Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.01.2019 BWUA/051/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlage wurde am 22.01.2019 zur Verfügung gestellt. Eingangs führte der Vertreter der Verwaltung den Tagesordnungspunkt aus. Dann übergab er das Wort an die Vertreterin des Technischen Bauamtes zur Vorstellung des Bauentwurfs.
A. Grundlagen
Im Bauantragsverfahren zum Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und Geschäftshauses Glonner Straße 3 musste der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in der Sitzung am 24.07.2018 das gemeindliche Einvernehmen für die Freiflächen verweigern, da der dortige qualifizierte Bebauungsplan „Gebiet zwischen Glonner-, Griesstraße und Klausenweg“ die an das Gebäude anschließenden Grundstücksteile als öffentliche Verkehrsflächen festsetzt.
Da die Errichtung der notwendigen Stellplätze für das ansonsten zulässige Vorhaben aufgrund des widersprechenden Bebauungsplans nicht zulässig ist, wurde der Nachweis der Stellplätze durch Abschluss eines Stellplatzablösungsvertrags erbracht. Das Bauvorhaben wurde dann am 25.09.2018 bauaufsichtlich genehmigt und wird derzeit ausgeführt. Die Nutzungsaufnahme ist bis Juli 2019 vorgesehen.
Die zu beachtenden Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen haben zur Folge, dass dort die Errichtung anderer baulicher Nutzungen (Stellplätze etc.) ausgeschlossen ist. Damit stehen diese Fläche aber nicht für den von der Stadt Grafing b.M. durch den Bebauungsplan festgesetzten Nutzungszweck (öffentlicher Straßenraum) zur Verfügung. So könnte es dem Eigentümer nicht verwehrt werden, diese Flächen weiterhin als Freiflächen (Gartenland, Hauszugang etc.) zu nutzen. Würde eine freiwillige Einigung nicht gelingen, bliebe letztendlich nur die zwangsweise Entziehung des Eigentums (Enteignung; §§ 85 ff. BauGB), um den Bebauungsplan umzusetzen. Eine zwangsweise Durchsetzung schließt die Stadt – wie schon bisher (seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1987) – auch weiterhin aus.
Die Stadt ist in den Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer (Bauherr) soweit übereingekommen, dass vorbehaltlich der abschließenden Einigung über die Entschädigungshöhe und der weiteren Vertragsleistungen die festgesetzten Verkehrsflächen an die Stadt abgetreten werden. Mit Beschluss des Bau-, Werk- und Umweltausschusses vom 02.10.2018 wurde dann ein mit dem Grundstückseigentümer abgestimmter Vorentwurf für die Gestaltung der Straßenfläche festgelegt, der den Verhandlungen zu Grunde gelegt wurde.
B. Straßengrunderwerb
Die notarielle Beurkundung des Straßengrunderwerbs wird auf Grundlage des folgenden Vertragsinhaltes vorbereitet, der mit dem Grundstückseigentümer vereinbart wurde:
Städtebaulicher Vertrag
zur Durchführung der
Erschließung
des Bauvorhabens Glonner
Straße 3
Die Stadt Grafing
b.M., Marktplatz 28, 85567 Grafing b.M.,
vertreten durch die
Erste Bürgermeisterin, Frau Angelika Obermayr,
im Folgenden auch –
Stadt -- genannt,
und
……………………………………………………………………………….
im Folgenden auch
-Grundstückseigentümer- oder -Bauherr- genannt
schließen folgenden
Städtebaulichen Vertrag
1. Grundlagen
Für das Grundstück
Fl.Nr. 184/6 der Gemarkung Grafing (Glonner Straße 3) wurde der Umbau und die
Erweiterung um eine erdgeschossige Arztpraxis beantragt. Die Stadt Grafing b.M.
hat das gemeindliche Einvernehmen in der Sitzung am 24.07.2018 nur für die Errichtung
des Gebäudes erteilt. Für die Stellplätze wurde das Einvernehmen abgelehnt, da
die beanspruchten Flächen im dortigen Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt sind. Eine Abweichung, soweit nicht ohnehin
aufgrund Berührung von Planungsgrundzügen ausgeschlossen, war städtebaulich
nicht vertretbar.
