Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 04.12.2018 StR/055/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Die Sitzungsleiterin erteilte dem Vertreter de Verwaltung, Herrn Weißmüller, das Wort.
Dieser erläuterte die folgende zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage:
Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurden leistungsbezogene Bestandteile der Vergütung eingeführt. Dies ist einerseits das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD und andererseits der vorgezogene Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD. Beide Instrumente sind getrennt voneinander zu sehen und dienen unterschiedlichen Zielen.
Während das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD, das bei der Stadt im Rahmen einer Dienstvereinbarung als jährliche Leistungsprämie gewährt wird, verpflichtend umzusetzen und ein bestimmtes jährliches Volumen auszuzahlen ist, steht der vorgezogene Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD im Ermessen des Arbeitgebers.
Das Tabellenentgelt der Beschäftigten umfasst 6 Stufen. Die normale tarifliche Stufenlaufzeit nach § 16 TVöD beträgt
- von Stufe 1 zu Stufe 2: 1 Jahr
- von Stufe 2 zu Stufe 3: 2 Jahre
- von Stufe 3 zu Stufe 4: 3 Jahre
- von Stufe 4 zu Stufe 5: 4 Jahre
- von Stufe 5 zu Stufe 6: 5 Jahre.
-
Hiervon kann in erheblich überdurchschnittlichen Fällen abgewichen und ein Stufenaufstieg vorzeitig ermöglicht werden.
Inhalt der tariflichen Regelung:
§ 17 TVöD
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)(…)
(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6
jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6
jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der
Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung
noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von
Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche
Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur
Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem
Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen
werden soll.
Protokollerklärung
zu Absatz 2:
Die
Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der
leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen
unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen
insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Beispiel:
Beschäftigter, eingruppiert in Entgeltgruppe 8, seit 01.12.2016 in Stufe 4.
Die Stufenlaufzeit soll wegen dauerhaft herausragender Leistungen um die Hälfte verkürzt werden.
Reguläre Stufenwechsel: 01.12.2020: Stufe 5; 01.12.2025: Stufe 6
Vorgezogener Stufenwechsel: 01.12.2018: Stufe 5; 01.12.2023: Stufe 6
Mehrkosten:
2 Jahre Unterschiedsbetrag Stufe 4 zu Stufe 5: 3.154,08 EUR
2 Jahre Unterschiedsbetrag Stufe 5 zu Stufe 6: 1.771,68 EUR, gesamt: 4.925,76 EUR
Während der Bayerische Gemeindetag in der Verbandszeitschrift 3/2008 die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung über die Anwendung des vorgezogenen Stufenaufstiegs beim Dienstvorgesetzten liegt, ohne dass es in Einzelfällen eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf, hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach einer entsprechenden Anfrage der Regierung der Oberpfalz in einem aktuellen Rundschreiben zur Organzuständigkeit eines vorzeitigen Stufenaufstiegs bei den Gemeinden anders geäußert. Das Staatsministerium kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden soll, gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO dem Stadt-/Gemeinderat vorbehalten ist. Diese Grundsatzentscheidung stellt keine dem/der Bürgermeister/in obliegende laufende Angelegenheit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO dar. Hat der Stadt-/Gemeinderat die Grundsatzentscheidung getroffen, stellt die konkrete Entscheidung im Einzelfall eine laufende Angelegenheit dar, die dem/der Bürgermeisterin obliegt.
Bei der Stadt Grafing b.München wurde der vorgezogene Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit Inkrafttreten des TVöD im Jahr 2005 restriktiv gehandhabt, wie es den Empfehlungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) entspricht. Um dieses Instrument in Zukunft in Einzelfällen aber grundsätzlich weiter anwenden zu können, wird ein Grundsatzbeschluss des Stadtrats im Sinne des o.g. Rundschreibens herbeigeführt.
Der KAV weist zur Umsetzung von § 17 Abs. 2 TVöD darauf hin, dass die Anwendung auf wenige Einzelfälle beschränkt ist. Das Tatbestandsmerkmal „erheblich“ legt die Messlatte zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit sehr hoch. Dies impliziert, dass durch Laufzeitverkürzungen nur solche Leistungen honoriert werden können, die nicht schon durch Leistungsprämien nach § 18 TVöD ausreichend gewürdigt werden können. Ferner schließt sich der KAV der Empfehlung des Bundesministeriums des Innern an, im Hinblick auf die langfristige Entgeltentwicklung und den Sinn der Personalentwicklung eine Verkürzung der Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte die Ausnahme sein zu lassen.
In der anschließenden Diskussion wurde noch darum gebeten, dem Stadtrat den konkreten Personaleinzelfall im nichtöffentlichen Teil einer Stadtratssitzung zur Kenntnis zu geben.
Der Stadtrat
beschloss gegen 1 Stimme, die Möglichkeit eines vorgezogenen Stufenaufstiegs
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen
in begründeten Einzelfällen grundsätzlich zu eröffnen. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit
um mehr als die Hälfte scheidet aus.
Der konkrete
Einzelfall wird dem Stadtrat im nichtöffentlichen Teil einer Stadtratssitzung
mitgeteilt.