Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 22.09.2020 BWA/003/2020 |
Vorlage: | FB 3/061/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Beschlussvorlage öffentlich 384 KB |
Der Sitzungsleiter erteilte nach einer kurzen Einleitung dem Vertreter der Verwaltung das Wort. Dieser erläuterte die folgende, am 17.09.2020 zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
Im Jahr 1999 wurde für das Gebiet des städtischen Bauhofs und der östlich angrenzenden Flächen des Freistaats Bayern ein Änderungsbebauungsplan aufgestellt (Von-Hazzi-Straße/Unteranger). Planungsziel war es, das zum damaligen Zeitpunkt mit ehemaligen Wohnbaracken bestandene Grundstück des Freistaats Bayern mit Mehrfamilienhäusern bebauen zu können. Auf Grundlage des Bebauungsplans wurde die Bebauung Oberanger 1, 1a, 1b und Oberanger 2+4 umgesetzt.
Zur Rechtfertigung der damaligen Wohngebietsausweisung (1999) wurde vorausgesetzt, dass der dort unmittelbar neben der Wohnbebauung liegende Bauhof (wesentlich störender Gewerbebetrieb) verlagert wird. Das ist erst mit 18 Jahren Verspätung gelungen – mit der Verlagerung des Bauhofes im Jahr 2017 an die Glonner Straße!
Im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans 1999 liegen auch verschiedene Grundstücke, die aus Gründen des städtebaulichen Zusammenhangs einbezogen wurden und für die ebenfalls eine Neubebauung mit Geschosswohnungen vorgesehen war. Es handelt sich um die Grundstücke im Norden (beidseits der Zufahrt zum Bauhofgrundstück) und das Grundstück Fl.Nr. 514/7 (Oberanger 6). Die Grundstücke östlich der Bauhofzufahrt (Von-Hazzi-Straße 7 und 7½) wurden mittlerweile teilweise saniert; das Anwesen Von-Hazzi-Straße 9 westlich Bauhofzufahrt soll als Einzelhaus neu bebaut werden. Eine Neubebauung mit einem Einzelhaus ist außerdem beim Anwesen Oberanger 6 in der Überlegung. Aufgrund des Todes der Eigentümerin ist jedoch die Neubebauung mit einem Einzelhaus nur eine mögliche Option der Rechtsnachfolger, die derzeit keine konkreten Bebauungsabsichten haben.
Der derzeit rechtsgültige Änderungsbebauungsplan 1999 trifft dabei Festsetzungen, die dieser Einzelhausbebauung entgegenstehen. So ist beispielsweise die Anzahl der Vollgeschosse mit 3 VG als zwingend festgesetzt (für eine unterstellte Errichtung von Mehrfamilienhäusern). Diese Geschossentwicklung lässt sich bei einer Einzelhausbebauung schon allein wegen der fehlenden Abstandsflächen nicht umsetzen. Andererseits werden aber auch notwendige Erschließungsanlagen (Straßenflächen) zum Bauhof-Gelände auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 514/1 festgesetzt, die keinesfalls einvernehmlich erworben werden können. Ähnlich verhält es sich gegenüber dem Anwesen Oberanger 6 mit der dort festgesetzten Verkehrsfläche (Verbreiterung Oberanger).
Man muss konstatieren, dass der rechtskräftige Änderungsbebauungsplan 1999 zwar nicht dauerhaft vollzugsunfähig (obsolet) ist, jedoch derzeit unüberwindliche Vollzugshindernisse bestehen, die auf absehbare Zeit nicht ausgeräumt werden können.
Jetzt soll das Grundstück des „Alten Bauhofs“ zeitnah baulich genutzt werden, um dringend erforderlichen Wohnraum zu schaffen (Bau-, Werk- und Umweltausschuss 29.11.2016: sozialverträglicher Wohnungsbau).
2.
Weitere
Bauwünsche/Umgebungsbebauung
Mit Beschluss vom 14.11.2017 wurde bereits die Änderung des Bebauungsplans „Hammerschmiede, Glonner-, Von-Hazzi-Straße“ für den Bereich der Grundstücke am Unteranger beschlossen, um hier die Bebauung eines Einzelgrundstücks (Fl.Nr. 514/10 Gemarkung Grafing) zu ermöglichen (östlich des Oberanger). Auch besteht ein dringender Bauwunsch für das Grundstück Fl.Nr. 514/1 für ein Doppelhaus, das den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans (zwingend 3 Vollgeschosse) widerspricht.
Diese Grundstücke stehen im städtebaulichen Zusammenhang zum Gelände des „Alten Bauhofs“, das jetzt aufgrund der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten der dafür festgesetzten Erschließungsflächen und geänderter städtebaulicher Vorstellungen über die Bebauung ebenfalls städtebaulich neu geordnet werden soll.
Es entsteht damit ein einheitliches Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB), das sich nicht auf den „Alten Bauhof“ beschränkt, sondern auch eine Einbeziehung der im städtebaulichen Wirkungsraum liegenden Anschlussbebauung notwendig macht. Aufgrund dieser ortsplanerischen Zusammenhänge ist somit eine zusammenhängende und aufeinander abgestimmte Bebauungsplanänderung durchzuführen.
Für den Bereich des Alten Bauhofs sind die Sachzusammenhänge vergleichsweise kompliziert. So ist es vor allem die Neubebauung des benachbarten Grundstücks des Freistaats Bayern Fl.Nr. 514/6, das hier entscheidenden Einfluss auf den Bebauungsinhalt hat. Die Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 514/6 ist wiederum von der künftigen Bebauung des Grundstücks Oberanger 6 (Fl.Nr. 514/7) abhängig. Nach einem Erbfall sind die neuen Eigentümer der Fl.Nr. 514/7 aber noch unentschlossen über mögliche Bebauungs-/Verwertungsabsichten.
Derzeit kann zwar nicht gesichert abgeschätzt werden, ob eine gemeinsame Bebauung, wie sie der Bebauungsplan (2. Änderung) „Von-Hazzi-Straße/Oberanger“ vom 09.03.1999 unterstellt, dauerhaft ausgeschlossen ist. Auf absehbare Zeit ist hier aber keine Verwertungs- / Bebauungsentscheidung für die Fl.Nr. 514/6 zu erwarten. Jedenfalls ist aber eine Bebauung entsprechend dem Inhalt des derzeit geltenden Bebauungsplans bei einer getrennten Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. 514/5 und 514/6 bzw. 514/6 und 514/7 nicht wirtschaftlich umsetzbar und deshalb eine Bebauungsplanänderung notwendig. Ziel ist es, den Bebauungsplaninhalt so zu entwickeln, dass ein Höchstmaß an planerischer Flexibilität entsteht und damit den verschiedenen, derzeit nicht absehbaren Bebauungsszenarien für die zusammenhängenden Grundstücke Fl.Nrn. 514/5, /6 und /7 entsprochen werden kann.
