Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.09.2020 StR/004/2020 |
Vorlage: | I/020/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Beschlussvorlage öffentlich 235 KB |
Der Erste Bürgermeister erläuterte die folgende, am 10.09.2020 zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
Gebühren für die Abwasserentsorgung
Nach vier Jahren
und mit dem Ende der laufenden Kalkulationsperiode müssen die Gebühren und
Beiträge für die Abwasserentsorgung wieder kalkuliert werden. Art. 8 Abs. 4
Halbsatz 1 KAG bestimmt, dass die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in
dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Hierdurch hat
sich der Gesetzgeber aber nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab festgelegt. Für
die Bemessung der Abwassergebühren kommt dieser Wirklichkeitsmaßstab regelmäßig
auch nicht in Frage, weil hierzu nicht nur die Menge des zu entsorgenden
Abwassers, sondern auch dessen Zusammensetzung, der Reinigungsaufwand und
weitere Besonderheiten berücksichtigt werden müssten.
Die
Abwassergebühren wurden bisher in aller Regel nach dem Frischwassermaßstab (einem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) eignet sich dieser
Frischwassermaßstab uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Schmutzwassers,
ist aber für die Entsorgung des Niederschlagswassers nur bedingt als geeignet
anzusehen.
Geeignet ist er
dann, wenn der Kostenanteil für die Regenwasserentsorgung nicht höher als
insgesamt 12 % der Gesamtkosten ist oder eine homogene Siedlungsstruktur
besteht. Ansonsten müssen die genauen Kosten für die Schmutzwasser- und die
Regenwasserentsorgung ermittelt werden und nach der Größe des jeweiligen
Grundstücks sowie dem Versiegelungsgrad umgelegt werden. Für das Vorliegen
einer homogenen Siedlungsstruktur und der damit gegebenen Möglichkeit, den
Frischwassermaßstab in Grafing beizubehalten, fordert die geltende
Rechtssprechung allerdings einen Nachweis.
Aufgrund der
vorherrschenden Rechtssprechung ist man in den letzten Jahren von der zwischen
der Entsorgung von reinem Schmutzwasser und der Entsorgung von Schmutz- und
Regenwasser abgestuften Gebühr abgewichen. Die Verwendung des sogenannten
Frischwassermaßstabs für die Gebührenberechnung wurde aufgrund des
Gleichheitsgrundsatzes für bestimmte Fälle in Frage gestellt.
Die Ermittlung der
Grundstücksgrößen und die Festlegung des Versiegelungsgrades sind in der Regel
sehr zeit- und kostenintensiv. Für die Ermittlung dieser Grundlagen werden
Jahre benötigt, weil alle Grundstücke einzeln untersucht werden müssen. Viele
Kommunen vergeben diese Arbeiten extern, was zu weiteren Kosten führt.
Die Rechtssprechung
fordert, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation zumindest überschlägig zu
überprüfen ist, ob die Erheblichkeitsschwelle eingehalten wird (Geschäftsbericht
des BKPV 2004 Seite 24).
Um in dieser Frage
endgültig Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt den Kommunalen
Prüfungsverband beauftragt, die Einhaltung der Erheblichkeitsschwelle von 12 %
nachzuweisen. Damit wird auch nachgewiesen, dass, wenn keine homogene
Siedlungsstruktur vorliegt, der Frischwassermaßstab weiterhin als geeigneter
Parameter für die Gebührenberechnung dienen kann.
Insgesamt wurden
sämtliche Anlagen und Aufwandspositionen der Stadt durch den Kommunalen
Prüfungsverband in einem Zeitraum von mehreren Monaten überprüft und die
Gebühren sowie die Herstellungsbeiträge neu berechnet. Die Stadt hat dafür ein
Gutachten erhalten. Der Aufwand für die Niederschlagsentwässerung liegt in
Grafing bei einem gesamten Herstellungsaufwand von 40.624.386 EUR unter 10%. Es
kann deswegen das bestehende System fortgeführt werden.
