Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.05.2020 StR/001/2020 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der
Tagesordnungspunkt wurde ins Gremieninfo eingestellt. Der Vertreter der
Verwaltung erläuterte den Sachverhalt.
a) Festlegung der Anzahl
der weiteren Bürgermeister gem. Art. 35 Abs. 1 GO
Der Erste Bürgermeister führte
aus, dass nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO ein weiterer Bürgermeister/in (Zweiter
Bürgermeister) bindend vorgeschrieben ist.
Ein Dritter Bürgermeister/in
kann, so wie es auch in Grafing bislang erfolgte, gewählt werden.
Aufgrund der Gemeindegröße und
des dadurch bedingten Arbeitsanfalles sollten wie bisher auch zwei weitere
Bürgermeister bestimmt werden.
Auf die unter Top 3
beschlossene einstweilige Fortgeltung der Hauptsatzung mit der darin ebenfalls
festgelegten Anzahl von zwei weiteren Bürgermeistern wurde verwiesen.
Die weiteren Bürgermeister sind
gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO Ehrenbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister), soweit
nicht durch Satzung bestimmt ist, dass diese Beamte auf Zeit (berufsmäßige
Bürgermeister) sein sollen.
Auch hier soll an der
bisherigen Regelung festgehalten werden.
Über den Tagesordnungspunkt
wurde ohne Diskussion abgestimmt.
Beschluss:
Ja: 25 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO, zwei weitere Bürgermeister
zu wählen, die ehrenamtlich tätig sind.
b) Wahl
des Zweiten Bürgermeisters
Hinsichtlich
des Wahlablaufes wies der Erste Bürgermeister darauf hin, dass bei Wahlen zu
den weiteren Bürgermeistern keine Bindung an evtl. gemachte Wahlvorschläge
besteht.
Die
vorbereiteten Stimmzettel wurden deshalb so gestaltet, dass jedes
Stadtratsmitglied (auch man selbst) gewählt werden kann.
Hierzu
ist der betreffende Name auf dem Stimmzettel (auch der eigene) zweifelsfrei zu
kennzeichnen.
Der
Erste Bürgermeister erläuterte kurz die beiden wichtigsten persönlichen
Voraussetzungen gem. Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 39 Gemeinde-und
Landkreiswahlgesetzes GLkrWG für die Wahl als weiterer Bürgermeister:
1.
Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
2.
Vollendung des 18. Lebensjahres
Nicht
wählbar beispielsweise ist, wer am Wahltag infolge deutschen Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt oder infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Erste
Bürgermeister fragte das Gremium nach Wahlvorschlägen
für die Wahl des Zweiten Bürgermeisters. Aus der Mitte des Gremiums wurde der
Stadtrat Herr Johannes Oswald vorgeschlagen.
Im Anschluss daran
ließ der Erste Bürgermeister die Stimmzettel austeilen und bat die
Stadtratsmitglieder, einzeln die Stimmzettel in der dafür bereitgestellten
Wahlkabine auszufüllen und gefaltet in die Wahlurne zu werfen. Vom Vertreter
der Verwaltung wurde die Abstimmung vermerkt.
Nach Abschluss des
Wahlganges wurde von 3 Vertretern der Stadtverwaltung unter Aufsicht des
Stadtrates festgestellt, dass von den anwesenden 24 Stadtratsmitgliedern und
dem Ersten Bürgermeister insgesamt 25 den Stimmzettel abgegeben haben.
Die Zahl der
abgegebenen Stimmzettel stimmte mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.
Die Stimmzettel
wurden geöffnet und auf ihre Gültigkeit überprüft.
Es wurde
festgestellt, dass 25 Stimmzettel abgegeben wurden und davon 20 gültig sind, da
5 leere Stimmzettel abgegeben wurden.
Die gültigen
Stimmzettel wurden nun verlesen:
2 Stimmen für Herrn
Dr. Josef Rothmoser
18 Stimmen für Herrn
Johannes Oswald
Hinweise:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Nein-Stimmen
und leere Stimmzettel sind ungültig.
Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen.
Ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den
beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein.
Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Haben im ersten
Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so ist
die Wahl zu wiederholen.
Haben zwei Bewerber
die gleiche zweithöchste Stimmenzahl erhalten, so entscheidet
entsprechend dem Rechtsgedanken in Art. 46 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG das Los
darüber, wer in die Stichwahl kommt.
Eine Stichwahl ist
auch dann erforderlich, wenn im ersten Wahlgang auf nur zwei Personen Stimmen
abgegeben wurden und beide die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ein
Losentscheid darf erst erfolgen, wenn es auch im zweiten Wahlgang (= Stichwahl)
erneut zur Stimmengleichheit kommt.
Der Erste
Bürgermeister verkündete das Wahlergebnis und stellte fest, dass der Stadtrat
Herr Johannes Oswald die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat
und damit zum Zweiten Bürgermeister gewählt wurde.