Dieser geänderte Bebauungsplan mit den dann gegebenen Bebauungsmöglichkeiten schafft dann auch erst die Grundlage, um mit den verschiedenen Grundstücksbeteiligten (Freistaat Bayern bzw. auch den Eigentümern Oberanger 6) die Chancen und Nacheile einer gemeinsamen Bebauung abzustimmen. Diese Planungsaufgabe, die sich an keinem verbindlichen Bebauungskonzept orientierten kann, ist schon aus diesem Grund denkbar schwierig.
3.
Bebauungsplanverfahren
In der Sitzung des Stadtrats am 14.11.2017 wurde bereits der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans „Hammerschmiede/Glonner-/Von-Hazzi-Straße“ 1965 für den Bereich „Unteranger“ gefasst. In der Sitzung am 08.10.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss erweitert auf das Gebiet des „Alten Bauhofes“ mit seiner Umgebungsbebauung (Änderung des 1. Änderungsbebauungsplans „Von-Hazzi-Straße/Oberanger“ 1999 – Teilbereich westlich des Oberanger). Die Durchführung erfolgt aufgrund der unmittelbaren städtebaulichen Zusammenhänge in einem gemeinsamen Verfahren.
Das Plangebiet umfasst nun die Grundstücke Fl.Nrn. 514, 514/1, 514/4, 514/5, 514/6/T, 514/7/T, 514/8/T, 514/9, 514/10, 514/11, 514/12, 514/13, 514/18, 514/19, 514/24, 514/25, 514/26 und 505/17 der Gemarkung Grafing.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB als Bebauungsplan zur Innenentwicklung. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde bestimmt, dass eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wird. Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde mit der Planung beauftragt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Unterrichtung und Darlegung in der Bauverwaltung erfolgte erstmals in der Zeit vom 17.06.2019 bis 19.07.2019 auf der Grundlage unterschiedlicher Konzeptentwürfe (Mai 2019) für die Bebauung.
Der Stadtrat hat dann am 08.10.2019 den Bebauungsplanentwurf vom 24.09.2019 als Inhalt des weiteren Bebauungsplanverfahrens bestimmt. Dieser Entwurf sieht für die Grundstücke Fl.Nrn. 514/5, 514/6 und 514/7 eine Baufläche (überbaubare Grundstücksfläche) vor, die nicht „gebäudebezogen“ konzipiert ist, sondern nur die äußeren Grenzen der Bebauung festlegt. Damit wird dem Umstand gefolgt, dass die Umsetzung einer grundstücksübergreifenden Bebauung (Fl.Nrn. 514/5, 514/6 und 514/7) derzeit nicht geklärt werden kann. Der Bebauungsplan eröffnet damit – ungeachtet der künftigen Grundstücksverhältnisse – eine Vielzahl von Bebauungsmöglichkeiten, insbesondere lässt er auch die Umsetzung der unterschiedlichen Bebauungsvarianten (Mai 2019) zu.
Im Hinblick auf den gebilligten Bebauungsplanentwurf vom 24.09.2019 wurde in der Zeit von 11.11.2019 bis 30.11.2019 eine nochmalige frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben der Stadt Grafing b. München vom 12.11.2019. Die Frist für die Stellungnahmen endete mit Datum vom 06.12.2019.
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 17.12.2019 mit den vorgebrachten Einwendungen befasst und den Bebauungsplanentwurf gebilligt.
Nach Einarbeitung der in der Sitzung vom 17.12.2019 beschlossenen Änderungen wurde das Verfahren fortgeführt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (Planoffenlegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand statt in der Zeit vom 16.06.2020 bis 20.07.2020.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig zu behandeln (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO i. V. m. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates ist der Bau- und Werkausschuss als beschließender Ausschuss zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen.
4 Prüfung
der Stellungnahmen
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der gemeindlichen Bauleitplanung der Erfassung und Vervollständigung der planungsrelevanten Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei sind alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
4.1 Landratsamt Ebersberg (Schreiben vom 16.07.2020, Az.: P-2019-3629)
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Baufachliche
Stellungnahme
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Immissionsschutzfachliche
Stellungnahme
Die Stadt Grafing hat sich mit allen Anregungen aus der letzten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und die Satzung mit Festsetzungen und Hinweisen zum Immissionsschutz ergänzt. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind keine weiteren Anregungen erforderlich.
Naturschutzfachliche
Stellungnahme
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur Änderung des Bebauungsplanes „Hammerschmiede, Glonner Straße, Von-Hazzi-Straße“ für den Teilbereich des „Alten Bauhofes“ mit Umfeld, sowie für den Teilbereich südlich des Unteranger als Bebauungsplan zur Innenentwicklung (§ 13a BauGB) weiter keine Einwände.
- keine
Beschlussfassung erforderlich -
4.2 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz (Schreiben vom 29.07.2020, Az.: 44/636-4/2)
Zu oben genannten Verfahren teilen wir Ihnen mit, dass die Flurstücke Nrn. 514, 514/1, 514/4, 514/7, 514/8, 514/9, 514/10, 514/11, 514/12, 514/13, 514/18, 514/19, 514/21, 514/24, 514/25, 514/26, 506/1, 506/13, 507/11 und 505/17 der Gemarkung Grafing derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen sind.
Die Flurstücke Nrn. 514/5 und 514/6 der Gemarkung Grafing sind derzeit im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen (ABuDIS-Nr. 17500050).
Auf den Grundstücken mit der Fl.Nrn. 514/5 und 514/6 der Gemarkung Grafing befindet sich aufgrund der ehemaligen Nutzung des Geländes als Freibad und der damals im Zuge der Errichtung des Bauhofs erfolgten Auffüllungen des Schwimmbeckens eine Altablagerung.
Wie im Satzungsentwurf vom 17.12.2019 und dem Entwurf zur Begründung der 9. Änderung des Bebauungsplans „Hammerschmiede, Glonner-, von-Hazzi-Straße“ vom 17.12.2019 ist die Nutzung der Grundstücke mit der Fl.Nrn. 514/5 und 514/6 der Gemarkung Grafing nur nach Altlastenfreimachung (vollständige Entnahme der Auffüllung des ehemaligen Schwimmbeckens) zulässig. Maßgeblich für den Eintritt der Bedingung ist die Sanierungsbestätigung der Bodenschutzbehörde.
Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht wird auf folgendes hingewiesen:
· Aushubarbeiten sind von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu begleiten.
· Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg und gegen Nachweis zu entsorgen bzw. zu verwerten.
· Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Aushubarbeiten zu übermitteln.
