Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 07.07.2020 StR/003/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Auf die Vorberatung des Bau- und Umweltausschusses vom 23.06.2020 wurde eingangs verwiesen. Der Sitzungsleiter erläuterte im Anschluss nochmals das Wesentlichste.
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss hat sich anlässlich verschiedener Bauwünsche dazu entschlossen, eine informelle Entwicklungsplanung für Wiesham einzuleiten (Bau-, Werk- und Umweltausschuss vom 05.05.2014).
Begleitend dazu mussten die Hochwassergrenzen in Wiesham ermittelt werden, da die bis dahin festgesetzten Überschwemmungsgebiete (2005) vom zuständigen Freistaat Bayern nicht für die unbebaubaren Ansiedlungen (Splittersiedlungen) wie vormals Wiesham ermittelt wurden. Bei den Überschwemmungsgebieten und ggf. daraus entstehenden Planungsverboten handelt es sich um zentrale Planungsbelange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) und unverzichtbare Entscheidungsgrundlagen, um die Möglichkeiten und Grenzen der städtebaulichen Entwicklung beurteilen zu können. Im August 2015 konnte dann die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete zum Abschluss gebracht werden.
In der Sitzung am 23.06.2015 hat sich der Bau-, Werk- und Umweltausschuss dann erstmals mit einer Vorstudie eines städtebaulichen Entwicklungsplanes befasst, um die ortsplanerischen Ziele für den Ortsteil Wiesham zu definieren. Entsprechend dem Entwurfsinhalt bestand Übereinstimmung, dass sich für Wiesham nur eine sehr behutsame und organische Entwicklung vertreten lässt, die sich dem Grunde nach auf eine Abrundung der vorhandenen Siedlungsränder beschränken muss. Die Entwicklung neuer Baulandflächen ist auf diese Mindestanforderungen zu begrenzen, zumal es noch erhebliches Baupotential innerhalb des bebauten Bereiches zu nutzen gibt. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Zielsetzung, die dörflichen Bau- und Nutzungsstrukturen zu erhalten und auf die Erhaltung und Fortentwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Grundsätzlich wurde vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die geordnete Entwicklung von Wiesham für erforderlich angesehen. So zeichnete sich damals schon deutlich ab, dass in der Folge der eingetretenen Entwicklung von der Splittersiedlung (§ 35 BauGB) zum Ortsteil (§ 34 BauGB) eine bauliche Entwicklung entstehen wird, die nicht der Selbstentwicklung überlassen werden kann. Spätestens nach dem Bau der Ostumfahrung und der damit einhergehenden Abstufung der Ortsdurchfahrt von Wiesham zu Gemeindestraße (2017) und dem Anschluss an die zentrale Abwasserkanalisation (2019/2020) muss mit einer vermehrten Bautätigkeit gerechnet werden, die eine planerische Steuerung verlangt. Nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gelingt es, die dörflichen Bau- und Nutzungsstrukturen zu erhalten und die Entwicklung der noch verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebe zu schützen.
Bau-, Werk- und
Umweltausschuss 23.05.2015 – Beschluss:
Als
Entscheidungsgrundlage wurde - bezugnehmend auf die damalige Vorstudie – die
Erarbeitung einer informellen Entwicklungsplanung beschlossen. Die Einleitung
von städtebaulichen Planungen wird bis dahin zurückgestellt.
Ausgelöst durch einen Änderungs-Bauantrag (Tektur) zum Neubau des Mehrfamilienhauses Wiesham 3b und 3c musste sich die Stadt Grafing b.M. dann im Jahr 2017 mit der Frage auseinandersetzen, ob eine ungeregelte Errichtung von Wohnungen mit den erörterten Planungszielen übereinstimmt. Entgegen den ursprünglich als Obergrenze angesehenen und genehmigten 9 Wohnungen war geplant, in dem o.g. Anwesen weitere Wohnungen zu errichten. Da die Anzahl der Wohnungen kein Zulassungsmerkmal des Einfügungsgebotes darstellt, musste die Stadt Grafing b.M. die Aufstellung eines die Wohnungszahl beschränkenden (einfachen) Bebauungsplanes beschließen. Um diese Planung zu sichern und damit die ungebremste Errichtung von Mehrfamilienhäusern in dem bisher dörflichen Gepräge zu unterbinden, wurde am 26.09.2017 eine Veränderungssperre erlassen.