Gleichzeitig hat
die Stadt Grafing b.M. den Ablösungsvertrag (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO) für
die notwendigen Stellplätze aufgrund der planbedingten Unmöglichkeit der
Stellplatzerstellung auf dem Baugrundstück beschlossen. Der
Stallplatzablösungsvertrag wurde am 07.08.2018 abgeschlossen.
Die Baugenehmigung
für das oben bezeichnete Bauvorhaben wurde vom Landratsamt Ebersberg am
25.09.2018 (AZ.: B-2018-2097 RAL) erteilt und zwar beschränkt auf die
Errichtung bzw. Änderung der Gebäude. Die Frei- und Stellflächen an der West-
bzw. Südwestseite sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
2. Stellplatzregelung
Nach der
örtlichen Stellplatzsatzung ermittelt sich für das Vorhaben ein Bedarf von
insgesamt 7 Stellplätzen.
Soweit der
dortige Bebauungsplan „Gebiet zwischen der Glonner Straße und Griesstraße“ vom
11.04.1987 hiervon abweichende Stellplatzregelungen trifft, gehen diese als
speziellere Regelung der Stellplatzsatzung vor (vgl. § 1 Abs. 1 Stellplatzsatzung).
Der Bebauungsplan bestimmt zwar ein Stellplatz- und Verkehrskonzept, wonach nur
5 Stellplätze nachzuweisen sind.
Diese Stellplatzregelung ist aber nur in der Begründung des Bebauungsplanes (§
9 Abs. 8 BauGB) dargelegt, der keine normative Wirkung zukommt. Die Umsetzung
der vom Bebauungsplan beabsichtigten Regelung über die reduzierte
Stellplatzpflicht kann deshalb nur über eine entsprechende Abweichung (§ 6 der
Stellplatzsatzung) erfolgen.
Der im
Bebauungsplan erklärte reduzierte Stellplatznachweis rechtfertigt sich aber
nur, wenn auch das im Bebauungsplan bestimmte Verkehrs- und Parkkonzept
umgesetzt wird, wonach die Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum
nachgewiesen werden. Die Abweichung wird deshalb nur unter der Voraussetzung
erteilt, dass auch das zugrundeliegende Verkehrsflächen- und Parkkonzept
verwirklicht wird. Hierbei handelt es sich um atypische Besonderheit als
rechtliche Voraussetzung einer Befreiung.
Der
Stellplatzablösung ist bereits wirksam, setzt aber (§ 5 Abs. 2 lit. b
Ablösungsvertrag) für den reduzierten Stellplatzbedarf die Sicherung der
öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/6 voraus; ansonsten
sind optional 7 Stellplätze erforderlich.
Dieser Vertrag
regelt jetzt die Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend dem im
Bebauungsplan bestimmten Verkehrsflächenkonzeptes.
Mit der
Wirksamkeit dieses Vertrages reduziert sich der Stallplatzbedarf für das mit
der Baugenehmigung vom 25.09.2018 (AZ.: B-2018-2097 RAL) zugelassene Vorhaben
dann auf 5 Stellplätze. 1 Stellplatz wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen
(Nordseite zur Glonner Straße); 4 Stellplätze wurden durch Ablösung
nachgewiesen (Ablösungsvertrag).
3. Straßengrundabtretung
(1) Die Stadt
erwirbt die im beiliegenden Lageplan (Anlage 1) rot umrandete Fläche aus dem
Grundstück Fl.Nr. 184/6 der Gemarkung Grafing mit einer Größe von ca. 165 m².
Es handelt sich dabei um diejenige Fläche, die im Bebauungsplan „Nr. 1 für das
Gebiet zwischen der Glonner Straße und Griesstraße“ als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt ist.
(2)
Besitzübergang erfolgt ab dem vom Grundstückseigentümer gemäß Nr. 8.3 zu
benennenden Tag des möglichen Baubeginns für die Erschließungsarbeiten,
spätestens jedoch am 01.03.2019.
(3) Die Kosten
der Vermessung, der Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzugs trägt die
Stadt Grafing.
4. Entschädigung
(1) Die Stadt
Grafing b.M. leistet für die Abtretung dieser bisher in zulässiger Weise als
Vorgarten genutzten Fläche eine Entschädigung in Höhe 750 EUR/m² und somit
vorläufig von 124.000 EUR
(2) Bewertungsgrundlagen
Die Bemessung der
Entschädigung für die Straßengrundabtretung orientiert sich an den
Entschädigungsvorschriften des § 93 ff. BauGB, ohne diese aber inhaltlich für
anwendbar zu erklären.