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 12
Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Bereits im Rahmen des
jetzt zu ändernden Bebauungsplanes "Hammerschmiede, Glonner Straße,
Von-Hazzi-Straße" vom 09.03.1999 wurden detaillierte Altlastenerkundungen
für den Auffüllbereich des früheren Schwimmbades durchgeführt. Dieses in der
Reichszeit vom Arbeitsdienst errichtete Schwimmbad wurde mit dem Brandschutt
der Arbeitslagerbaracken aufgefüllt, nachdem diese später durch einen Brand
zerstört wurden. Der Auffüllbereich erfasst nicht nur das Gelände des alten
Bauhofes, sondern erstreckt sich auch auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 514/6
des Freistaates Bayern, mit dem auch ein städtebaulicher Vertrag für die
Altlastensanierung besteht. Der Freistaat hat sich anteilig an den
Sanierungskosten zu beteiligen, die sich nach dem aktualisierten
Sanierungsgutachten auf insgesamt ca. 640.000,-- € netto belaufen werden.
Zur Vorbereitung der
Altlastensanierung hat die Stadt Grafing b.M. im Vorfeld des jetzigen
Bebauungsplanverfahrens auch eine nochmalige Untersuchung des Auffüllkörpers
durchgeführt (Bericht Crystal Geotechnik vom 23.05.2019). Damit kann die
fachliche Umsetzbarkeit und auch die Finanzierbarkeit bestätigt werden.
Im gegenständlichen
Bebauungsplan wird außerdem durch Bedingungsfestsetzung sichergestellt, dass
die der festgesetzten Wohnnutzung entgegenstehende Bodenbelastung vor Ausübung
der Wohnnutzung beseitigt wird. Die Bodenbelastung steht damit dem
Inkraftsetzen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Die vorgetragenen abfall- und
bodenschutzrechtlichen Hinweise werden bei der dann anstehenden Sanierung der
Altauffüllung beachtet.
4.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
(E-Mail vom 20.07.2020, Az.: 1-4622-EBE 11-14205/2020)
Bereits mit Schreiben vom 05.12.2019 haben wir zum gegenständlichen Bebauungsplan Stellung genommen. Unsere Empfehlungen wurden gewürdigt und in den aktuellen Satzungsentwurf vom 17.12.2019 bei den Festsetzungen (A) unter den Punkten 1.3, 2.1, 3.6, 3.7, 6.1.6 und 12.1 sowie bei den Hinweisen (C) unter Punkt 8 neu übernommen. Dies wird von uns begrüßt.
Auf folgendes möchten
wir noch hinweisen und bitten um Beachtung:
· Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind.
· Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.
· Das Einleiten von Stoffen in den Grundwasserkörper (z.B. Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen) ist wasserrechtlich zu behandeln.
· Die Erschließung der Baugrundstücke beinhaltet auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu trifft der Bebauungsplan die Aussage, dass unverschmutztes Niederschlagswasser möglichst an Ort und Stelle breitflächig über die obersten Bodenschichten zu versickern ist. Wegen der hohen Grundwasserstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der geplanten großflächigen Tiefgarage empfehlen wir der Gemeinde, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung zu erstellen. Auch empfehlen wir der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Flächen bereits im Bebauungsplan festzusetzen (s. auch unser Schreiben vom 05.12.2019).
· Vor dem Hintergrund einer verbesserten Regenrückhaltung empfehlen wir, Dachbegrünungen in Erwägung zu ziehen. Ausreichend dicke Gründächer (z.B. 10 cm) bieten nachweislich eine gewisse Speicherkapazität. Der Fremdwasseranfall in Grafing ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nach wie vor sehr hoch. Wir weisen darauf hin, dass insbesondere undichte Kanäle bei hohem Grundwasserstand einen hohen Fremdwasseranfall verursachen (Infiltration) und die Kapazitäten der Kanäle sowie der Kläranlage beeinflussen. Bei niedrigem Grundwasserstand besteht zudem die Gefahr der Exfiltration von Schadstoffen in anstehenden Boden und somit einer schädlichen Bodenverunreinigung mit negativen Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers. Es sind weiterhin Anstrengungen notwendig, den Fremdwasseranteil zu reduzieren und das Kanalnetz gezielt zu sanieren.
In der anschließenden Diskussion erläuterte der Verwaltungsvertreter auf Nachfrage, dass es für eine staatliche Förderung für Solaranlagen eine feste Kostenobergrenze beim sozialen Wohnungsbau gibt. Auch wenn es eigentlich den Klimazielen Grafings widerspricht, gibt es zu jeder Regel Ausnahmen, die bei speziellen Fällen getroffen werden.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag und
kurzer Beratung beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Hinsichtlich der
wasserrechtlichen Genehmigungspflicht von Erdaufschlüssen,
Grundwasserabsenkungen und Einbringungen in den Grundwasserkörper wird von
einer wiederholenden Erwähnung dieser Rechtspflicht in den Hinweisen des
Bebauungsplanes für entbehrlich angesehen und nicht entsprochen.
Die Gewährleistung
der ordnungsgemäßen und unschädlichen Entwässerung eines Baugebietes ist im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens sicherzustellen (Entwässerungskonzept; vgl.
BVerwG vom 21.03.2002). Hierfür ist hinsichtlich des Niederschlagswassers eine
Erschließungskonzeption zu verlangen, wonach das öffentliche Wohl (vgl. § 55
Abs. 1 WHG) oder Dritte durch die Entwässerung keinen Schaden nehmen.
Im vorliegenden
Planungsfall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, die eine weitere
Sachaufklärung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlich
machen (Ermittlungsgebot, § 2 Abs. 3 BauGB). Ergänzende Ermittlungspflichten
bestehen erst dann, wenn entsprechende Konflikte zu erwarten sind (vgl. BayVGH
14.12.2016). Das ist hier nicht der Fall. So werden alle im Plangebiet
liegenden Baugrundstücke, insbesondere auch die Grundstücke Fl.Nrn. 514/5 und
514/6, durch den bestehende Mischwasserkanal (Von-Hazzi-Straße und im
Oberanger) erschlossen, der nach den hydraulischen Belastungsrechnungen vom
08.06.2009 auch ausreichend Leistungsfähig ist.
Zwar verlangt die
Stadt Grafing trotz bestehendem Anschlussrecht (§ 4 Abs. 5 EWS) bei der
Neubebauung von bereits an einem Mischwasserkanal angeschlossenen (bebauten)
Grundstücken eine örtliche Versickerung des Niederschlagswassers. In diesen
Fällen wird das Benutzungsrecht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 EWS durch Anordnung
ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine ordnungsgemäße Versickerung
aus besonderen örtlichen Gründen (Bodenverhältnisse, Grundwasserstand)
ausscheidet. Sollte das aufgrund des hohen Grundwasserstandes hier der Fall
sein, erfolgt die Niederschlagswassereinleitung weiterhin (wie bisher auch)
über den Mischwasserkanal. Das ist entgegen § 55 Abs. 2 WHG bei bestehenden
Kanalanlagen auch weiterhin rechtlich möglich. Die ordnungsgemäße und schadlose
Beseitigung des Niederschlagswassers ist damit jedenfalls gewährleistet und
erfordert im Zuge der Bauleitplanung keine weiteren Ermittlungen über die
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes.
