschließungsstraße auf das unbedingt notwendige Maß zu verschmälern und den bestehenden Gehölzbestand an der Rosenheimer Straße zu erhalten und im Bebauungsplan entsprechend darzustellen.
Nördlich der ehemaligen Hofstelle sind an der Rosenheimer Straße wertvolle ortsbildprägende Bäume vorhanden. Auch hier wird gebeten, den Baumbestand unbedingt zu erhalten und im Bebauungsplan als zu erhalten darzustellen.
Um eine praxisnahe Durchgrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird gebeten, statt pro betroffenen angefangenen 300 m² Baugrundstück, pro betroffenen angefangenen 150 m² Baugrundstück mindestens 1 Baum und statt 3 Sträuchern, pro Baugrundstück mindestens 10 Sträucher zur Pflanzung festzusetzen.
Beschluss:
Ja: 11 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Ungeachtet der
Nichtanwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Ausgleichspflicht in den
Bebauungsplanverfahren zur Innenentwicklung (§ 13b, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
sind die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege) aber uneingeschränkt abwägungsbeachtlich. Der in der
naturschutzfachlichen Stellungnahme beschriebene Baumbestand an der Nordgrenze
(Rosenheimer Straße) wurde nur zum Teil, der Gehölzbestand an der Ostgrenze
bisher nicht im Bebauungsplan berücksichtigt. Hier ist der Gehölzbestand zu
erheben und in einem Bestandsplan darzustellen; die ortsbildprägenden Bäume
innerhalb des Plangebietes sind als zu erhalten festzusetzten.
Angesichts des
Gewichtes der Belange des Baum-/Gehölzbestandes und damit der Belange des
Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes ist eine Verschiebung der Straßenfläche
vorzunehmen, und zwar um mindestens 3 m. Die östlich verbleibende Fläche ist
als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten / Randeingrünung“
festzusetzen; Einfriedungen sind in diesem Bereich als unzulässig festzusetzen.
Die Grünfläche
zwischen der Rosenheimer Straße und der Wegkapelle im Nordosten (mit 2 m
Abstand im Süden) ist als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung:
„Umgriffsfläche Baudenkmal; Wiesenfläche“).
Um die Funktion der
Straße zur Erschließung auch der östlich angrenzenden Grundstücke (werden
derzeit über Staatsstraße erschlossen) weiterhin zu gewährleisten, werden
ausreichend breite Anschlussflächen zu diesen Grundstücken (Zufahrten) als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt. Hier ist die Unterbrechung der Gehölzbepflanzung
zu rechtfertigen, um die derzeit nur eingeschränkt verkehrssichere
Zufahrbarkeit der Grundstücke zu verbessern und eine gesicherte fußläufige
Erreichbarkeit zu schaffen.
Der südöstliche
Bauraum ist entsprechend der Verschiebung der Verkehrsflächen nach Westen
abzurücken.
Die Einmündung zur
Rosenheimer Straße wird durch die Verschiebung ebenfalls weiter westlich
erfolgen; damit kann die Einmündung zwischen dem ortsbildprägenden Großbaum
(Ostseite) und den westlich folgenden kleineren Bestandsbäumen erfolgen.
Die öffentliche
Verkehrsfläche ist im Süden bis zum Anschluss des Grundstücks Rosenheimer
Straße 42 zu verlängern. Entlang der Rosenheimer Straße ist eine Gehwegfläche
(1,5 m) festzusetzten.
Die Wendefläche ist
so anzuordnen, das ein Wenden durch PKW ohne rangieren möglich ist (Wenderadius
6 m).
Der Empfehlung
hinsichtlich der Erhöhung der Pflanzdichte von 300 m² auf 150 m² in Ziffer
A.8.1 wird entsprochen. Zusätzlich werden nach Süden hin 2 weitere zu
„pflanzende Bäume“ festgesetzt, um gegenüber der freien Landschaft einen
natürlichen Übergang zur freien Landschaft zu schaffen (Ortsrandeingrünung).
3.2
Staatliches
Bauamt Rosenheim, Straßenbau, Schreiben vom 19.08.2020
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen):
- Erschlossen wird über die Gemeindestraße (Rosenheimer Straße) zur St 2080. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahren während des Bauvorhabens, angelegt werden.
- Im Bereich der St 2080 von Abschnitt 395 Station 0,735 bis Abschnitt: 410 Station 0,050, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).
- Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2080 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
- Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen (gemäß Art. 2 BayBO) bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die geplante Bebauung in Fl.Nr. 739 unterschreitet den Mindestabstand von 20 m. Um eine funktionale Bebauung der Flächen in Anlehnung an den Bestand zu ermöglichen, stimmt das StBA nach Abwägung des Sachverhaltes einer Reduzierung der Anbauverbotszone, im Bereich der St 2080 Abschnitt 395 Station 0,735 bis Abschnitt 410 Station 0,050, auf 16,5 m zu.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
- Die Erschließung erfolgt über eine Gemeindestraße; hier ist die Stadt Grafing b.München Baulastträger und muss somit die Erschließung begutachten. Jedoch bleibt zu vermerken, dass die geplante Erschließung zur Gemeindestraße (Rosenheimer Straße) in einem Abstand von nur ca. 20 zum Kreisverkehr ist und das im Bereich der zuvor genannten Einmündung eine durchgezogene Linie noch vorhanden ist. Somit wäre hier nur ein Rechtsabbiegen möglich. Sofern die Erschließung an das westliche Ende der Fl.Nr. 739 umgeplant wird, könnte ein Einfahren in beide Richtungen gewährleistet werden (Bereich der Warnlinie).
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstücken zugeführt werden.
- Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
Beschluss:
Ja: 11 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Die Erschließung des
Baugebietes erfolgt ausschließlich über die Rosenheimer Straße, die im Zuge der
Errichtung der Ostumfahrung (St2080neu) zur Ortsstraße abgestuft wurde. Die
Einmündung zur Rosenheimer Straße und die Gebäude liegen außerhalb des
Anbauverbotsbereiches (20 m), jedoch innerhalb des Beschränkungsbereiches nach
Art. 24 BayStrWG. Es werden jedoch keine Zufahrten zur Staatstraße errichtet.
Vielmehr schafft der Bebauungsplan eine rückwärtige Erschließungsmöglichkeit
für das Anwesen Rosenheimer Straße 38, das bisher über den Kreisverkehrsplatz
(!) die Zufahrt hat. Mit der Neuerschließung kann ggf. diese Zufahrt aufgegeben
werden. Damit wird eine kritische Zufahrt beseitigt und damit die
Verkehrssicherheit der St 2080neu erhöht. Vor allem kann eine sichere
fußläufige Erschließung für die Anwesen Rosenheimer Straße 38 und 42 geschaffen
werden, der bisher entlang der St 2080 fehlt.
Aufgrund des
erklärten Abstandes des Baugebietes zur Straße ist der Hinweis auf die
Errichtung von Schutzplanken offenbar ein Versehen. Hier besteht keine
verkehrliche Beziehung mit Prallgefahr für den Verkehr auf der St 2080. Auch
die Sichtfelder der Einmündung der Rosenheimer Straßen zur Staatsstraße 2080
(Kreisverkehrsplatz) werden durch das Plangebiet nicht beeinträchtigt.
Aufgrund des Schutzes
des Baumbestandes wurde die Einmündung zur Rosenheimer Straße soweit nach
Westen verlegt, dass sie nicht mehr im Bereich der durchgezogenen Linie am
Eingang zum Kreisverkehrsplatz liegt und auch außerhalb des 20-Meter-Breiches.
Eine Entwässerung der
Bau- und Verkehrsflächen ohne Ableitung auf die bestehenden Straßen ist
sichergestellt.
Die Lärmbelastung aus
der St 2080 wurde in einem Gutachten ermittelt; der lediglich an einer
Fassadenseite ermittelte Beurteilungspegel mit einer Überschreitung des
Immissionsrichtwertes der 16. BImSchV wurde durch eine Festsetzung zur
Grundrissgestaltung planungsrechtlich gelöst. Damit (planerische Vorbelastung)
sind mögliche Entschädigungsforderungen ausgeschlossen.
Anwesend: 12
Das Ausschussmitglied Herr Claus Eimer nahm an der Sitzung wieder teil.
3.3
Wasserwirtschaftsamt
Rosenheim, Schreiben vom 11.09.2020
Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 0,44 ha und liegt südlich des neuen Kreisels an der Rosenheimer Straße. Das Planungsgebiet soll als Allgemeines (WA) festgesetzt werden. Es wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Im nordwestlichen Bereich gibt es Bestandsbebauung (eine ehemalige Hofstelle mit Nebengebäuden), die abgerissen werden soll. Geplant sind 4 Wohngebäude (Ausführung als Einzel- oder Doppelhäuser) mit zugehörigen Garagen.