Der Bebauungsplan
„Nr. 1 für das Gebiet zwischen der Glonner Straße und Griesstraße“ ist am 11.04.1988
in Kraft getreten und bestimmt aufgrund seiner entschädigungsrechtlichen
Vorwirkung den maßgeblichen Wertzustand der Vertragsfläche. Seit diesem
Zeitpunkt (Qualitätsstichtag) hat der im Bebauungsplan als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzte Grundstücksteil nicht mehr an einer qualitativen
Wertentwicklung teilgenommen. Es wurde bis zu diesem Zeitpunkt als Vorgarten
genutzt und hatte zum damaligen Rechtzeitpunkt Baulandqualität.
Die mit dem
Bebauungsplan selbst bewirkte Werterhöhung – durch die geschlossene Bauweise
und die damit realisierbare höhere Grund- und Geschossflächenzahl – kommt dem
maßgeblichen Wertzustand der Verkehrsfläche nicht zugute. Zu berücksichtigen
sind hinsichtlich der zu bewertenden Teilfläche aber auch deren Lage unmittelbar
an der stark verkehrslärmbelasteten Glonner Straße. Die Fläche liegt in der
straßenrechtlichen Baubeschränkungszone (40 m an Staatsstraßen; Art. 24
BayStrWG).
Der für diesen
Qualitätszustand (Bauland) maßgebliche Bodenwert zum heutigen (Wertstichtag)
Preisniveau von 900 EUR/m² (Bodenrichtwert) kann wertmindernden Eigenschaften
(Lärmbelastung) nicht für die Entschädigungshöhe herangezogen werden. Als
maßgeblicher Verkehrswert ist auf den Bodenwert vom 31.12.2016 der
Richtwertzone 4 (1. Bauzeile entlang Staatsstraßen) abzustellen und beträgt 700
EUR/m² (GFZ 0,5).
Für die jetzt
genehmigte Bebauung mit einer Geschossfläche von 323 m² errechnet sich bei
einer Grundstücksgröße von 455 m² eine Geschossflächenzahl von 0,7. Die
Zulässigkeit einer entsprechenden Bebaubarkeit des Grundstücks kann auch zum
Qualitätsstichtag (11.04.1988) angenommen werden, also zum Zeitpunkt vor der
Aufstellung des Bebauungsplanes. Bei einem Grundstückswert von 700 EUR/m² und
der Umrechnungskoeffizienten von 0,74 (GFZ 0,5) bzw. 0,82 (GFZ 0,7) errechnet
sich ein Bodenwert von 775 EUR/m² (700 EUR x 0,82 : 0,74).
Vereinbart wird
unter Berücksichtigung der vertraglichen Gegenleistungen (Gestattungen und
Vorteilsausgleich) ein Kaufpreis von 750 EUR €/m².
5. Gestattung für private Stellplätze
(1) Der Bau-, Werk-
und Umweltausschuss hat den Freiflächenplan des Arch. Büro Fink&Vogel,
Ebersberg, vom 27.07.2018 in der Sitzung als technisches Bauprogramm bestimmt.
Der Freiflächenplan sieht im Süden 2 Längsparkplätze und 1 Senkrechtparkplatz
vor, die bei der geplanten Nutzung als Arztpraxis für den privaten Bedarf zur
Verfügung gestellt werden können. Die 3 Stellplätze an der Westseite dienen dem
öffentlichen Verkehr (öffentliche Stellplätze).
(2) Der jeweilige
Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 184/6 ist berechtigt, die im beiliegenden
Lageplan in gelber Farbe markierte Fläche der von der Stadt erworbenen
Teilfläche und die in oranger Farbe markierte Fläche der Fl.Nr. 674/13 als
Pkw-Stellplätze zu nutzen.
Die Gestattung
erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Grundstückseigentümer das
Eigentum der südlich zur gelb markierten Fläche angrenzenden Teilfläche des
Grundstücks Fl.Nr. 178 (im beiliegenden Lageplan grün markiert) erwirbt und
diese unentgeltlich der Stadt überträgt (Straßengrundabtretung). Erfolgt der
Bedingungseintritt nicht längstens bis zum 28.02.2019, entfällt das
Gestattungsrecht. Die Stadt Grafing b.M. errichtet dann den südlichen Anschluss
des Gehwegs unmittelbar westlich der Fl.Nr. 178.