Wie bereits zur
Stellungnahme vom 05.12.2019 beschlossen wurde, wird von der Festsetzung von
Versickerungsflächen abgesehen. Aufgrund der Konzeption des Bebauungsplanes mit
der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nur durch äußere Grenzen
der Bebauung soll bewusst ein hohes Maß an Flexibilität bei der
Grundstücksbebauung geschaffen werden. Das ist vor allem deshalb geboten, da
nicht absehbar ist, ob eine gemeinsame Bebauung mit den Nachbarflächen Fl.Nr.
514/6, 5214/7 oder 514/26 gelingt. Dieses städtebauliche Interesse der
„Bebauungsflexibilität“ würde durch die Festsetzung und damit der Vorfestlegung
von Sickerflächen wieder eingeschränkt werden. Im Interesse der bestmöglichen
Grundstücksausnutzung zur Schaffung von Wohnbauland wird auf diese Festlegung
von Sickerflächen verzichtet.
Hinsichtlich der
Dachlandschaft verlangt der Bebauungsplan die Errichtung von Satteldächern und
legt verschiedene Spannen für die Dachneigung fest, die von 10-20° (bei den
Häusern mit 3 und 4 Vollgeschossen) bis 15-30° (bei 2 Vollgeschossen) reichen.
Festsetzungen über
das Dachmaterial enthält der Bebauungsplanentwurf jedoch für die Hauptgebäude
nicht. Damit ist auch die Ausführung als „Gründach“ (extensive Dachbegrünung)
zulässig und auch bei geneigten Dächern (jedenfalls bis zur einer DN von 15°)
ohne weiteres möglich. Von einer Verpflichtung für die Dachbegrünung wird
jedoch abgesehen. So verlangt die Stadt Grafing b.M. die Solarnutzung auf
mindestens 40 % der Dachflächen; dabei ist aus Gestaltungsgründen die
Errichtung von aufgeständerten Anlagen ausgeschlossen (Abstand zur Dachhaut
max. 20 cm). Insoweit scheidet ein „Gründach“ aus. Die Belange der
Wasserwirtschaft werden gegenüber der verpflichtenden Solarnutzung der
Dachfläche zurückgestellt. Im Übrigen bleibt es dem Bauherrn überlassen, ob er
außerhalb der durch Solaranlagen genutzten Flächen ein „Gründach“ errichtet.
Abschließend weist
die wasserwirtschaftliche Stellungnahme noch auf den hohen Fremdwasseranfall im
Grafinger Kanalnetz hin.
Hier handelt es sich
um zu vermeidende Wassereinträge in Trockenwetterzeiten, die somit nicht
abhängig sind von der örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Stadt
Grafing b.M. hat unter Einbeziehung der Fachbehörden und sonstigen Fachstellen
und trotz erheblicher Aufwendungen und Ermittlungen die Hauptursache für den
sehr hohen Fremdwasseranteil noch nicht feststellen können. Nachdem schon eine
Vielzahl von bekannten Schadstellen und auch dauerhafte Grundwassereinleitungen
behoben wurden, ohne dass sich die Fremdwasserquote nennenswert reduziert
hätte, werden derzeit die Ursachen bei undichten Kanälen /
Grundstücksanschlussleitungen vermutet, die unterhalb der Grundwassergrenze
verlegt sind (insbesondere in Gewässernähe). Das gilt vor allem auch für den
Ortsteil Grafing-Bahnhof mit den dort auch bekannten permanenten
Grundwasserabsenkungen. Der Fremdwassereintrag wird jedoch durch den
gegenständlichen Bebauungsplan nicht verschärft, zumal hier bei Neubauten auch
die Dichtigkeit der Entwässerungsanlagen überprüft werden kann.
Es handelt sich bei
dem Problem des hohen Fremdwasseranteils damit um keinen Konflikt, der der
Bauleitplanung zuzurechnen ist. Der Einwand ist insoweit unbeachtlich für die
Planabwägung.
4.4 IHK für München und Oberbayern (E-Mail vom 22.06.2020)
Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft besteht Einverständnis.
Kein Einverständnis besteht jedoch mit der Festsetzung in Punkt 2.1 (Planzeichnung), wonach Mobilfunkanlagen im Planbereich ausgeschlossen werden. Wir erachten es als kritisch, den Ausschluss von Mobilfunkanlagen festzulegen und damit eine gewisse Negativplanung zu realisieren.
Wir regen daher die Streichung der „nicht zulässigen“ Festsetzung Mobilfunkanlagen im Punkt 2.1 (Planzeichnung) und 4.7 (Begründung) an.
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Der Ausschluss der
Mobilfunkanlagen, die innerhalb von Allgemeinen Wohngebieten als gewerbliche
Nutzungsart gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, wird
beibehalten. Es ist im Interesse der Wohngesundheit, diese Anlagen möglichst an
funktechnisch günstigen Standorten anzuordnen und dort zu bündeln. Dafür hat
die Stadt Grafing b.M. auch bereits mehrfach städtische Gebäude im Ortszentrum
zur Verfügung gestellt (Feuerwehhaus, Kiermeier-Lagerhaus, Kläranlage). Weitere
Konzentrationsstandorte befinden sich auf privaten Grundstücken / Gebäuden,
jedoch stets außerhalb von Wohnbaugebieten. Damit sind funktechnisch geeignete
Standorte in ausreichender Zahl vorhanden. Die Belange einer flächendeckenden
Mobilfunkversorgung (vgl. G 1.4.1 LEP 2013) und damit auch der gewerblichen
Wirtschaft sind in ausreichender Weise berücksichtigt.
4.5 Eigentümer des Anwesens Von-Hazzi-Straße 9,
Fl.Nr. 514/1
(E-Mail vom 19.07.2020)
Gegen den bekanntgegebenen Bebauungsplan (Aktenzeichen GRA 2-109) „9. Änderung des Bebauungsplans „Hammerschmiede, Glonner-, von-Hazzi-Straße“ wurden folgende Einwände vorgebracht:
1. Wie eigentlich bereits besprochen und zugesagt, sollte die Festsetzung der Firstrichtung im Flurstück 514/1 entfernt werden, so dass auch eine L-förmige Bebauung möglich ist und welche hier auch sinnvoll ist. So wie es auch im Flurstück 514/11 der Fall ist. Ich bitte Sie das wie besprochen auch einzuhalten.
2. Unter Punkt 6.1.2 ist jetzt auf einmal nur noch eine maximale Dachneigung von 30° erlaubt. Das ist lediglich ein Flachsatteldach. Normale Satteldächer liegen zwischen 32° und 40°. So wie auch alle bestehenden Nachbarbauten dies aufweisen. Ich bitte Sie dies an ein Normal-Maß anzupassen (mind. bis 35° zulassen). Insbesondere auch, da Sie unter Punkt 6.1.7 eine verpflichtende Solaranlage ansetzen. Der optimale Neigungswinkel für Solaranlagen liegt zwischen 35° und 45°!