Der Grundwasserflurabstand ist nicht bekannt. Das anfallende Niederschlagswasser soll an Ort und Stelle versickert werden. Der Satzungsentwurf enthält hierzu Hinweise. Altlasten sind auf dem Flurstück nicht bekannt.
Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Wir bitten
jedoch um Beachtung der nachfolgenden Punkte.
Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Es wird empfohlen, vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden. Ein etwaiger Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.
Der Satzungsentwurf enthält bisher keine Regelungen zum Objektschutz. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Um das Eindringen von Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB als Mindestanforderungen wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
· Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher herzustellen (weiße Wanne).
· Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
· Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 24 cm.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
In Bezug auf den
Aufschluss von Grundwasser wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan auf die
Anzeigepflicht gemäß § 49 WHG mit aufgenommen.
Auch wird der Hinweis
auf die befristeten Grundwasserabsenkungen und deren wasserrechtlicher
Erlaubnispflicht aufgenommen.
Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen zum Objektschutz werden in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen und wie folgt festgesetzt.
·
Unterkellerungen
sind wasserdicht und auftriebssicher herzustellen (weiße Wanne).
·
Die
Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen
oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen
an Gebäuden (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen,
Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) müssen mindestens 25 cm über
der künftigen Geländeoberkante an der jeweiligen Fassadenseite liegen.
·
Die
Oberkante des fertigen Fußbodens der Wohngebäude hat mindestens 25 cm über der
künftigen Geländeoberkante (maßgeblich ist der höchste Punkt am Fuß der
Außenmauern) zu liegen.
Aufgrund der Festsetzungen zur Höhenlage ist die Festsetzung der
zulässigen Wandhöhe in A.3.3 zu ändern und der Untere Bezugspunkt (bisher
Geländeoberkante) auf die Oberkante des Rohfußbodens (Erdgeschoss) zu beziehen.
3.4 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.09.2010
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Im Plangebiet befindet sich eine historische Wegkapelle (Wegkapelle, schmale verputzte Nischenanlage in historisierender Form, Ende 19. Jh.; mit Ausstattung). Aus den historischen Karten ist zu entnehmen, dass die Wegkapelle dem nördlich gelegenen Hof zugeordnet war, auf den anderen Seiten landwirtschaftliche Freiflächen hatte. Sie hatte folglich einen ausreichenden Umgriff.
Die Kapelle ist in den Unterlagen als Baudenkmal zu markieren.
Sowohl die Baufenster als auch die Erschließungsstraße ist vom Baudenkmal wesentlich abzurücken, um der Kapelle ihren nötigen Freiraum zu geben und Schäden durch Verkehr zu vermeiden. Dacheindeckungen sollten im typischen Ziegelrot vorgeschrieben werden.
Es gelten die Bestimmungen der Art. 4–6 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Die Stadt Grafing
b.München ist versucht, Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die Kapelle zu
erwerben und damit die Erhaltung dieses ortsbedeutsamen Baudenkmales zu
sichern. Eine Einigung dafür konnte im Vorfeld schon erzielt werden.
Bereits aus Gründen des
Schutzes der ortsbildprägenden Bäume wurde die Straße mindestens 3 m nach
Westen verschoben. Damit wird auch den denkmalrechtlichen Belangen ausreichend
Rechnung getragen. Die Wohnhäuser haben einen auseichenden Abstand und führen
zu keiner Verschlechterung der optischen Wahrnehmbarkeit des Denkmales.
Die Festsetzung zur
der Dachgestaltung wird aus Rücksichtnahme auf das nahegelegene Baudenkmal
dahingehend geändert, dass nur rote und rot-braune Dachziegel zugelassen
werden.
Die Markierung der
Kapelle als Baudenkmal wird im Bebauungsplan dargestellt.
3.5 Grundstückseigentümer,
Schreiben vom 13.07.2020
Der vorgestellte Bebauungsplan enthält eine dem Grundstück angemessene Aufteilung in 4 Bauplätze zur Bebauung mit 4 Wohngebäuden.