(3) Die Gestattung
erfolgt unbefristet. Zum Widerruf der Gestattung ist die Stadt nur berechtigt,
wenn dies aus Gründen des Straßenbaus, der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs oder überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.
Liegen die Widerrufsgründe nur zeitliche befristet vor (Straßenbauarbeiten,
Sondernutzung für Veranstaltung etc.), ist die Stadt nur für diesen
vorübergehenden Zeitraum zum Widerruf berechtigt
(4) Die Gestattung
erfolgt unentgeltlich. Hier wurde berücksichtigt, dass die vom
Grundstückseigentümer gemäß dem Stellplatzablösungsvertrag vom 07.08.2018 an
die Stadt zu leistende Stellplatzablösung (30.600 EUR) den Entschädigungsanteil
für diese Fläche (ca. 30 m²) deutlich überschreitet.
Durch die Abtretung
ist die Möglichkeit entfallen, diesen Teil des Baugrundstücks für private
Stellplätze zu nutzen. Da die Gestattung auch keine rechtliche Sicherung gemäß
Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO darstellt, entsteht trotz der Gestattung zur
Stellplatzbenutzung die Ablösungsverpflichtung. Da der Ablösungsbetrag die
Abtretungsentschädigung übersteigt, entsteht der Stadt kein Vermögensnachteil
durch die unentgeltliche Gestattung zur Stellplatznutzung.
Für die Nutzbarkeit
als Arztpraxis ist die Vorhaltung privater Stellplätze aber unverzichtbare
Voraussetzung (Notfalldienst). Die Nutzbarkeit von Teilen der Abtretungsfläche
als private Stellplätze für die Arztpraxis war deshalb eine Bedingung des
Eigentümers für die freiwillige Abtretung.
6. Gestattung für die Entwässerung
(1) Nach § 4 Abs.
5 der örtlichen Entwässerungssatzung ist das Benutzungsrecht der städtischen
Entwässerungsanlage (Kanal) auf die Einleitung des Schmutzwassers beschränkt.
Niederschlagswasser (Dach- und Freiflächen) ist durch örtliche Versickerung zu
beseitigen. Das Baugrundstück liegt in der weiteren Schutzzone des
Wasserschutzgebietes für die Aiterndorfer Brunnen. Dort besteht gemäß § 3 der
Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich ein Verbot für die Versickerung –
insbesondere einer Schachtversickerung – von Abwasser. Die dafür notwendige wasserrechtliche
Erlaubnis gem. § 10 WHG für die oberflächennahe Versickerung über eine
Rohrrigole wurde erteilt (Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 14.11.2018,
Az.: 44-863-3 Grafing/Hofer).
(2) Bei der
Rohrrigole und den Zuleitungen handelt es sich um private
Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 3 Nr. 8 EWS. Gleiches gilt für die
Zuleitungen zum Kontrollschacht des bestehenden Gebäudes. Die Lage der
Rohrrigole und der Leitungen liegt innerhalb der in der Anlage 1 gelb
markierten Stellflächen, die Entwässerungsleitung zur Rigole liegt innerhalb
des künftig öffentlichen Gehweges und ist in der Anlag 2 in blauer Farbe
gekennzeichnet.
(3) Der jeweilige
Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 184/6 (Restfläche) wird berechtigt, diese
Flächen nach Abtretung an die Stadt Grafing für die Errichtung, den Betrieb,
die dauerhafte Erhaltung / Unterhaltung und die Erneuerung einer
Entwässerungs-Rohrrigole nebst Absetzschacht und Zuleitungen zu benutzten.
(4) Die Benutzung
ist unentgeltlich und unbefristet. Zum Widerruf der Gestattung ist die Stadt
nur berechtigt, wenn dies aus Gründen des Straßenbaus, der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs oder aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls
erforderlich ist. Im Falle des Widerrufs der Gestattung, soweit eine Verlegung
der Entwässerungsanlagen auf eine andere geeignete Stelle nicht möglich ist,
hat die Stadt eine andere rechtlich gesicherte und schadlose Ableitung des
Niederschlagswassers sicherzustellen, etwa durch Einleitung in den dortigen
Entwässerungskanal. Die anfallenden Kosten hat der Berechtigte zu tragen.