3. Unter Punkt 6.1.3 sind zudem auch Dachaufbauten unzulässig. Die meisten Häuser in Grafing besitzen Gauben. Weshalb sollte das hier unzulässig sein? In Kombination mit der zulässigen Traufhöhe und der derzeitigen Dachneigung ist eine Nutzung des Dachgeschosses fast nicht möglich. Und Dachgauben sind definitiv kein negatives Erscheinungselement (im Gegenteil!).
4. Wie bei 2. bereits erwähnt, fordern Sie unter Punkt 6.1.7 eine Solaranlage, die 40% der Dachfläche abdeckt. Das ist für Mehrfamilienhäuser und Industriebauten vielleicht gerechtfertigt, aber sicher nicht für Einfamilien- oder Doppelhäuser. Gesetzlich gefordert sind 0,04 m² Solarfläche pro m² Nutzfläche. Ihre Forderung übersteigt diesen Wert um ca. 400%.
Alles in allem hat es den Anschein, als ob alle Kriterien für die geplanten Mehrfamilienhäuser (wo diese auch Sinn machen) einfach auch für die umliegenden Einfamilien- und Doppelhäuser angesetzt wurden. Dies ist nicht Realitätsnah und ich bitte Sie dies nachzubessern.
Ich bin ein absoluter Verfechter eines einheitlichen Erscheinungsbildes, aber jeder der oben aufgeführten Punkte führt in keinster Weise zu einer negativen Beeinflussung des Stadtbildes. Im Gegenteil, es setzt lediglich sicher, dass ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht (entsprechend der überwiegenden Nachbarbebauung).
Die derzeitigen Grenzen führen lediglich zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung möglichen Wohnraums, was, wie ich annehme, auch nicht in Ihrem Sinne ist.
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Zu 1, 3 und 4:
Die Stadt Grafing
b.M. gibt die bisherige Plankonzeption des Bebauungsplanes
"Hammerschmiede, Glonner Straße, Von-Hazzi-Straße" vom 09.03.1999
auf, die für das Grundstück des Einwendungsführers (Fl.Nr. 514/1) und die
östlich anschließenden Grundstücke Fl.Nrn. 514/4, 514/19 und 514/18 eine
zusammenhängende Bebauung mit zwingend 3 Vollgeschossen und einer GRZ
von max. 0,30 vorsieht. Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf der
Fl.Nr. 514/1 entfällt. Mit diesen Änderungen wird überhaupt erst die gesonderte
Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus ermöglicht. Auch sieht der
gegenständliche Entwurf des Änderungsbebauungsplanes eine sehr weitgehende
Bebauungsmöglichkeit vor, insbesondere mit einer zulässigen GR von 180 m²
(umgerechnete GRZ 0,36) und einem 16 x 13 m großen Bauraum zzgl. einer
Erweiterung nach Norden für einen Querbau. Damit wird die im Umfeld
beherrschende Bebauungsgröße und –dichte für Doppel- / Einzelhäuser
überschritten, was aber im Interesse der baulichen Nachverdichtung gerechtfertigt
ist.
Die Stadt Grafing
b.M. hält es für erforderlich, die Firstrichtung festzusetzen. Daran wird auch
festgehalten. So ist es im baugestalterischen Interesse sicherzustellen, dass
der First mittig zur Gebäudelängsseite ausgeführt wird. Ob mit dieser Festsetzung
auch stets Quergiebel ausgeschlossen werden, ist im Kontext mit den anderen
gestalterischen Regelungen des Bebauungsplans im Rahmen der Auslegung zu
ermitteln (vgl. BayVGH 24.07.2001). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu
bezweifeln, dass die festgesetzte Hauptfirstrichtung nicht nur für das
Hauptdach gilt, sondern auch Querdächer (Quer-/Zwerchgiebel) ausschließt.
Dieses Ergebnis ist auch gewollt.
Dabei erfolgt diese
Festsetzung auch in Kenntnis und im Bewusstsein, dass auf dem Grundstücke 514/1
nach Norden hin ein Querbau geplant ist; das drückt auch die dort versetzte
Baugrenze aus.
Der Ausschluss von
Quergiebeln durch die Festsetzung der Firstrichtung ermöglicht es der Stadt
Grafing b.M., Einfluss auf die Dachgestaltung zu nehmen. Dabei verbleibt die
Möglichkeit, untergeordnete und baugestalterisch verträgliche Quergiebel dann
anhand des konkreten Einzelfalls im Rahmen einer Abweichung zuzulassen
(Befreiung; § 31 Abs. 2 BauGB).
Im Falle der
Einhaltung der Wandhöhe und der zulässigen Dachneigung ist ein Querbau im
Bereich des dafür gedachten Gebäudevorsprungs (damit auf 8 m Breite) auf Fl.Nr.
514/1 auch städtebaulich vertretbar; in diesem Umfang kann eine Abweichung auch
in Aussicht gestellt werden. Dieser Querbau bleibt dann ca. 1 m unterhalb des
Hauptfirstes und widerspricht nicht dem von der Stadt Grafing b.M. geplanten
ortsplanerischen Gestaltungskonzept mit einem parallel zur Straße
ausgerichteten Hauptgebäude.
Der Verzicht auf die
Festlegung der Firstrichtung würde aber bedeuten, dass neben einem Querbau auch
noch weitere Quergiebel errichtet werden oder ein Querdach entsteht. Das
widerspricht den Gestaltungszielen und gilt nicht nur für das Grundstück Fl.Nr.
514/6, sondern ist natürlich im gesamten Plangenbiet auszuschließen.
Gerade auch im
Hinblick auf die verpflichtend zu errichtenden Dachsolaranlagen ist im
Interesse ruhiger Dachgestaltungen auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte zu
verzichten (Festsetzung A.6.1.3). Diese auch Dachgauben ausschließende Regelung
steht im inneren Zusammenhang mit der Festsetzung der Firstrichtung, mit der im
Interesse ruhiger Dachlandschaften auch bewusst Quergiebel ausgeschlossen
werden.
Die ausreichende
Belichtung der Dachräume kann auch durch Dachflächenfenster oder
Firstbelichtung in geeigneter Weise erfolgen, zumal beim Grundstück Fl.Nr.
514/1 mit einem 13 m breiten Gebäude auch die Giebelseiten erhebliches
Belichtungspotential bieten.
An den
Dachgestaltungsfestsetzungen, die auch den Ausschluss von Quergiebeln und
Dachgauben bewirken, wird festgehalten. Die Einwendung wird zurückgewiesen.