Unserer Meinung nach spricht nichts dagegen, die beiden südlichen Baukörper ebenfalls als Doppelhäuser anzulegen. Jede Doppelhaushälfte sollte eine eigene Zufahrt und eine Garage bekommen. Ich habe anhand der Zeichnung 739/13 des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München eine Skizze entworfen, auf der ein Zugang bzw. eine Zufahrt pro Doppelhaushälfte dargestellt ist. Es ist also planerisch ausführbar, pro DHH eine eigene Zufahrt von der neu zu erbauenden Stichstraße aus zu realisieren. Die Einfahrten werden mit Rasengittersteinen ausgeführt. Bitte sehen Sie sich die Skizze am Ende dieses Dokuments dazu an.
Ich beziehe mich auf Kapitel 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan:
"Die durchschnittliche Gesamtversiegelung für das Plangebiet liegt bei 0,4. Die festgesetzte Grundfläche kann daher durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO Nr. 1-3 genannten Anlagen bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von max. 0,4 überschritten werden."
Bei einer Bebauung mit 8 DHH mit jeweils 80 m² GR beträgt die durchschnittliche Versiegelung der Grundfläche wie folgt:
Bauland ca. 3.878 m²
festgesetzte Grundfläche (GR) ca. 640 m²
durchschnittliche GRZ ca. 0,17
Sieht man für jedes DH zwei Garagen à 20 m² Grundfläche vor, beträgt die durchschnittliche GRZ 0,20.
Dazu ist anzumerken, dass in der Zeichnung 739/13 des Entwurfs der Satzung vom 28.05.2020 ein Garagen-Baufenster zu wenig ausgewiesen ist, um die Stellplatzsatzung der Stadt Grafing einzuhalten, denn die Stellplatzordnung gibt vor: 2 Stellplätze je DHH bzw. 2 Stellplätze je Wohnung ab 100 m², somit fehlen auf der Zeichnung 739/13 für den südöstlichsten Bauplatz 2 Stellplätze.
Die Satzung enthält in Abschnitt 6.1.4 den Ausschluss von Dachgauben, Quergiebeln sowie Dacheinschnitten.
Wir regen an, die Zulässigkeit von Dachgauben, Dacheinschnitten und Quergiebeln nicht grundsätzlich auszuschließen, da in der nächsten Umgebung auf zwei direkt anliegenden Grundstücken und auf einem Grundstück in 50 m Luftlinie, bereits zwei Quergiebel, ein Dacheinschnitt und mehrere Satteldachgauben auf Bestandsbebauung vorhanden sind, wie man auf dem Sattelitenbild erkennen kann.
Satellitenansicht:
https://www.google.de/maps/place/Rosenheimer+Str.+36,+85567+Grafing
Ansicht von Süden Doppelhaus Mühltal
21c / Rosenheimer Straße 34
Das oben abgebildete Wohnhaus steht auf dem westlich angrenzenden Grundstück zu Grundstück Rosenheimer Straße 36 und es hat zwei Quergiebel, einen auf jeder Doppelhaushälfte.
Des Weiteren möchten wir uns gegen die vorgegebene Dachneigung von 15–25° wenden, denn die umgebenden Häuser weisen ebenfalls eine stärkere Dachneigung, nämlich von ca. 35°auf.
Die Doppelhäuser Rosenheimer Straße 34 / Mühltal 21c und Mühltal 21a / 21b sind die nächstgelegenen Nachbarhäuser des neuen Bebauungsgebiets. Sowohl die Wohnhäuser als auch die Garagen weisen eine Dachneigung deutlich steiler als 25° auf.
Das Haus Rosenheimer Straße 34 / Mühltal 21c (linkes Bild, sandfarben) hat eine Dachneigung von ca. 35°, das Haus Mühltal 21a / 21b (mit weißem Anstrich) hat eine Dachneigung zwischen ca. 35° und 40° (nicht genau feststellbar, da keine Aufnahme genau von vorne vorhanden).
Vergleich 25° Dachneigung und 35°
Dachneigung
Bei einer zulässigen Dachneigung von 15– 25°, wie im Entwurf der Satzung vorgesehen (Abschnitt 6.1.2), ist eine Nutzung als Wohnraum im Dachgeschoss nicht möglich, da bei 10 m Hausbreite sich der First nur 2,1 m oberhalb der Traufe befindet. Gekoppelt mit der traufseitigen maximalen Wandhöhe von 6,20 m (Abschnitt 3.2 der Satzung) resultiert daraus, dass das Dachgeschoss nicht als Aufenthaltsraum nutzbar ist, wegen BayBO Art. 45 Abs. 1: "Aufenthaltsräume müssen im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m haben." Demzufolge ist das Dachgeschoss nach diesem Satzungsentwurf nicht nutzbar zu Wohnzwecken, denn selbst wenn man einen Kniestock von 0,5 m Höhe annimmt, ist lediglich auf einem Streifen von 2 m Breite längs unter dem First die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume nach BayBO eingehalten.