(5) Ist für die
Ausübung des Benutzungsrechts eine öffentlich-rechtliche Gestattung
erforderlich (z.B. straßenverkehrsrechtliche Anordnung bei Aufgrabungen,
wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung), so holt der Berechtigte diese
ein und hat die dafür notwendigen Aufwendungen und Kosten zu tragen.
(6) Sämtliche
Arbeiten im Rahmen der Gestattung sind so auszuführen, dass der öffentliche
Straßenraum nicht mehr als unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird. Der
Grundstückseigentümer trifft alle für die Verkehrssicherung erforderlichen
Vorkehrungen. Durch die Arbeiten dürfen die Zugänge und die sonstige Benutzung
der betroffenen und anliegenden Grundstücke nicht mehr als unvermeidbar
beschränkt werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die beeinträchtigten
Verkehrsflächen durch den Berechtigten auf eigene Kosten in den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen.
(7) Der Berechtigte
ist verpflichtet, im Bereich der Grundstücksbenutzung auftretende Mängel auf
eigene Kosten nachzubessern.
(8) Die
Berechtigten holen vor jeder Änderung oder vor Unterhaltungsmaßnahmen der
Entwässerungsanlage die Zustimmung Eigentümers ein, wenn sich die
erforderlichen Arbeiten auf den Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen
auswirken können.
(9) Der Berechtigte
haftet für alle Schäden, welche der Stadt oder Dritten aus der Gestattung, der
Herstellung, dem Bestand und dem Betrieb der Anlage, der Vornahme oder
Unterlassung von Unterhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten sowie aus einer
möglichen Beseitigung der Anlage entstehen. Von Haftungsansprüchen Dritter wird
die Stadt insoweit freigestellt.
(10) Dem
Berechtigten steht gegenüber der Stadt kein Ersatzanspruch für Schäden zu, die
durch bauliche Maßnahmen der Stadt oder von ihr beauftragte Dritten an den
öffentlichen Verkehrsanlagen unmittelbar oder mittelbar entstehen. Ausgenommen
bleiben Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln.
(11) Der
Berechtigte führt Änderungen oder Sicherungen der Entwässerungsanlagen, die die
Stadt für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt
unverzüglich durch (Folgepflicht). Der Berechtigte trägt die Kosten dieser
Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten).
(12) Kommt der
Berechtigte seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, trotz
Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist der
Grundstückseigentümer berechtigt, die nach seinem Ermessen erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Berechtigten zu veranlassen.
(13) Die Leitungen
bleiben im Eigentum des Berechtigten.
7. Herstellungsverpflichtung
(1) Die Stadt
Grafing b.M. verpflichtet sich zur Herstellung der im Freiflächenplan vom
27.07.2018 dargestellten Außenanlagen, insbesondere
a) Die Herstellung eines barrierefrei
benutzbaren Gehweges entlang der West- und Südseite des genehmigten Gebäudes
einschließlich der Anschlussarbeiten bis zu der vom Grundstückseigentümer vorab
fertig gestellten Außenfassade. Eine Erneuerung des Gehweges an der Glonner
Straße ist nicht vereinbart.
b) die Errichtung von mindestens 3 öffentlichen
Stellplätzen (davon mindestens 1 Stellplatz für Behinderte)
c) die Errichtung der privaten (bis zu 3)
Stellplätze an der West- und Südseite, vorausgesetzt die anschließende
Grundstücksfläche aus der Fl.Nr. 178 der Gemarkung Grafing ist bis zum
28.02.2019 gemäß Nr. 5 Abs. 3 verfügbar und die Gestattung wirksam.
d) die
Errichtung und Anpassung der angrenzenden öffentlichen Straßenflächen,
insbesondere der Fahrbahn, des Gehweges an der Glonner Straße, der
Straßenentwässerung, der Straßenbeleuchtung, des Straßenbegleitgrün und der
sonstige Ausstattung, wie Beschilderung, Markierung etc.
(2) Der Stadt Grafing obliegt auch die weitere
Planung der in Abs. 1 bezeichneten Erschließungsanlagen.
(3) Der Beginn
der Bauarbeiten bestimmt sich nach dem Baufortschritt bei dem vorab zu
errichtenden Gebäude. Der Grundstückseigentümer teilt der Stadt den Zeitpunkt
des möglichen Beginns für die möglichen Erschließungsanlagen mit; das setzt die
Errichtung des Rohbaus, vollständige Fertigstellung des Kellers mit
Außenabdichtung, Errichtung der Entwässerungsanlagen und die Wiederverfüllung
und zumindest die Anbringung des Sockelputzes voraus. Das gesamte Baufeld ist
ab dem benannten Baubeginn vollständig freizuhalten. Die Stadt Grafing b.M. hat
die Erschließungsanlagen innerhalb von 4 Monaten ab dem benannten Zeitpunkt
fertig zu stellen.
(4) Die Stadt hat
die Kosten für die Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen zu tragen,
soweit sie innerhalb der in Ziffer 3 erworbenen Flächen liegen und im Weiteren
nichts anderes vereinbart ist.
Für die außerhalb
der abgetretenen Flächen ausgeführten Bauarbeiten (z.B. Eingangsbereich) und
der Herstellung der privaten (bis zu 3) Stellplätzen an der West- und Südseite
verpflichtet sich der Grundstückseigentümer zu Erstattung der dafür
entstandenen Aufwendungen. Die Kostenerstattung ist fällig innerhalb von 8
Wochen nach Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung und einer prüfbaren
Schlussrechnung unter Ausweis der für diese Flächen entstandenen Kosten.
(5) Über
Abweichungen zum Freiflächenplan und über die Art, Umfang und Ausführung
(Qualität und Ausstattung) der Erschließungsanlagen entscheidet die Stadt
Grafing b.M. nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
(6) Bei der
Schwarzbäckstraße handelt es sich um eine bereits erstmals hergestellte
Erschließungsanlage gem. § 127 ff. BauGB i.V.m. Art. 5a KAG.
Straßenausbaubeiträge können gemäß dem Gesetz zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. 449) seit dem 01.01.2018 für
die mit der vereinbarten Herstellung des Gehweges entstehenden Verbesserung der
Schwarzbäckstraße nicht mehr erhoben werden.
9. Sonstiges
Der
städtebauliche Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung; das gilt auch für
Änderungen und Nebenabreden.
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrags rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
C) Technischer
Bauentwurf und Durchführung
In seiner Sitzung vom 02.10.2018 billigte der Bau-, Werk- und Umweltausschuss die Freiflächenplanung vom 27.07.2018 als Grundlage für die einvernehmliche Auseinandersetzung mit dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Baugrundstücks. Entsprechend dem Verhandlungsergebnis des städtebaulichen Vertrags hat die Stadt Grafing 4 Monate Zeit für die Umsetzung der Maßnahme. Notwendig ist es, bis zur Nutzungsaufnahme der geplanten Arztpraxis (Juni 2019) die Erreichbarkeit über den neu zu errichtenden Gehweg sicherzustellen.
Im Dezember 2018 wurde das Ingenieurbüro Hinterholzer aus Aßling mit den Planungsleistungen für die Straßenbauarbeiten beauftragt. Besondere Anforderungen bestehen bei der Planung aufgrund der vorhanden Höhenunterschiede zwischen den Straßenflächen und dem Hauszugang und damit hinsichtlich des notwendigen barrierefreien Zuganges (Art. 48 Abs. 2 Nr. 3 BayBO) zur dort entstehenden Arztpraxis.
Entsprechend der Freiflächenplanung vom 27.07.2018 muss im Gehwegbereich eine geschwungene Rampe angeordnet werden, um den Höhenunterschied zwischen Arztpraxis und Hans-Eham-Platz von ca. 90 cm barrierefrei zu überbrücken.
Entgegen der gebilligten Planung sind jetzt Längsparkplätze angeordnet werden. Die Hauptgründe sind neben dem vorhandenen Telekommunikationsschaltschrank, welcher nicht frei versetzbar ist, die Höhenunterschiede zwischen neuem Gehweg und Straße.
Um die Zugänglichkeit zum Schaltschrank zu ermöglichen und den Fußweg an der Glonner Straße nicht zu behindern, ist der Einengungsbereich mit Kleinsteinpflaster zu befestigen.
Zeitgleich mit dieser Maßnahme sollte der Gehweg, entlang der Glonner Straße bis zur Parkplatzeinfahrt Hafenmair/Norma, neu gepflastert werden. Aktuell befindet sich in diesem Bereich ein „Asphaltflickwerk“. Als Pflasterbelag ist hier die so genannte „Münchner Platte“ angedacht.