Bau-, Werk- und
Umweltausschuss 27.07.2017 und Stadtrat 19.09.2017 – Beschluss:
Die Erhaltung und
Förderung der dörflichen Bau- und Nutzungsstruktur im Ortsteil Wiesham ist
durch einen einfachen Bebauungsplan zu regeln. Planungsziel ist die Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) und die Beschränkung
der Anzahl der Wohnungen auf höchstens 9 Wohnungen je Wohngebäude.
Die Stadt Grafing b.M. ist mit dem damaligen Bauwerber übereingekommen, dass ungeachtet der Veränderungssperre der damalige Bauantrag für zusätzliche Wohnungen nicht mehr weiterverfolgt wird, bis das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss gebracht ist. Die Absichten zur Errichtung übermäßiger Wohnungszahlen und damit einer dorfuntypisch großen Mehrfamilienhausbebauung wurde vorerst aufgegeben. Mittlerweile verfolgt der Bauwerber das Interesse an einer zusätzlichen Bebauung, und zwar durch ein Wohnhaus (Doppelhaus / Mehrfamilienhaus) auf dem Grundstück Fl.Nr. 885/1. Das ca. 600 m² große Grundstück liegt innerhalb des Bebauungszusammenhangs (§ 34 BauGB) und hat damit einen gesetzlichen Bebauungsanspruch. Demgegenüber wird damit aber in unzweckmäßiger Weise an die Landwirtschaft herangerückt, deren Hofstelle unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt. Hier würde auch eine ortplanerisch unerwünschte bauliche Enge entstehen. Ortsplanerisches Ziel ist die Freihaltung dieser Fläche durch Festsetzung einer privaten Grünfläche (Hausgarten). Damit kann eine für Dörfer so bedeutsame Freiflächenstruktur und außerdem ausreichend Schutzabstand zwischen der Wohnbebauung und der Landwirtschaft geschaffen werden.
Die Festsetzung von privaten Grünflächen und der damit einhergehende Entzug von Baurecht ist aber mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz regelmäßig nur in Übereinstimmung zu bringen, wenn der Flächen- und Wertverlust kompensiert wird (vgl. BayVGH 07.03.2018). Das soll durch Ausweisung einer nach Norden abgerückten Baufläche am westlichen Ortsrand ausgeglichen werden.
Diese bisher dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnenden Flächen liegen innerhalb der für eine organische Entwicklung vertretbaren Ortsrandbereiche, wie sie in dem städtebaulichen Entwicklungsplan (Entwicklungsstudie vom 21.01.2020) dargestellt sind.
Informelle
Entwicklungsplanung:
Ausgelöst durch einen Bauwunsch für das Grundstücks Fl.Nrn. 916/4 am südöstlichen Ortsrandrücksprung, für das aufgrund der Außenbereichslage das gemeindliche Einvernehmen versagt werden musste (Bau-, Werk- und Umweltausschuss 25.02.2014), hat der Bau-, Werk- und Umweltausschuss die städtebauliche Eignung und das Interesse zur Baulandausweisung erklärt. Durch eine informelle Entwicklungsplanung soll dabei die ganzheitliche Entwicklung von Wiesham als Grundlage für die darauf aufbauende Bauleitplanung bestimmt werden. Wegen des grundlegenden Baudrucks für alle Ortsteile wird mit der informellen Entwicklungsplanung ein städtebauliches Planungsinstrument eingesetzt, um zu Beginn des Verfahrens die räumlichen und inhaltlichen Entwicklungsziele der Siedlung zu beschreiben und gegen weitergehende private Baulandwünsche und gegen Bezugnahmen abzugrenzen. Hierfür sind informelle Entwicklungspläne gut geeignet, da sie zum einen bereits detaillierte (parzellenscharfe) und konkrete Inhalte der baulichen Entwicklungsziele beschreiben, zum anderen aber mangels seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit ausreichend Spielraum für eine Anpassung an die sich ändernden städtebaulichen Bedürfnisse und Gegebenheiten in den nachfolgenden Bauleitplanungen verschaffen. In der räumlichen engen Abstimmung mit dem Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan die Aufgabe hat (§ 5 BauGB), die ganzheitliche städtebauliche Entwicklung der Bodennutzung in ihren Grundzügen zu koordinieren, wird damit letztendlich der ortsplanerische Rahmen der Siedlungsentwicklung bereits vorab anhand konkret bezeichneter ortsplanerischer Inhalte bestimmt. Rechtlich kommt den informellen Planungsinstrumenten keine unmittelbare äußere Rechtswirkung zu; sie haben aber eine interne Bindungswirkung, da sie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Planabwägung zu beachten sind.
