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Sitzung: | 07.07.2020 StR/003/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Sitzungsleiter erläuterte die folgende, am 29.06.2020 zur Verfügung gestellte
Beschlussvorlage.
Die
Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten durch den Ersten Bürgermeister richtet sich
nach Art. 30 Kommunales Wahlbeamtengesetz (KWBG), Art. 81-84 Bay. Beamtengesetz
(BayBG), der Bayer. Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) und der Kommunalen
Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWB-NV).
Im
Nebentätigkeitsrecht wird unterschieden zwischen
-
öffentlichen Ehrenämtern,
-
Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichgestellten Dienst und
-
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Je
nach Zuordnung ergeben sich daraus für Bürgermeister/innen unterschiedliche
Anzeige-, Genehmigungs- und ggf. Ablieferungspflichten gegenüber dem
Dienstherrn.
Als
Nebentätigkeiten gelten alle Tätigkeiten, die nicht dem Hauptamt als Erster
Bürgermeister zuzuordnen sind und bei denen es sich um kein öffentliches
Ehrenamt handelt.
Der
Erste Bürgermeister bekleidet als Kreisratsmitglieds des Landkreises
Ebersberg ein öffentliches Ehrenamt i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV i.V.m.
Art 24 Abs. 2 Satz 3 LKrO, für das ein Sitzungsgeld von 50.-EUR gewährt wird.
Hieraus
resultiert „lediglich“ gem. Art. 30 KWBG i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG
eine Anzeigepflicht gegenüber dem Stadtrat, eine Ablieferungspflicht i.S.d. §
10 BayNV evtl. gewährter Vergütungen für dieses Ehrenamt besteht nicht.
Sitzungsgelder dürfen behalten werden.
Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in der
Zweckverbandsversammlung VHS bzw. im Verbandsausschuss VHS und ggf.
auch für die dort spätere Übernahme von Vorsitzenden-Tätigkeiten sowie für das Ehrenamt
als Sprecher der Bürgermeister im Landkreis EBE durch den Vorsitz im Kreisverband
EBE beim Bayerischen Gemeindetag.
Weitere
zusätzliche Tätigkeiten des Ersten Bürgermeisters bestehen im Vorsitz des
Stiftungsrates Seniorenhaus Grafing und in der Mitgliedschaft der
Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat der „Pflegestern Seniorenservice
gGmbH“ (gilt auch für evtl. später dort übernommene
Vorsitzenden-Tätigkeiten). Das Sitzungsgeld im Aufsichtsrat Pflegestern beträgt
35.-EUR.
Dies sind Nebentätigkeiten, da diese Mitgliedschaften kein
öffentliches Ehrenamt darstellen.
Die Mitgliedschaften wären zu genehmigen (Art. 82 BayBG),
jedoch handelt es sich hierbei um Nebentätigkeiten, die nach § 7 BayNV bereits
als allgemein genehmigt gelten, weil
- die Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird,
- die Vergütung den Jahresbetrag von 2.400.-EUR nicht
übersteigt und
- dienstliche Interessen durch die Tätigkeit nicht
beeinträchtigt werden.
Weitere zusätzliche Tätigkeiten werden vom Ersten Bürgermeister nicht ausgeführt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt fand keine Diskussion statt.
Nach Sachvortrag nahm der Stadtrat die Nebentätigkeiten des Ersten Bürgermeisters zur Kenntnis.