Es ergeben sich
nach der Kalkulation folgende Gebühren:
|
Schmutzwasser |
Niederschlagswasser |
Bisherige Gebühr |
Euro 2,40 € / m³ |
0,40 € / m³ |
Neue Gebühr |
Euro 2,24 € / m³ |
0,51 € / m³ |
Für die Schmutzwassergebühr bedeutet dies eine Senkung von 7% und für jemanden, der auch das Niederschlagswasser einleitet, sinken die Gebühren immerhin noch um 2%.
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 23 Nein: 0
Herstellungsbeiträge für die Abwasserentsorgung
Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen ist Art. 5 KAG. Danach können Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Diese sogenannten Herstellungsbeiträge dienen dem Vorteilsausgleich, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hat. Das Prinzip des angemessenen Vorteilsausgleichs (Äquivalenzprinzip) gehört deshalb neben dem Gleichheitsgrundsatz zu den wesentlichsten Grundsätzen für die Abgabenerhebung. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist das Kostendeckungsprinzip.
Dieser Grundsatz beinhaltet auf der einen Seite (Untergrenze) das Kostendeckungsgebot, das die Gemeinden (zum Schutz der Gemeindefinanzen) verpflichtet, die Höhe der Abgaben so zu bemessen, dass die dadurch erzielten Einnahmen (Beiträge und Gebühren) nicht hinter den Kosten der Einrichtung zurückbleiben. Auf der anderen Seite beinhaltet er (als Obergrenze) ein Kostenüberschreitungsverbot, welches der Gemeinde (zum Schutz des Bürgers) verbietet, über die Deckung der Gesamtkosten hinausgehende Einnahmen zu erzielen (Gewinnerzielungsverbot).
Außerdem ist bei der Erhebung von grundstücksbezogenen Beiträgen der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zu beachten. Demnach darf dasselbe Grundstück nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Davon ausgenommen sind „weitere" Beitragserhebungen für den Fall, dass dem Grundstück neue Vorteile aus der Einrichtung zukommen. Hier sind neben der Beitragsnacherhebung (für Erweiterungen der Anlagen und Grundstücksvergrößerungen) vor allem die sogenannten Ergänzungsbeiträge zu kennen.
Abzugrenzen sind die (einmaligen) Beiträge von den (laufenden) Gebühren. Vereinfacht ausgedrückt wird mit den Beiträgen der Investitionsaufwand der Einrichtung refinanziert, mit den Gebühren der laufende Betriebsaufwand. Teil des gebührenfähigen Aufwands sind auch die kalkulatorischen Kosten, die auch den nicht durch Beiträge gedeckten Investitionsaufwand zu berücksichtigen haben. Dies hat zur Folge, dass nicht durch Beiträge abgedeckte Investitionsaufwendungen eine Erhöhung der Gebühren zur Folge haben.
Der Investitionsaufwand für die Oberflächen- und die Schmutzwasserentwässerung ist getrennt zu ermitteln und auf die dementsprechenden Beitragsteile (Grundstücksflache und Geschossfläche) aufzuteilen.
Im Ergebnis wird für die Grundstücke mit einer reinen Schmutzwassereinleitung als auch für diejenigen mit einer Schmutz- und Oberflächenwassereinleitung ein einheitlicher Beitragssatz für die Geschossfläche ermittelt. Für Grundstücke mit Oberflächenwasserableitung fällt dann zusätzlich noch ein Grundstücksflächenbeitrag an.