Der Entwicklungsplan vom 21.01.2020 folgt dem erklärten Planungsziel einer moderaten und zurückhaltenden Entwicklung des traditionell dörflich geprägten Ortes Wiesham, in dem es eine zusätzliche Bebauung auf die Schließung von Siedlungsrücksprüngen beschränkt. Besondere Bedeutung wird der Beibehaltung von ausreichend Freiflächen und einer gerade für Dörfer typischen Ortsrandeingrünung (Obstgärten) beigemessen. Von zentraler Bedeutung ist auch die Sicherung ausreichender Abstände zu den landwirtschaftlichen Betrieben, um deren Erhalt und Fortentwicklung zu sichern. Die ermittelten Überschwemmungsflächen werden von jeglicher Bebauung ausgenommen.
Gerade auch aus diesem Grund wird das Grundstück Fl.Nr. 885/1 als Hausgarten (Grünfläche) festgesetzt, um dort die beabsichtigte Wohnbebauung in unmittelbarer Hofnähe zu verhindern. Zur eigentumsrechtlichen Kompensation werden 2 Bauflächen am Nordwestlichen Ortsrand vorgesehen. Allein in der „Verlagerung“ eines bestehenden Baurechts erklärt sich die alleine hier entstehende Bebauung über den bisher baulich geprägten Bereich hinaus.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1986 der Stadt Grafing b.M. stellt Wiesham entsprechend seiner damaligen Bedeutung als Siedlungssplitter im Außenbereich dar (Fläche für die Landwirtshaft). Aufgrund der im Rahmen der baulichen Veränderungen eingetretenen Veränderungen wurde für Wiesham im Jahr 2010 die Innenbereichsqualität festgestellt (Bebauung von ausreichendem städtebaulichen Gewicht und Ausdruck organischer Siedlungsform). Mit der jetzt beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplans verlangt das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) die vorherige Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Darstellung und räumliche Festlegung der Bau- und Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BauGB) erfolgt entsprechend den Inhalten des informellen Entwicklungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB); die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind darzustellen als freizuhaltende Wasserflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB).
Bebauungsplan:
Entgegen der früheren Überlegungen, die Baulandneuausweisungen durch städtebauliche Satzungen (Ergänzungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) zu regeln, wird jetzt die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) empfohlen. Aufgrund des erforderlichen Regelungsumfangs besteht ein ganzheitliches Koordinierungsbedürfnis, das allein mit den wenigen erlaubten Festsetzungsmöglichkeiten von städtebaulichen Satzungen (§ 34 Abs. 5 S. 2 BauGB) nicht erreicht werden kann. Nachdem zudem auch Regelungen für den bereits bebauten Bereich zu treffen sind (Wohnungszahlbeschränkung, § 9 Abs. 1 nr. 6 BauGB), war die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplanes ohnehin notwendig.
Um die Planungskapazitäten zu bündeln, ist die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zweckmäßig und erforderlich.
In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses wurden aus der Mitte des Ausschusses verschiedene Anregungen für den städtebaulichen Entwicklungsplan vorgebracht. Danach muss für die größeren Baukörper eine Lösung gefunden werden, um vergleichbare Entwicklungen wie beim Anwesen Wiesham 3 auszuschließen und den dörflichen Ortscharakter zu erhalten; hier ist die beabsichtigte Wohnungszahlbeschränkung unverzichtbar. Eine Wiederholung des Umbaus landwirtschaftlicher Gebäude zu übergroßen Mehrfamilienhäusern muss verhindert werden. Jedoch können manche Häuser beispielsweise anders positioniert werden. Reihenhäuser seien nicht typisch für ein Dorf und sollten daher verhindert werden. Am Südrand ist eine Ortsrandeingrünung zu ergänzen.
Auf die Frage, ob die Größe der neuen Wohnungen beschränkt werden könnte, erklärte der Vertreter der Verwaltung, dass keine Ermächtigungsgrundlage für Mindest- oder Höchstgrenzen von Wohnungen bestehen.