Er fragte den
Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
Der Gewählte nahm
die Wahl an.
c) Vereidigung des
Zweiten Bürgermeisters gem. Art. 27 KWBG
Im Folgenden
vereidigte der Erste Bürgermeister den Zweiten Bürgermeister gem. Art. 27 KWBG
nach folgender Eidesformel:
Hinweis: der Diensteid kann auch ohne die Worte „so
wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin,
aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind
anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist
das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der
Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin
entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam
den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott
helfe.“
d) Wahl des Dritten
Bürgermeisters
Hinsichtlich des
Wahlablaufes wies der Erste Bürgermeister darauf hin, dass bei Wahlen zu den
weiteren Bürgermeistern keine Bindung an evtl. gemachte Wahlvorschläge besteht.
Der eben gewählte Zweite Bürgermeister kann nicht mehr
gewählt werden.
Die vorbereiteten
Stimmzettel wurden deshalb so gestaltet, dass jedes Stadtratsmitglied (auch man
selbst) gewählt werden kann.
Hierzu ist der
betreffende Name auf dem Stimmzettel (auch der eigene) zweifelsfrei zu
kennzeichnen.
Der Erste
Bürgermeister erläuterte kurz die beiden wichtigsten persönlichen Voraussetzungen
gem. Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 39 Gemeinde-und Landkreiswahlgesetzes GLkrWG
für die Wahl als weiterer Bürgermeister:
1. Deutsche im Sinn
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
2. Vollendung des
18. Lebensjahres
Nicht wählbar
beispielsweise ist, wer am Wahltag infolge deutschen Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt oder infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Erste Bürgermeister
fragte das Gremium nach Wahlvorschlägen zur
Wahl des Dritten Bürgermeisters. Der Stadtrat Herr Christian Einhellig und die
Stadträtin Frau Regina Offenwanger wurden vorgeschlagen. Es wurde um eine
anschließende Aussprache gebeten. Mehrere Stadträte vertraten die Meinung, dass
die Position des Dritten Bürgermeisters von einer Frau bekleidet werden sollte.
In der Vergangenheit war eine Bürgermeisterposition meist von einer Frau
besetzt, dies war gut. Eine Frau repräsentiere 50 Prozent der Grafinger Bevölkerung.
Mit der Wahl einer Frau könne man in der heutigen Zeit ein Zeichen setzen.
Weitere Mitglieder im Gremium meinten allerdings, dass sich das Wahlergebnis in
den Positionen der Stellvertreter niederschlagen sollte. Demnach sollten die
Freien Wähler als drittstärkste Fraktion die Position des Dritten
Bürgermeisters besetzen.
Im Anschluss daran
ließ der Erste Bürgermeister die Stimmzettel austeilen und bat die
Stadtratsmitglieder, einzeln die Stimmzettel in der dafür bereitgestellten
Wahlkabine auszufüllen und gefaltet in die Wahlurne zu werfen. Vom Vertreter
der Verwaltung wurde die Abstimmung vermerkt.
Nach Abschluss des
Wahlganges wurde von drei Vertretern der Stadtverwaltung unter Aufsicht des
Stadtrates festgestellt, dass von den anwesenden 24 Stadtratsmitgliedern und
dem Ersten Bürgermeister insgesamt 25 den Stimmzettel abgegeben haben.
Die Zahl der
abgegebenen Stimmzettel stimmte mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.
Die Stimmzettel
wurden geöffnet und auf ihre Gültigkeit überprüft.
Es wurde
festgestellt, dass 25 Stimmzettel abgegeben wurden und alle gültig sind.
Die gültigen
Stimmzettel wurden nun verlesen:
14 Stimmen für Frau
Regina Offenwanger
11 Stimmen für Herrn
Christian Einhellig
Hinweise: Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Nein-Stimmen und
leere Stimmzettel sind ungültig.
Ist mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern
mit den höchsten Stimmenzahlen ein.
Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Haben im ersten
Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, so ist die
Wahl zu wiederholen.
Haben zwei Bewerber
die gleiche zweithöchste Stimmenzahl erhalten, so entscheidet entsprechend dem
Rechtsgedanken in Art. 46 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG das Los darüber, wer in die
Stichwahl kommt.
Eine Stichwahl ist
auch dann erforderlich, wenn im ersten Wahlgang auf nur zwei Personen Stimmen
abgegeben wurden und beide die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ein
Losentscheid darf erst erfolgen, wenn es auch im zweiten Wahlgang (= Stichwahl)
erneut zur Stimmengleichheit kommt.
Der Erste
Bürgermeister verkündete das Wahlergebnis und stellte fest, dass die Stadträtin
Frau Regina Offenwanger die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat und damit zur Dritten Bürgermeisterin gewählt wurde.
Er fragte die
Gewählte, ob sie die Wahl annimmt.
Die Gewählte nimmt
die Wahl an.
e) Vereidigung des
Dritten Bürgermeisters gem. Art. 27 KWBG
Im Folgenden vereidigte der Erste Bürgermeister die Dritte
Bürgermeisterin gem. Art. 27 KWBG nach folgender Eidesformel:
Hinweis: der Diensteid
kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein
Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid
leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich
gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der
Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des
Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel
einzuleiten.
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“