Auch die Beiträge wurden vom Kommunalen Prüfungsverband kalkuliert. Nach der Kalkulation beträgt der nicht anderweitig gedeckte Aufwand (also nach Abzug staatlicher Zuwendungen) nach Abzug des bei der Abwasserbeseitigung auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils im Ergebnis
a) für
die Geschossfläche 26.494.500,-- €
b) für die Grundstücksfläche 4.159.500,-- €
Als weiterer Parameter ist die für die Kalkulation maßgebliche erschlossene Grundstücks- und Geschossfläche (sog. Beizugsfläche) zu ermitteln. Diese wurde bei der erstmaligen Beitragskalkulation im Jahre 1993 in Form der Mustergebietserhebung ermittelt. Hier wurden früher die Beizugsflächen (Grundstücksflächen und Geschossflächen) aufgrund sachgerecht ausgewählter repräsentativer Mustergebiete ermittelt, indem die durchschnittliche Grundstücks- / Geschossflache, getrennt nach Grundstücksarten, ermittelt und nach ihrem Anteil im Entsorgungsgebiet hochgerechnet wurden. Die Ermittlung der zu Grunde liegenden Fläche ist mittlerweile ohne großen Aufwand mit dem städtischen EDV-Programm möglich.
Somit ist bei der Kalkulation auszugehen von
a) einer Grundstücksfläche von 3.648.293 m2 und
b) einer Geschossfläche von 1.495.712 m2.
Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Beitragssätze:
Investitionen Oberflächenentwässerung
= 4.159.500,-- € : Grundstücksfläche. 3.648,293 m² = 1,14 € /m²
Investitionen Schmutzwasser
=26.494.500,-- € : Geschossfläche 1.495.712 m² = 17,71 € / m²
Beitragssatz pro m2
Grundstücksfläche: € 1,14 € / m² (vorher € 0,88€ / m²)
Beitragssatz pro m2 Geschossfläche: € 17,71 € / m² (vorher € 15,26€ / m²)
Über den Tagesordnungspunkt wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 23 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig, der vorgeschlagenen Gebührenanpassung und der
vorliegenden Satzungsänderung mit Wirkung zum 01.10.2020 zuzustimmen:
9.
Satzung zur Änderung der
Beitrags-
und Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung
der
Stadt Grafing b. München (BGS-EWS)
Aufgrund der Art. 2, 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- (BayRS 2024-1-I) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 GVBl. S. 264, geändert durch Gesetze vom 24.
Dezember 1993 GVBl. S. 1063, vom 8. Juli 1994 GVBl. S. 553, vom 26. April 1996
GVBl. S. 152, vom 27. Dezember 1996 GVBl. S. 541, vom 9. Juni 1998 GVBl. S.
293, vom 24. Juli 1998 GVBl. S. 424, vom 24. April 2001 GVBl. S. 140, vom 25.
Juli 2002 GVBl. S. 322(FN BayRS 2024-1-I) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern– GO - erlässt die Stadt Grafing b.München folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS):
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Grafing b.München vom 13.10.2004, zuletzt geändert durch die 8.
Änderungssatzung vom 01.08.2016 wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Betragssatz
(1) Der Beitrag beträgt pro m2 Geschossfläche 17,71 Euro.
(2) Der Beitrag beträgt pro m2 Grundstücksfläche 1,14 Euro, wenn
a) gemäß § 4 EWS ein Recht zur Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser besteht oder
b) in die Entwässerungseinrichtung tatsächlich Schmutzwasser und Niederschlagswasser eingeleitet wird oder
c) aufgrund einer Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser möglich ist."
§ 10 Abs.1 erhält
folgende Fassung:
§
10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt pro
Kubikmeter Abwasser
a) 2,75
Euro
soweit
1.
gemäß §
4 EWS ein Recht zur Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser
besteht oder
2.
in die
Entwässerungseinrichtung tatsächlich Schmutzwasser und Niederschlagswasser
eingeleitet wird oder
3.
aufgrund
einer Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS die Einleitung von Schmutzwasser und
Niederschlagswasser möglich ist.
b) 2,24
Euro
soweit
1.
gemäß §
4 EWS ein Recht zur Einleitung ausschließlich von Schmutzwasser besteht oder
2.
in die
Entwässerungseinrichtung tatsächlich nur ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet
wird oder
3.
aufgrund
einer Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS die Einleitung ausschließlich von
Schmutzwasser möglich ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum
01.10.2020 in Kraft.
Grafing b.München, den
Bauer
Erster Bürgermeister