Mit der Änderung der
Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB durch die Klimaschutznovelle
besteht jetzt auch die Möglichkeit, bei der Errichtung von Gebäuden den Einbau
baulicher oder sonstiger technischer Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren
Energien verpflichtend festzusetzen. Die Stadt Grafing b.M. hat in einer
Grundsatzentscheidung festgelegt, bei allen Bebauungsplänen die Festsetzung der
Solarpflicht zu prüfen. Im Vollzug dieser Grundsatzentscheidung hat sich die
Stadt Grafing b.M. bei der Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes
dafür entschieden, die Pflicht zur Erstellung von Anlagen zur Solarnutzung auf
mindestens 40 % der Dachfläche festzusetzen. Das ist im Hinblick auf die Bedeutung
der Belange des Klimaschutzes in der Siedlungsentwicklung (vgl. auch die
gesetzlichen Planungsleitlinien, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a BauGB
insbesondere den Klimaschutz und in lit. f namentlich die Nutzung erneuerbare
Energien als zu beachtende Planungsziele benennen) zu rechtfertigen, und zwar
bewusst über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen (§ 5 EEWärmeG)
hinaus. Diesem Belang wird eine höhere Bedeutung zuerkannt als dem Interesse
der Baufreiheit und damit der freien Eigentumsverwendung. Die damit verbundenen
Einschränkungen bei der Gestaltung des Wohnraums sind in der Abwägung mit den
gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Belangen des Klimaschutzes hinzunehmen. Zu
beachten ist, dass die Festsetzung zur Solarplicht mit einem Ausnahmevorbehalt versehen
ist, insbesondere wenn die Anbringung von Solaranlagen eine Wohnnutzung im
Dachgeschoss verhindert oder wesentlich erschwert. Damit können unter
Betrachtung des konkreten Einzelfalls unbillige Härten (Verhältnismäßigkeit) im
nachfolgenden Zulassungsverfahren (Baugenehmigung) vermieden werden. An der
Festsetzung und insbesondere auch an der Größenordnung für die
Solaranlagenpflicht wird festgehalten.
Redaktionell ist die
Festsetzung A.6.1.7 noch anzupassen, da sie nach dem Wortlaut des bisherigen Entwurfes
auch als Nutzungspflicht der Solaranlagen ausgelegt werden kann. Auch eine
Beschränkung auf den Eigenbedarf ist nicht möglich. Dafür besteht keine
Ermächtigungsgrundlage (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Rn 137 zu § 9 BauGB).
Die Festsetzungen A.
6.1.7 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst:
„Auf den Dächern der
Hauptgebäude sind Anlagen zur Solarnutzung (Photovoltaikanlagen oder
Sonnenkollektoren zur Wärmegewinnung) mit einer Fläche von mindestens 40 v.H.
der Dachfläche zu errichten.“
Zu 2:
Eine Dachgestaltung
mit einer Dachneigung von bis zu 30° kann nach Ansicht der Stadt Grafing nicht
als Flachsatteldach bezeichnet werden. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Bei
einer zulässigen Wandhöhe von 6,70 m und einer möglichen Hausbreite von 13 m
kann bei einer Dachneigung von 30° der Dachraum sehr weitgehend für Wohnzwecke
genutzt werden. Mitunter wegen der - ebenfalls auf Stellungnahme des
Einwendungsführers - von 6,30 m auf 6,70 m vergrößerten Wandhöhe wird hier eine
Firsthöhe erreicht, die nicht hinter den Bauhöhen der Umgebungsbebauung
zurückbleibt. Eine Erhöhung der Dachneigung auf die geforderten 35°- 40° ist
hier städtebaulich nicht zu rechtfertigen. In besonderem Maße ist hier die
vorgegebene Bebauungssituation zu berücksichtigen mit den nur eingeschossigen
Nachbarhäusern Von-Hazzi-Straße 7 und 7 ½.
Schließlich sind auch
die Dachgestaltungsregelungen für das weitläufige Baugebiet
"Hammerschmiede, Glonner Straße, Von-Hazzi-Straße" zu beachten. Dort
hat die Stadt Grafing b.M. mit der 7. Bebauungsplanänderung im Jahr 2014 zur
Förderung des Dachausbaus neue und einheitliche Dachgestaltungsregelungen
geschaffen – ausgenommen jedoch den jetzigen Bebauungsplanbereich. Dort wurde
der Dachneigungswinkel für 2-geschossige Gebäude mit Wandhöhen bis zu 6,50 m
auf 20 – 32° festgelegt. Auch aufgrund der städtebaulichen Homogenität mit den
angrenzenden Siedlungsflächen ist eine Erhöhung der Dachneigung auf 35-40°
baugestalterisch abzulehnen.
Aus Gründen der
Einheitlichkeit mit den anschließenden Siedlungsflächen (Gesamtbebauungsplan
"Hammerschmiede, Glonner Straße, Von-Hazzi-Straße") kann der
Dachneigungswinkel geringfügig auf max. 32° erhöht werden. Eine
darüberhinausgehende Erhöhung (Einwendung 35 – 40°) des Dachneigungswinkels
rechtfertigt sich hier aber aus städtebaulichen Gründen nicht und wird
zurückgewiesen.
4.6 GWG Wohnungsgenossenschaft Ebersberg eG
Schreiben vom 04.09.2020
(Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 08.10.2019 die GWG Ebersberg als Kooperationspartner für die Realisierung eines staatlich geförderten Wohnungsbaus auf dem Grundstück des ehemaligen Bauhofes im Erbbaurechtsmodell bestimmt.)
Die GWG Ebersberg teilt mit, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Tiefgaragenzufahrt aus Kostengründen nicht realisiert werden kann. Es wurde gebeten, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Errichtung einer Tiefgaragenzufahrt über die bestehende Grundstückszufahrt Fl.Nr. 514/4 vorzusehen.
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Der
Bebauungsplanentwurf setzt zwischen dem Grundstück Fl.Nr. 514/9 und der Fl.Nr.
514/25 eine Fläche für eine Tiefgaragenzufahrt fest. Diese Festsetzung bestimmt
jedoch nur (vgl. Nr. 15.3 der Anlage zur Planzeichenverordnung -PlanzV-) die
für Zwecke der Tiefgarage zu überbauende Fläche außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche (durch Baugrenze definierter Bauraum). Innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen (Bauraum) ist die Errichtung der Tiefgarage
bzw. deren Zufahrtsbauwerk ohnehin zulässig, ohne dass es dafür noch
gesonderter Festsetzungen bedürfte. Außerdem trifft der Bebauungsplan keine
Festsetzung über die Grundstückszufahrt (vgl. Nr. 6.4 der PlanzV), die die
Anlegung der Grundstückszufahrt im Bereich der vom Bebauungsplan geplanten
TG-Zufahrt verpflichtend machen würde. Damit ist es im Rahmen der bestehenden
Festsetzungen auch möglich, die TG-Zufahrt innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche auch an anderer Stelle zu errichten, als vom Bebauungsplan
vorgeschlagen. So bestehen Überlegungen der GWG Ebersberg zur Errichtung von
oberirdischen Stellplätzen im Südteil der Fl.Nr. 514/6, zumindest solange dort
eine Bebauung (diese setzt eine Einbeziehung des bebauten Grundstücks
Fl.Nr.514/7 voraus) noch nicht möglich ist. Die Tiefgarage soll dagegen vorerst
nur im Grundstück Fl.Nr. 514/5 errichtet werden, wobei nach den Bebauungsvorschlägen
die Zufahrt zur Tiefgarage auch innerhalb des Bauraums liegen würde. Die
bestehende „Bauhofzufahrt“ Fl.Nr. 514/4 wird dann weiterhin als einfache
Grundstückszufahrt genutzt. Diese Bebauungslösung ist bereits im Rahmen der
bestehenden Festsetzungen zulässig und bedarf keiner Planänderung.
