Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.07.2020 BWA/002/2020 |
Vorlage: | FB 3/050/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Beschlussvorlage öffentlich 355 KB |
Der Sitzungsleiter erteilte
dem Vertreter der Verwaltung das Wort. Dieser erläuterte die folgende, am
20.07.2020 zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
Gewässerentwicklung / Hochwasserschutz:
Im Jahr 2014 konnte von der
Stadt Grafing b.M. nach langjährigen Verhandlungen ein 6 m breiter Uferstreifen
entlang der Westseite des Wieshamer Baches zum Zweck der Gewässerrenaturierung
erworben werden (Fl.Nr. 885/3 Gemarkung Nettelkofen – 1.800 m²). Damit wurde
die Voraussetzung für den naturnahen und hochwasserangepassten Gewässerausbau
geschaffen, wie er auch bereits im Gewässerentwicklungskonzept 2008
vorgesehenen ist (Entwicklungsziel: Schaffung naturnaher Gewässerausuferungen).
Ausschnitt Gewässerentwicklungskonzept – Maßnahmenplan
Weiter hat die Stadt Grafing
b.M. in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zur Hochwasserfreilegung
im Gewässerausbau (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 67 WHG; Art. 39 BayWG) die
Hochwasserschutzmaßnahmen für Wiesham vorbereitet. Hierzu war anfänglich
geplant, die bereits bei geringjährlichen Abflussmengen auftretenden
Überschwemmungen bei den Anwesen Wiesham 5 und 5a zu beheben. Zur Erhöhung der
innerörtlichen Abflussleistung des Wieshamer Baches sollten die beiden
Rohrdurchlässe am Wieshamer Bach (Zufahrten zum Anwesen) hochwasserfrei
umgebaut werden (Vergrößerung des Rohrdurchlasses). Hierfür wurde mit den
Eigentümern am 07.01.2014 eine entsprechende Vereinbarung zum Gewässerausbau
getroffen (Bau-, Werk- und Umweltausschuss 28.01.2014). Nach Erarbeitung des
Bauentwurfes zeigte die Kostenberechnungen jedoch Baukosten von 121.000,-- EUR
auf. Die bereits vorbereitete Maßnahme wurde daraufhin wieder aufgegeben, zumal
damit keine vollständige Hochwasserfreilegung erreicht worden wäre.
Mitunter auch für die
wasserrechtliche Zulassung der o.g. Durchlasserweiterung sowie zur Vorbereitung
des informellen Entwicklungsplanes zur Steuerung der Siedlungsentwicklung in
Wiesham (Bau-, Werk- und Umweltausschuss 05.05.2014) wurde von der Stadt
Grafing b.M. dann die Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen von Wiesham
veranlasst. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse über das
Hochwassergeschehen in Wiesham wurde dann mit dem Wasserwirtschaftsamt
Rosenheim folgendes Handlungsprogramm zur Hochwasserfreilegung von Wiesham
erarbeitet (Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 05.12.2017):
Mit diesen einfachen und
auch vergleichsweise kostengünstigen technischen Maßnahmen kann ein Schutz der
überschwemmungsgefährdeten Gebäude in Wiesham erreicht werden, und zwar auch
für ein 100-jährliches Hochwasserereignis.
Die Antragstellung für das
wasserrechtliche Zulassungsverfahren für
-
die
Gewässeraufweitung und -renaturierung im Bereich der Fl.Nr. 885/3
-
die
Errichtung einer Feldzufahrt (Durchlass)
-
eine
Geländeauffüllung (Teil des Aushubmaterials) auf dem anliegenden
landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. 885 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
(§ 78a WHG)
erfolgte nach Vorstellung
und Beschlussfassung im Bau-, Werk- und Umweltausschuss am 06.11.2018 dann am
08.11.2018.
Nachdem der Grunderwerb für
die Errichtung eines (kombinierten) Geh- und Radweges zwischen Grafing und
Wiesham und die Errichtung eines Gehweges in Wiesham an der Straßenostseite
gelungen ist, wurde das Zulassungsverfahren dann noch ergänzt um
-
die
Errichtung eines Gehweges mit Hochbord und Rückwand (Gartenmauer) bei Fl.Nr.
876 (Wiesham 8).
Im Zuge der Kanalplanung
zeigte sich die Notwendigkeit / Wirtschaftlichkeit, den bestehenden
Rohrdurchlass im Bereich der früheren St 2080 zu erneuern. Eine weitere
Ergänzung hat das Zulassungsverfahren dann noch erfahren mit der
-
Erneuerung
des Straßendurchlasses der vormaligen St 2080.
Die Plangenehmigung bzw. die
sonstigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die o.g. Maßnahmen wurden jetzt am
25.06.2020 (Az. 44/641-2), erteilt. Damit liegen jetzt die
öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vor, um diese Maßnahmen jetzt umsetzen
zu können. Hinzuweisen ist noch darauf, dass für die wasserrechtliche Ausnahme
zur Auffüllung des Aushubmaterials Grundstück auf dem der Fl.Nr. 885 Gemarkung
Nettelkofen (Fläche von ca. 2.300 m²) zusätzlich noch eine Baugenehmigung
erforderlich ist. Diese liegt derzeit noch nicht vor, ist aber
materiell-rechtlich uneingeschränkt zulässig (Zulassungsanspruch).
Maßnahmenbeschreibung:
Der bislang als weitgehend
strukturloser und gerader Graben, entlang der intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen verlaufende Wieshamer Bach, soll im Bereich des Grundstücks
Fl.Nr. 885/3 Gemarkung Nettelkofen aufgeweitet werden. Durch Verschwenken des
Bachlaufes, eine unregelmäßige Uferlinie, die Aufweitung des Bachprofils mit
unterschiedlichen Neigungswinkeln zur höherliegenden Uferlinie sowie eine
moderate Sohlanhebung sollen wechselfeuchte, strukturreiche Bereiche geschaffen
werden. Diese werden, aufgrund der naturnahen Gestaltung der Uferböschungen,
eine verbesserte Zugänglichkeit des Gewässers, einer vielfältigen Tier- und
Pflanzenwelt Lebensraum bieten. In die Uferböschung eingebrachte
Strukturelemente wie Wurzelstöcke oder Ansitzsteine erhöhen die
Strukturvielfalt und ökologische Wirksamkeit der Maßnahme. Die Eigendynamik des
Baches wird durch die Bereitstellung eines breiten Uferrandstreifens
ermöglicht. Bestehende Gehölze bleiben erhalten und werden durch zusätzliche
Pflanzungen verstärkt. Durch die Aufweitung wird Retentionsraum im
unmittelbaren Bachlaufbereich geschaffen. Dies entspricht uneingeschränkt den
Entwicklungszielen des Gewässerentwicklungsplanes und bewirkt eine Reduzierung
der Hochwassergefahr des Wieshamer Baches.
Gleichzeitig soll, gemeinsam
mit der Aufweitung, ein Bereich von ca. 2.300 m² des angrenzenden Grundstücks
Fl.Nr. 885 Gemarkung Nettelkofen um ca. 29 cm aufgefüllt werden um künftige
Überflutungen bei Starkregenereignissen (HQ100) zu vermeiden und die
landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen zu erhöhen. Die Auffüllungsfläche
wird mit dem zur Gewässeraufweitung in unmittelbarer Nachbarschaft entnommenen
Material aufgefüllt, so dass hier keine Entsorgungs- oder Transportkosten
anfallen.
Es ist vorgesehen, den
Zweckverband zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung (GUZV) mit der
Ausführung der Maßnahme zu beauftragen. Der Auftrag für die Baumaßnahme gemäß
der Plangenehmigung soll vom GUZV aufgrund der Spezialisierung im Gewässerbau
als Verbandsleistung durchgeführt werden. Gerade für Maßnahmen dieser Art ist
der Zweckverband hinsichtlich der notwendigen Spezialfahrzeuge und der Qualifizierung
der Mitarbeiter ausgestattet.
Bei der Auftragsvergabe an
den GUZV handelt es sich um ein ausschreibungsfreies, so genanntes
„Inhouse-Geschäft“. Eine Ausschreibungspflicht besteht für die Maßnahme daher
nicht (§ 1 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 108 Abs. 1 u. 2 GWB).
Im Rahmen der
Kanalisierungsmaßnahmen von Wiesham wird erstmals ein straßenbegleitender
Gehweg (Hochbord) vom Ortsaugang Grafing bis nach Wiesham hinein errichtet. Im
Bereich entlang der Fl.Nr. 876 Gemarkung Nettelkofen (Wiesham 8) wird dieser
Gehweg mit einer Gartenmauer als Hochwasserschutz mit einer Länge von ca. 38 m
zum Baugrundstück hin abgegrenzt. Die Arbeiten werden im Rahmen der Errichtung
des Gehweges im Zuge der laufenden Kanalbauarbeiten ausgeführt und werden als
Nachtrag zu dieser Maßnahme beauftragt. Auf die Behandlung im nichtöffentlichen
Sitzungsteil (TOP 10) wurde hingewiesen.
Mit diesen Maßnahmen (Gewässeraufweitung, Schutzmauer Wiesham
5a) und der bereits realisierten Schutzmauer an der Nordgrenze des Anwesens
Wiesham 5a wird der ausreichende Schutz des Ortsteils Wiesham gegenüber einem
100-jährlichen Hochwasserereignis geschaffen. Damit kann die Stadt Grafing b.M.
ihre wasserrechtliche Ausbaupflicht für den Hochwasserschutz für diesen
Ortsteil abschließen. Weitere Maßnahmen sind für den Überschwemmungsschutz
Wiesham nicht mehr erforderlich.
Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag:
Beantragt wird die
Auffüllung des landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 885 Gemarkung
Nettelkofen auf einer Fläche von ca. 2.300 m² um bis zu 0,30 m.
Die beantragte Auffüllung
überschreitet in ihrer Ausdehnung (2.300 m²) die Grenze des Art. 57 Abs. 1 Nr.
9 BayBO von 500 m² und ist daher genehmigungspflichtig.
Die Fläche liegt im
planungsrechtlichen Außenbereich, die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Als sonstiges Vorhaben ist die Auffüllung zulässig, da öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt werden. Allein Belange des Wasserrechts sind durch die
ansonsten bodenrechtlich unbedeutende Auffüllung möglicherweise berührt. Dass
diese Belange aber nicht beeinträchtigt werden, wird durch die erteilte
Plangenehmigung vom 25.06.2020, Az. 44/641-2 bestätigt.
In der anschließenden Diskussion
fragte ein Ausschussmitglied nach dem Rückhaltebecken hinter dem roten
Weiher. Der Vertreter der Verwaltung führte aus, dass das Rückhaltebecken
errichtet werden wird. Die dafür benötigten Flächen wurden von der
Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Maßnahme ist vor allem als hygienische
Schutzmaßnahme vorgesehen und dient der Rückhaltung von abgeschwemmten Stoffen
aus dem Regenrückhaltebecken „Roter Weiher“ der Stadt Ebersberg. Die
Auswirkungen auf den Hochwasserschutz werden dagegen nur gering sein,
wenngleich jeder nennenswerte Beitrag für Rückhalteflächen in der Fläche
nutzbar gemacht werden soll.
Die Fortführung der Maßnahme wurde aufgrund der Arbeitsüberlastung leider zurückgestellt.
Nach Sachvortrag und Diskussion beschloss der Bau- und
Werkausschuss einstimmig wie folgt:
Der Bau- und Werkausschuss beschließt die Durchführung der
mit wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 25.06.2020 genehmigten Maßnahmen:
a)
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Aufweitung des
Wieshamer Baches im Bereich nördlich von Wiesham (Fl.Nr. 885/3 Gemarkung
Nettelkofen)
b)
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Errichtung
einer Feldzufahrt (Durchlass)
c)
Beschluss:
Der Beschluss
über die Errichtung der Gartenmauer zur Fl.Nr. 876 Gemarkung Nettelkofen wurde
in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung, TOP 10, verschoben.
d)
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
die Auffüllung
des landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 885 Gemarkung Nettelkofen.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen vorzubereiten
und den Zweckverband zur Unterhaltung der Gewässer III, Ordnung mit der
Ausführung der Gewässeraufweitung zu beauftragen.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGNB) zum Bauantrag für
die beantragte Geländeauffüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 885 der Gemarkung
Nettelkofen wird erteilt.