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Sitzung: | 15.01.2019 StR/056/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Sitzungsleiterin teilte angesichts der starken Schneefälle mit, dass der städt. Bauhof wochentags ab 04.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. an Wochenenden ab 05.00 bis 20.00 Uhr mit ausreichend Gerätschaften zum Schneeräumen unterwegs sei.
Die Sitzungsleiterin berichtete ferner von Vorplanungen mit den Gemeinden Grafing, Aßling und Glonn bezüglich der Turnhalle des geplanten Berufsschulzentrums. Man werde sich in Kürze zusammensetzen und den Bedarf der einzelnen Kommunen ermitteln und aus dieser Primärplanung eine Kostenschätzung erarbeiten, die auch finanziell darstellbar sein muss. Nach Lage der Dinge könne man durchaus vom Bedarf einer 6-fach Turnhalle ausgehen, was aber unter dem Finanzierungsvorbehalt stehe.
Im Anschluss daran erläuterte der Vertreter der Verwaltung eine Gesetzesänderung zum Art. 49 GO:
Erweiterung des
Tatbestandes der persönlichen Beteiligung
Auszug aus Art. 49 GO NEU –
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung :
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
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Auszug aus Art. 20
BayVwVfG – Ausgeschlossene Personen:
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(5) 1Angehörige im Sinn des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder der
Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),
3. Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und
Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister
des Lebenspartners,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere
Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und
Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der
Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr
besteht,
2. in den Fällen der
Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Fall der Nummer 8 die
häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden
sind.
Erläuterung
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GO NEU nimmt nunmehr Bezug auf den Angehörigenbegriff des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG, was zu einer Änderung des betroffenen Personenkreises führt. Einerseits wird dieser um Verlobte und Ehegatten der Geschwister eines Gemeinderatsmitglieds erweitert, andererseits fallen verschwägerte Onkel und Tanten bzw. Neffen und Nichten nicht mehr unter die Vorschrift (vgl. die Schaubilder).
Besonders erwähnt werden soll Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG, wonach Ehegatten und Verschwägerte in o.g. Sinne auch nach Auflösung oder Scheidung der die Beziehung begründenden Ehe oder Lebenspartnerschaft weiterhin als Angehörige zählen
Zu den Geschwistern zählen auch Halbgeschwister und Adoptivgeschwister.
Umstritten ist in der einschlägigen Literatur zu Art. 20 BayVwVfG, ob nichteheliche Lebensgemeinschaften unter Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG subsumiert werden können. Im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 GO ist eine Auslegung am Gesetzeswortlaut geboten, da der Entzug des Stimmrechts inmitten steht. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden daher nicht erfasst. Eine andere Auslegung wäre kaum praktikabel.
Damit wird der Angehörigenbegriff in Art. 49 GO an die Befangenheitsvorschriften
des Verwaltungsverfahrensrechts und des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KWBG angeglichen.
Zu begrüßen ist die Erweiterung des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GO auf Gemeinderatsmitglieder, die „sonstige Vereinigungen“ wie etwa Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine und Bürgerbegehren vertreten. Bisher war der Ausschlusstatbestand auf die Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen beschränkt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Gesellschaften bzw.
Vereinigungen als juristische Personen (z.B. eingetragener Verein, GmbH) einerseits und sonstigen Vereinigungen im genannten Sinne andererseits war nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wird auf unsere Geschäftsordnung hingewiesen, wonach Mitglieder des Gemeinderats, die annehmen müssen, zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt wegen Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen zu sein, dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen haben; entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Die Mitglieder des Gemeinderats haben also insoweit eine Mitwirkungspflicht, weil der Verwaltung deren persönliche Verhältnisse nicht ohne Weiteres bekannt sein kann.
Bisherige Regelung :
Die persönliche Beteiligung gilt nach wie vor nicht für „normale“ Vereinsmitglieder (wohl aber für den Vorstand eines e.V.). Ein Feuerwehrkommandant ist bei Beschlüssen über die Feuerwehr (z.B. Beschaffung Fuhrpark) auch nicht persönlich beteiligt, da die Stadt hier sozusagen „für sich selbst“ beschafft.