Diese geplante
Bebauung hat den Vorteil, dass die bestehende Feuerwehrzufahrt an der Westseite
des Grundstücks 514/25 (Oberanger 2+4) unverändert bleiben kann. Die bestehende
FW-Zufahrt liegt zwar vollständig auf dem Baugrundstück Oberanger 2+4 (Fl.Nr.
514/25). Der seitlich der Aufstellfläche notwendige 2 m breite Sicherheitsraum,
in dem keine festen Hindernisse bestehen dürfen (DIN 14090), liegt jedoch auf
dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 514/6. Im Falle der plangemäßen Errichtung der
TG-Zufahrt wäre deshalb die Feuerwehrzufahrt zum Wohngarten hin zu verbreitern,
was aber mit der vorgeschlagenen Lösung verzichtbar ist. Über diese Fläche
(514/6) kann dann die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen erfolgen.
4.7 Amtliche Änderungen:
4.7.1 Stellplatzschlüssel:
Für das Plangebiet gilt die örtliche Stellplatzsatzung (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO), die für den dort beabsichtigten staatlich geförderten Wohnungsbau (vgl. Nr. 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Satzung über Stellplätze vom 02.11.2016) je Wohnung 1 Stellplatz verlangt.
Im Interesse des kostensparenden Bauens und zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen für Personen mit besonderem sozialen Wohnungsbedarf wurde schon wiederholt die Forderung erhoben, den Stellplatzbedarf von Wohnungen mit Zweckbindung für den sozialen Wohnungsbedarf weiter zu senken. Die Stadt Grafing b.M. vertritt hier aber die Auffassung, dass aufgrund der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise die soziale Zweckbestimmung bereits durch die Reduzierung von 1/3 der ansonsten notwendigen Stellplätze (1,5 je Wohnung) angemessen berücksichtigt wurde und eine generelle Reduzierung aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Aufgrund örtlicher Besonderheiten ist aber eine gebietsbezogene Reduzierung des Stellplatzschlüssels zu prüfen. Entsprechende räumlich begrenzte Regelungen im Rahmen vom Bebauungsplan enthalten etwa die Bebauungspläne für zentrumsnahe Flächen hinsichtlich des allgemeinen Wohnungsbau (1,0 anstatt 1,5 Stellplätze / Wohnung). Entscheidungsgrundlage war dort stets die günstige Erreichbarkeit. Für den sozialen Wohnungsbau an der gegenständlichen Lage ist eine vergleichbare Soderlösung zu prüfen.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 3
Nach Sachvortrag und
kurzer Beratung beschloss der Bau- und Werkausschuss gegen drei Stimmen wie folgt:
Das gegenständliche
Plangebiet, in dem auf den städtischen und staatlichen Grundstücken vorrangig
sozialer Wohnungsbau umgesetzt werden soll, liegt im fußläufigen Einzugsbereich
zum S-Bahn-Haltpunkt Grafing-Stadt. Aufgrund dieser verkehrlich günstigen Lage
kann eine geringere PKW-Dichte erwartet werden. Aufgrund dieser lagebedingten
Gegebenheiten ist eine geringfügige Reduzierung des Stellplatzschlüssels für
Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus auf 0,75 Stellplätze je Wohnung noch
gerechtfertigt. Eine entsprechende Regelung bedarf keiner Änderung der
Stellplatzsatzung. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 der
örtlichen Stellplatzsatzung haben im Bebauungsplan getroffene gebietsbezogene
Sonderregelungen Vorrang.
Folgende Festsetzung
wird in A.5 des Bebauungsplanes ergänzt:
5.10 Die Richtzahlen für den
Stellplatzbedarf betragen bei Wohnanlagen der sozialen Wohnraumförderung 0,75
Stellplätze je Wohnung. Im Übrigen gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Grafing
b.M. in seiner jeweiligen Fassung unverändert.
4.7.2 Überbaubare
Grundstücksflächen
Beschluss:
Ja: 11 Nein: 1
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau- und Werkausschuss gegen eine Stimme wie folgt:
Aufgrund der
Konzeption des Bebauungsplanes mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen
nur durch äußere Grenzen der Bebauung soll bewusst ein hohes Maß an
Flexibilität bei der Grundstücksbebauung geschaffen werden. Das ist vor allem
deshalb geboten, da nicht absehbar ist, ob eine gemeinsame Bebauung mit den
Nachbarflächen Fl.Nr. 514/6, 5214/7 oder 514/26 gelingt. Zur Wahrung der
nachbarlichen Interessen und der ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung
und des Sozialabstands wird von der Regelungsmöglichkeit des Art. 6 Abs. 5 Satz
3 BayBO Gebrauch gemacht und die Geltung der gesetzlichen
Abstandsflächenregerlungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO ausdrücklich zur Anwendung
erklärt. Damit wird das gesetzliche Vorrangverhältnis des Bebauungsplanes
hinsichtlich der Grenzabstände wieder aufgehoben. Das ist geboten, da der
Bebauungsplan keine hinsichtlich Bauhöhe und Grenzabstand strenge und endgültig
abgewogene Planungsfestsetzung trifft, sondern eine variable Bebauung
ermöglicht.
Bisher legt der
Bebauungsplanentwurf die südliche Baugrenze mit einem Abstand von 4,5 m zur
südlichen Grundstücksgrenze fest. Im Bereich des südlich vorgelagerten
Spielplatzes (Fl.Nr. 505/17) besteht jedoch die Möglichkeit, ein künftiges
Gebäude unter Wahrung der Abstandsflächen weiter nach Süden zu vergrößern. Zur
Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten und damit zu Schaffung zusätzlichen
Wohnraums für den sozialen Bedarf wird die überbaubare Grundstücksfläche
(Baugrenze) im Süden bis zur Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 514/5 – jeweils mit
einem Seitenabstand von 4,5 m zum westlichen bzw. östlichen Grenzpunkt der Fl.Nr.
505/17 erweitert. Entsprechendes gilt im Nordwesten der Baufläche auf Fl.Nr.
514/5. Auch hier wird der Bauraum (Baugrenze) nach Westen hin vergrößert.