In der anschließenden Diskussion des Stadtrates merkte der Sitzungsleiter an, dass die gegenüber der Beschlussvorlage geänderte Beschlussfassung (Empfehlungsbeschluss) der vorangegangenen Sitzung des Bau- und Werkausschusses vom 23.06.2020 in der dem Stadtrat vorliegenden Beschlussvorlage noch nicht enthalten ist. Die Niederschrift mit der geänderten Fassung des Empfehlungsbeschlusses wurde irrtümlich den Mitgliedern nicht übermittelt.
Ein Stadtrat fragte, was mit dem Haus auf dem Grundstück 585/6 passiert sei. In der ursprünglichen Planung sei dort ein Haus gewesen, dieses fehle jedoch nun. Der Sitzungsleiter erläuterte, dass der Strukturplanung zwar keine rechtliche Außenwirkung zukommt und noch Korrekturen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren möglich sind. Das besagte „Haus“ ist aber lediglich in einem früheren Entwurf enthalten gewesen und aus nachvollziehbaren städtebaulichen Motiven aufgegeben worden. Es handelt sich um die Ersatzbebauung für die Entziehung des Baurechts auf Fl.Nr. 885/1, die jetzt weiter westlich festgesetzt wird.
Auf Nachfrage gab der Erste Bürgermeister bekannt, dass in Wiesham eine Veränderungssperre erlassen wurde, um die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Wohnungszahlbeschränkungen zu sichern. Die Veränderungssperre ist durch Zeitablauf mittlerweile außer Kraft getreten. Mit der Strukturplanung wird bereits ein abgestimmtes Planungskonzept vorgestellt. Auf dieser Grundlage wird der Bebauungsplan erstellt.
In welchem Umfang dann tatsächlich gebaut wird, hängt jedoch auch von den Grundstückseigentümern ab. Die Entwicklung der Einwohnerzahlen ist deshalb schwer einzuschätzen. Entscheidend ist aber, dass der Bebauungsplan eine gegenüber dem jetzigen Baurechtspotential (Ortsteil; § 34 BauGB) beschränkende Wirkung zum Inhalt hat, sodass er eine ungehinderte und unkontrollierte Entwicklung verhindert.
Im Anschluss wurde vom Sitzungsleiter zu getrennten
Abstimmungen aufgerufen.
Der Stadtrat
beschloss auf Empfehlung des Bau- und Werkausschusses einstimmig, wie folgt.
Die Änderungen/Vorschläge aus der Diskussion des Bau- und Werkausschusses vom
23.06.2020 wurden mitberücksichtigt:
1.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Der (informelle) städtebauliche Entwicklungsplan vom 21.01.2020 wird
unter Berücksichtigung der nachfolgend bezeichneten inhaltlichen Änderungen
festgestellt (Feststellungsbeschluss) und als Entscheidungsgrundlage für die
Bestimmung der ortsplanerischen Ziele für den Ortsteil Wiesham bestimmt (§ 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
Inhaltliche Änderungen:
2.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des
Flächennutzungsplanes (17. Änderung) für den Bereich von Wiesham im räumlichen
und inhaltlichen Umfang des städtebaulichen Entwicklungsplanes vom 21.01.2020
wird beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
3.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Die Einleitung des Bauleitplanverfahrens für die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 BauGB) für
den Bereich von Wiesham im räumlichen und inhaltlichen Umfang des
städtebaulichen Entwicklungsplanes vom 21.01.2020 wird mit folgenden
Kerninhalten beschlossen:
a) Festsetzung eines Dorfgebietes (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 5 BauNVO)
b) Begrenzung der Wohnungszahl (§ 9 Abs. 1 Nr.
6 BauGB) auf max. 9 Wohnungen je Wohngebäude
c) Sicherung der privaten Grünfläche auf
Fl.Nr. 885/1 der Gemarkung Nettelkofen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und
Festsetzung einer ausgeprägten Ortsrandeingrünung.
d) Ausweisung bzw. Festsetzung der im
städtebaulichen Entwicklungsplan dargestellten Bebauung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB) als überbaubare Grundstücksfläche.
4.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes zur Wohnungszahlbeschränkung
und Gebietsartfestsetzung wird aufgegeben (Verfahrenseinstellung). Der
Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 19.09.2017 wird aufgehoben.
5.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB durchgeführt.
6.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll
gemeinsam mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange (§ Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB). Die
Erörterung und Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch die
Verwaltung.
7.
Beschluss:
Ja: 24 Nein: 0
Mit der Ausarbeitung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes wie
auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wiesham“ wird der Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.