Dieser Pflasterbelag „Münchner Platte“ soll um das Gebäude Glonner Str. 3, bis zum Hans-Eham-Platz im Gehwegbereich verlegt werden.
Die Parkplätze jedoch sollten, wie der Hans-Eham-Platz, mit Betonsteinpflaster mit gebrochener Kante (Tegula) ausgeführt werden. Die Abgrenzung der Parkbuchten kann durch farbige oder auch größengeänderte Pflastersteine erfolgen.
Zwischen den Parkbuchten und dem Gehwegbereich werden Granitborde und Einzeiler zur Abgrenzung und Einfassung der Pflasterebenen verwendet. Zum privaten Gebäude werden Betoneinfassungen gesetzt, da hier keine hohen Belastungen zu erwarten sind. Im südlichen Bereich ist der Höhenunterschied zwischen Parkbuchten und Gehweg so hoch, dass hier Betonpalisaden als Abgrenzung und Einfassung erforderlich werden.
Die neuen notwendigen Sinkkästen im Straßen- und Gehwegbereich werden zusammengefasst und vor Ort zu einem neuen Sickerschacht geleitet.
Um die Weiterführung des Niederschlagswassers vom Gehweg/Parkplatzbereich zum Straßenbereich zu gewährleisten, muss das vorhandene Dachprofil im Asphaltbereich umgebaut werden. Weiterhin muss der Pflasterbelag des Hans-Eham-Platzes höhenmäßig angeglichen werden.
Die aktuelle Kostenschätzung geht von ca. 120.000 EUR brutto
für die bauliche Umsetzung exkl.
Baunebenkosten aus.
Im Haushaltansatz 2019 wurden 200.000 EUR für die Maßnahme bereits berücksichtigt.
D) Umsetzung
Um die zeitgerechte Umsetzung der Straßenbaumaßnahme bis Juni 2019 sicherzustellen, ist das Vergabeverfahren zügig einzuleiten. Da gemäß § 2 Abs. 5 VOB/A die Ausschreibung erst dann zulässig ist, wenn die Umsetzbarkeit sichergestellt ist, muss der Abschluss des Straßengrunderwerbs und auch des Erwerbs aus dem Grundstück Fl.Nr. 178 eines Dritteigentümers noch abgewartet werden. Aufgrund der notariellen Beurkundungspflicht und der Genehmigungspflicht des Abtretungsvertrags wäre frühestens Ende Februar eine Ausschreibung möglich. Damit wäre eine zeitgerechte Umsetzung schon kaum mehr möglich.
Um zumindest die Zeitdauer bis zur Nachgenehmigung des Abtretungsvertrags zu vermeiden, wird entgegen der üblichen Vorgehensweise die Beschlussfassung über den Vertragsinhalt gebeten, der dann im Beschlussvollzug (Art 36 GO) zum Vertragsabschluss legitimiert.
In der anschließenden Diskussion kündigte das Ausschussmitglied Dr. Karl-Heinz Fröhlich angesichts der derzeitigen angespannten Haushaltslage seine Gegenstimme zum Umbau der Schwarzbäckstraße im Einmündungsbereich zur Glonner Straße an und bat um Protokollierung.
Nach Sachvortrag und
Diskussion beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss gegen zwei Stimmen:
a)
Den städtebaulichen Vertrag zur Durchführung
der Erschließung des Bauvorhabens Glonner Straße 3 und beauftragt die
Verwaltung mit der Beurkundung des Abtretungsvertrages.
b)
Die Billigung des Bauentwurfs für den
Straßen- und Gehwegbau im Einmündungsbereich der Schwarzbäckstraße und die
Erneuerung des Gehwegs in den Glonner Straße entsprechend des Ing.-Büros
Hinterholzer, Aßling.
c)
Die Baumaßnahme ist, vorbehaltlich der
Sicherung der Straßenbauflächen (notarielle Beurkundung des
Abtretungsvertrages) unverzüglich umzusetzen und bis Juni 2019 soweit
fertigzustellen, dass die zeitgerechte Nutzungsaufnahme für das Anwesen Glonner
Straße 3 möglich ist (Durchführungsbeschluss).