Somit ist in der Begründung zum Bebauungsplan die Aussage "Besonders in den Doppelhäusern soll sichergestellt werden, dass neben der Hauptwohnung noch ein kleines Apartment als sog. Einliegerwohnung entstehen kann." (Kapitel "5.2 Maß der baulichen Nutzung") eine Absichtserklärung, die dem Bauherrn wenig nützt, da das Dachgeschoss nicht für Wohnzwecke verwendet werden kann.
Wir möchten deshalb an den Stadtrat und an die Bauverwaltung der Stadt Grafing appellieren, in dem geplanten Baugebiet Rosenheimer Straße 36, die Dachneigung abgestimmt auf die benachbarte Bebauung bis zu 40° zu erlauben (oder per Bauantrag zu entscheiden), pro Doppelhaushälfte 2 Wohneinheiten zu erlauben bzw. in Einzelhäusern 3 Wohneinheiten zu erlauben um das Dachgeschoss zu Wohnzwecken nutzbar zu machen, die Baugrenzen im südlichen Areal des Baugebietes auf 4x GR 80 (zwei Doppelhäuser) und 4 Garagen (2 Garagen pro Doppelhaus), also für das Planungsgebiet insgesamt auf 8x GR 80 zu erweitern, wie beispielhaft skizziert in anliegender Zeichnung (Änderungsvorschlag in blauer Farbe), sowie die Zulässigkeit von Dachaufbauten und -einschnitten nicht von vornherein auszuschließen, sondern darüber per Bauantrag zu entscheiden.
Skizze zum Vorschlag zum Bebauungsplan
Teilbereich des Grundstückes Fl.Nr. 739 der Gemarkung Öxing
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Den Anregungen der
Grundstückseigentümer wird insoweit entsprochen, als auch die überbaubare
Grundstücksfläche der südlichen Häuser auf 16 m vergrößert werden und die GR
auf 160 m² (bzw. 2 x 80 m²) festgesetzt wird.
Entsprechend der
Stellplatzsatzung der Stadt Grafing sind pro Wohngebäude zwei Stellplätze
nachzuweisen, wobei bei Doppelhäusern der Stauraum vor der Garage auf die
Stellplätze angerechnet wird (gilt auch für Mehrfamilienhäuser bis 3 WE). Für
die Doppelhausnutzung ist damit nur beim südöstlichen Haus ein weiterer
Garagenbauraum festzusetzten. Dieser ist an der Ostseite (Doppelgarage)
festzusetzen; damit vergrößert sich der Abstand zur lärmintensiven Ostumfahrung
und kann die Westseite als Freifläche genutzt werden. Der in der Stellungnahme
begehrten Garagenzuordnung wird nicht entsprochen; diese führt zu überlangen
Zufahrten (Versiegelung).
In Anpassung an die
Dachgestaltung der näheren Umgebung und zur Nutzbarmachung der Dachräume zu
Wohnzwecken wird die zulässige Dachneigung mit 30-35° festgesetzt. Bei den
damit entstehenden Dachneigungen widersprechen Dachgauben nicht mehr den
anerkannten Regeln der Baukunst. A.1.4 ist dahingehend zu ändern, dass
Dachgauben mit einem max. Breite von 1,80 m und max. 1/3 der Hauslänge je
Dachseite zulässig sind. Anstatt Dachgauben ist die Errichtung von Quergiebel
zulässig bis zu einer Breite von insgesamt max. 5 m und max. 1/3 der Hauslänge;
die Wandhöhe im Bereich des Quergiebels darf 7 m nicht überscheiten.
Dachaufbauten sind auch (neben Satteldach) mit einem Schleppdach (mind. 10°
Dachneigung) zulässig. Dacheinschnitte werden nicht zugelassen.
3.6 Nachbar
Inntalstraße 4a, Schreiben vom 05.07.2020
Gegen die am 15.06.2020 bekanntgegebene geplante Aufstellung eines Bebauungsplans für die „Rosenheimer Straße 36“ möchten wir fristgerecht Widerspruch einlegen. Anbei folgt die Begründung hierfür:
Generell möchten wir vorab anmerken, dass die städtebauliche Entwicklung von Grafing derzeit in eine traurige Richtung verläuft.
Es ist klar, dass großer Wohnungsbedarf herrscht, aber es sollten mit dem Neubau vor allem Einheimische von der Gemeinde versorgt werden und nicht durch eine explosionsartige Ausweisung von immer mehr Bauland der Zuzug von mehr auswärtigen Leuten vielmehr begünstigt werden. Grafing ist eine Kleinstadt, die jetzt schon an ihre Grenzen in verschiedenen Infrastruktur-Bereichen gerät, wie u.a. der Kinderbetreuung und es herrscht eine starke Zunahme des Verkehrs. Parkplätze am Bahnhof sind auch bereits Mangelware.
Wir hatten uns bewusst entschieden am Ortsrand im Außenbereich Bauland neben einem landwirtschaftlichen Betrieb/Gebäude zu erwerben. Nun mussten wir mit Entsetzen feststellen, dass ein großes Neubauprojekt an unser Nachbargrundstück geplant wird.
Diese Fläche ist als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen mit einem Gebäude und der Rest der jetzt beplanten Fläche liegt im Außenbereich. Wir sind entschieden gegen eine derartige Art und Maß der Bebauung. Es gibt derzeit große innerstadtnahe Neubauprojekte, so dass hier in dem Außenbereich keine derart dichte Bebauung notwendig ist.
Der wesentliche Schwerpunkt des neuen LEP für den Bereich der Bauleitplanung ist daher die Begründung eines Vorrangs der Innenentwicklung sowie flächensparender Siedlungsformen.
Der Erhalt unbebauter Landschaftsteile ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie für die land- und forstwirtschaftliche Produktion.
Die Ausweisung neuer Bauflächen ohne Bedarfsanalyse und Abwägung der Alternativen widerspricht dem § 1a Baugesetzbuch(BauGB).
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderer Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. (…) Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Wir dulden auch nicht einen derartigen Wertverlust für unser
Haus, das dann komplett eingeengt wird, was auch dem bisherigen
Flächennutzungsplan des Nachbargrundstückes als landwirtschaftliche Fläche
widerspricht. Unser Wintergarten und Garten sind so für uns nicht mehr nutzbar,
da die Überbauung die Privatsphäre komplett einschränkt.
Zwei geplante Nachbarhäuser haben direkten Blick auf uns. Außerdem kommt es zu einer erheblichen Zunahme von Lärm und Immissionen.
Laut Baugesetzbuch hat die Innenentwicklung Vorrang und es sollte Ziel sein, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen zu verringern. Es muss keine landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich in derartigen Ausmaß versiegelt werden. Die Flächen wachsen nicht nach und so darf die Planungshoheit der Gemeinden nicht als Grundrecht zum Landverbrauch missverstanden werden, sondern als Grundverpflichtung zur Erhaltung des Landes für nachfolgende Generationen.
Nach Gesprächen mit dem Eigentümer, der unter einer psychischen Erkrankung leidet und so vielleicht nicht im vollen Maße die richtigen Entscheidungen treffen kann, hat sich für uns auch der Eindruck ergeben, dass er von einem Bauunternehmer zu einem schnellstmöglichen Verkauf des Grundstücks gedrängt wurde.
Die Gemeinde sollte dafür Sorge tragen, dass Grafing eine lebenswerte Kleinstadt bleibt, die nicht durch ausufernde Bebauung wie in anderen Städten, wie zum Beispiel Poing, an Lebensqualität einbüßt.
Wir fordern Sie auf, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und den Bebauungsplan so nicht umzusetzen.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Die Belange des Einwendungsführers
werden zurückgewiesen und an der Aufstellung des Bebauungsplanes festgehalten.