Mit diesen Änderungen
ist es möglich, 2 Gebäude in Nord-Südausrichtung auf dem städtischen Grundstück
Fl.Nr. 514/5 und dem staatlichen Grundstück Fl.Nr. 514/6 zu errichten. Außerdem
ermöglicht der Bebauungsplan eine Verlängerung des Gebäudes Oberanger 2+4,
womit auch diese Baugrundstücke dann unabhängig von der ungewissen Entscheidung
über die Nutzung der Fl.Nr. 514/7 (Oberanger 6) günstig bebaut werden.
4.7.3 Maß der
baulichen Nutzung
In der anschließenden kurzen Beratung erläuterte der Vertreter der Verwaltung auf Nachfrage, dass die Höhenfestsetzung nicht konsequent ist und korrigiert werden muss. Bemängelt wurde, dass auf dem neu festgesetzten Bauraum östlich des Oberangers eine Wandhöhe von 6,7 m zulässig ist. Die umliegenden Gebäude sind deutlich niedriger und werden dadurch benachteiligt. Außerdem entsteht durch diese unterschiedlichen Bauhöhen eine städtebaulich unverträgliche Höhenstruktur der Gebäude.
Dem wurde entgegnet, dass das Planungsziel die Nutzbarmachung und Mobilisierung zusätzlicher Wohnbauflächen im Innenbereich ist. Aus diesem Grund gibt die Stadt Grafing das bisherige Planungsziel (Bebauungsplan Von-Hazzi-Straße/Oberanger 1999) auf, das im Interesse einer ausgewogenen Höhenentwicklung die Gebäude entlang der Von-Hazzi-Straße und Oberanger (Westseite) mit zwingend 3 Vollgeschossen festsetzt. Dieses Planungsziel, dass eine gemeinsame Bebauung bisher selbständiger Grundstücke voraussetzt, hat sich aber auch nach 20 Jahren nicht verwirklichen lassen. Um künftig wieder eine Einzelbebauung zu ermöglichen, wurde der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass dort jetzt 2-geschossige Gebäude errichtet werden dürfen. Um auch die Dachgeschosse zu nutzen, wird eine Wandhöhe von 6,7 m zugelassen (jedoch unter Berücksichtigung einer Sockelhöhe für den Überschwemmungsschutz).
In diesem Zusammenhang werden jetzt auch die Grundstücke östlich des Oberangers in den Bebauungsplan einbezogen und auch dort eine bauliche Erweiterung auf 2 Vollgeschosse und einheitlich auch 6,7 m Wandhöhe zugelassen. Für dieses Quartier war bisher nur eine eingeschossige Bebauung zulässig. Damit kann auch künftig wieder eine einheitliche Höhenstruktur entstehen, da die erhöhten Nutzungsmaße für alle Gebäude gleicherweise gelten. Die bei der Nachverdichtung jetzt möglichen Aufstockungen werden regelmäßig erst in einer längeren Zeitspanne umgesetzt. In dieser Übergangsphase entstehende Höhendifferenzen zwischen Altbestand und Neubauten bzw. Aufstockungen sind im Interesse der Nachverdichtung und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums aber hinzunehmen.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortag und
kurzer Beratung beschloss der Bau- und Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Der Bebauungsplan
ermöglicht auch für das bereits bebaute Grundstück Fl.Nr. 514/25 der Gemarkung
Grafing (Oberanger 2+4; Wohnanlage für den sozialen Wohnbedarf) eine
Erweiterung in südlicher Richtung. Mit der Vergrößerung der überbaubaren
Grundstücksfläche nach Süden hin ist auch die Festsetzung zum Maß der baulichen
Nutzung anzupassen.
Der
Bebauungsplanentwurf setzt die zulässige Grundfläche teilweise mit einer
absoluten Grundfläche und teilweise mit einer Grundflächenzahl fest. Für das
Baugrundstück Fl.Nr. 514/25 gilt die als Verhältniszahl festgesetzte
Grundflächenzahl 0,30. Zu berücksichtigen ist aber, dass auf diesem Grundstück
auch Stellplatzflächen und Verkehrsflächen festgesetzt sind, die mit einer Straßenbegrenzungslinie
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) abgegrenzt werden. Mit diesem Festsetzungsinhalt ist
maßgebliche Berechnungsgrundlage für die zulässige Grundfläche die hinter der
Straßenbegrenzungslinie liegende Fläche des Baugrundstücks. Damit errechnet sich
für das Grundstück Fl.Nr. 514/25 mit einer Grundstücksfläche von 1553 m² eine
berechnungsrelevante Grundstücksfläche von ca. 1100 m². Mit einer künftigen
Grundfläche von ca. 430 m² (der Bauraum weist eine Größe von 476 m² auf)
errechnet sich damit eine GRZ von 0,39.
Der Bebauungsplan
wird wie folgt geändert:
Durch Festsetzung mit Planzeichen ist für das Grundstück Fl.Nr. 514/25
eine GRZ von 0,40 festzusetzten.
Der Bebauungsplan
unterstellt die Vereinigung der Grundstücke Fl.Nrn. 514/5, 514/6 und 514/7 für
eine zusammenhängende Bebauung. Ob diese Grundstücksneuordnung gelingt, ist
offen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes als maßgeblichen
Rechtszeitpunkt handelt es sich um jeweils selbständige Buchgrundstücke. Trotz
des erkennbar vom Bebauungsplan angestrebte Bebauungskonzeptes mit einer
grundstücksübergreifenden Bebauung kann hier nicht von der seltenen Ausnahme
ausgegangen werden, dass die einzelnen Buchgrundstücke bei der GRZ-Berechnung
als Einheit betrachtet werden. Der dafür notwendige seltene Fall, dass bei
Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr einer auffälligen
Verfehlung der bau- und bodenrechtlichen Regelung eintreten würde (BVerwG
21.12.2011), liegt nicht vor. Das gilt vor allem deshalb, weil die Grundstücke
durchaus auch selbständig bebaut werden können (BVerwG Beschluss 30.11.2000).
Aus diesem Grunde ist
für die Grundstücke Fl.Nrn. 514/6 und 514/7 eine gesonderte Festsetzung zum Maß
der baulichen Nutzung zu treffen.
Durch Festsetzung mit Planzeichen ist für die Grundstücke Fl.Nrn. 514/6 und 514/7 jeweils gesondert die GRZ von 0,3 festzusetzen und die Anzahl der Vollgeschosse mit max. 3 Vollgeschosse.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
5. Verfahrensbeschluss
5.1 Der
Bau- und Werkausschuss billigte einstimmig unter Berücksichtigung der
beschlossenen Änderungen den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplans
„Hammerschmiede-, Glonner-, von-Hazzi-Straße“ in der Fassung vom 17.12.2019
(und beschließt die erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §
3 Abs. 2 BauGB).
5.2 Die
nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sind von der erneuten Auslegung zu
informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
5.3 Die
erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 2 BauGB) hat gleichzeitig mit der Planoffenlegung zu erfolgen (§ 4a
Abs. 2 BauGB).
5.4 Denjenigen,
die Stellungnahmen vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen
(§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB).