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Sitzung: | 07.07.2020 StR/003/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Sitzungsleiter erteilte der Stadträtin Frau Lena Huppertz das Wort.
Diese erläuterte die folgende, am 01.07.2020 zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
Mit Schreiben vom 25.06.2020 stellte das Mitglied des Stadtrates, Frau Lena Huppertz, folgenden Antrag:
Die Stadt Grafing b. München erweitert ihre Friedhofs- und
Bestattungssatzung in § 23 Gestaltungsgrundsätze für
Grabmäler um ein Verbot von Grabsteinen, die unter Kinderarbeit produziert
wurden.
Durch das am 01.09.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung wurde in das Bayerische Bestattungsgesetz (BestG) ein neuer Artikel 9a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ aufgenommen. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 16.10.2013 Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass es für ein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit durch eine Friedhofssatzung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, da mit einem derartigen Verbot in die Berufsfreiheit der Steinmetze und Natursteinhändler eingegriffen wird. Durch die Schaffung dieser Ermächtigungsgrundlage im BestG liegt es nun in der jeweiligen Entscheidung des Friedhofsträgers, ein solches Verbot in die Friedhofssatzung aufzunehmen.
Die Stadtverwaltung schlägt daher vor, folgende Satzung zu erlassen:
6. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung für den
Waldfriedhof
der Stadt Grafing b.München
vom xx.xx.xxxx
Die Stadt Grafing b. München
erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Satzung
§ 1
Die Friedhofs- und
Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b.München in der
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.11.2014 wird wie folgt ergänzt:
§ 23 a
Verbot von Grabsteinen
aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und
Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr.
182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
(BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis
gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird.
Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines
Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft
macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren
Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 2
Diese Satzung tritt
eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grafing b. München,
xx.xx.xxxx
Stadt Grafing
b.München
In der anschließenden Diskussion merkte ein Stadtrat an, dass in der Friedhofs- und Bestattungssatzung die Formulierung „schlimmste Formen von Kinderarbeit“ geändert werden sollte in „jede Art von Kinderarbeit“. Der Sitzungsleiter entgegnete, dass dies bereits in der Fraktionssprechersitzung geändert wurde.
Nach Sachvortrag und
Diskussion beschloss der Stadtrat einstimmig, dem Antrag des Mitgliedes des
Stadtrates, Frau Lena Huppertz, stattzugeben und die Friedhofs- und
Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b.München wie oben
dargestellt um den § 23 a zu ergänzen.