Gerade die
Siedlungspolitik der Stadt Grafing b.M. ist getragen von der Innenentwicklung
und damit einer flächensparenden Siedlungsentwicklung. Der Siedlungsbau der
letzten Jahrzehnte erfolgte vorrangig in der Nachfolgenutzung von
innenliegenden Brachflächen und Flächenpotentialen (Grandauer-Hof,
Brauereigelände Kellerstraße, Brauereigelände Rotter Straße, Gärtnereigelände
Gartenstraße, BayWa-Betriebsgelände, Stahhuber-Hof, Lentner-Gelände Marktplatz
12). Erst mit dem Baugebiet „Pfarrer-Aigner-Straße“ wurde erstmals wieder eine
großflächige Wohnsiedlung am Siedlungsrand entwickelt. Die
bauplanungsrechtlichen Leitziele (§ 1 Abs. 5 BauGB, § 1a Abs. 2 BauGB und der
gleichnamigen Ziele der Raumordnung und Landesplanung) wurden damit
programmhaft umgesetzt und beachtet. Diese Leitziele schließen jedoch nicht
jedwede Außenentwicklung aus. So auch hier, wenn eine Siedlungsrandfläche für
eine der Umgebungsbebauung charakteristische Doppelhausbebauung maßvoll genutzt
wird. Diese Fläche ist auch östlich und westlich durch vorhandene Bebauung
eingerahmt und bildet einen geordneten Siedlungsabschluss. Ein weiteres
Hinausrücken nach Süden ist allein schon zur Wahrung der Schutzabstände zur
Kläranlage auszuschließen. Die festgesetzte Erschließung dokumentiert diese
Planungsabsicht; nach Süden verläuft ein lediglich 4 m breiter Weg als
Feldzufahrt und rückwärtige Erschließung (insbesondere fußläufige
Erreichbarkeit, gerade für behinderte Menschen) des Gebäudes Rosenheimer Straße
42 (und aktueller Neubau).
Die vorgetragenen
Belange der Wertminderung und der Bewahrung des vorhandenen baulichen Umfeldes
/ der Ortsrandlage sind keine gesetzlich geschützten Belange. Es handelt sich
um bloße Erwartungen und Chancen, begründen aber keinen Schutz vor Entzug oder Beeinträchtigungen.
Die Beeinträchtigung dieser Interessen erfolgt auch nicht rücksichtslos und
unangemessen. So erfolgt die Bebauung (im Bereich der nördlichen 2 Häuser
ohnehin schon bisher gemäß § 34 BauGB zulässig) entsprechend der Nutzungs- und
Baustruktur der Umgebung und damit in einer umgebungsverträglichen Weise, mit
der Grundstückseigentümer stets rechnen müssen (Situationsbelastung). Es werden
sogar störende Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaften und die in Allgemeinen
Wohngebieten ausnahmsweise unzulässigen Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO)
ausgeschlossen, die in der Umgebungsbebauung und der Nachbarschaft des
Einwendungsführers in der Straße am Mühltal zulässig ist. Hier wird besondere
Rücksichtnahme befolgt. Die mögliche Einblicknahme auf das Grundstück des
Einwendungsführers im Westen des Baugebietes ist keinesfalls unangemessen oder
aufgrund örtlicher / baulicher Besonderheiten besonders ausgeprägt. Mit
Abständen von ca. 20 Meter (!) zum Grundstück des Einwendungsführers
(Inntalstraße 4a) befinden sich die festgesetzten Gebäude sogar in einer für
die örtliche Bebauungsdichte verhältnismäßig großen Distanz.
3.7 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, E-Mail vom 14.08.2020
Bei der Begründung sowie beim Planentwurf ist bislang die falsche Gemarkung angegeben.
Flurstück 739 befindet sich im Gebiet der Gemarkung Grafing, nicht Öxing.
Beschlussvorschlag:
Die Unrichtigkeit bei der Gemarkungsbezeichnung wird korrigiert.
4.
Verfahrensbeschluss.
4.1 Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Rosenheimer Straße - Südlicher
Ortseingang (Rosenheimer Straße 36“ mit Begründung in der Fassung vom
05.02.2020 wird unter Berücksichtigung der in dieser Sitzung beschlossenen
Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen gebilligt (Billigungsbeschluss).
4.2 Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Der gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Rosenheimer Straße 36“ mit
Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen werden zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
bestimmt (Auslegungsbeschluss). Auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren
als Bebauungsplan zur Innenentwicklung und der dabei entfallenden Umweltprüfung
gemäß § 13b, §13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB) ist hinzuweisen. Die nach § 4 Abs. 2
BauGB Beteiligten sind von der Auslegung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 3
BauGB).
4.3 Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig:
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat gleichzeitig mit der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zu erfolgen (§ 4a Abs. 2. Satz 2 BauGB).