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Sitzung: | 06.11.2018 BWUA/048/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Beschlussvorlage wurde am 05.11.2018 in das Gremieninfo eingestellt. Der
Tagesordnungspunkt wurde von der Sitzungsleiterin gemeinsam mit dem
Verwaltungsvertreter ausgeführt. Zum besseren Verständnis wurde die
Vorgeschichte kurz erläutert.
Im Jahr 2009
wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. 673 der Gemarkung Öxing eine Biogasanlage als
privilegiertes Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt.
Das Grundstück liegt ca. 350 m südlich der städtischen Trinkwasserbrunnen
„Hochholz". Aufgrund der Lage außerhalb des Wasserschutzgebiets waren
wasserrechtliche Verbotstatbestände nicht berührt; diese und auch sonstige
Belange der Wasserwirtschaft standen als öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 6
BauGB) dem Vorhaben nicht entgegen.
Gegen die Baugenehmigung
der Biogasanlage wurde erfolglos Anfechtungsklage erhoben, und zwar von
verschiedenen Anwohnern der ca. 250 m westlich liegenden Wohnsiedlung.
Ungeachtet dessen sah sich die Stadt weiterhin Vorwürfen ausgesetzt,
insbesondere auch derart, durch eine „gesteuerte" Ausweisung des
Wasserschutzgebiets die Grundlagen für die Biogasanlage erst geschaffen zu
haben!
Der Bau-, Werk-
und Umweltausschuss hat sich am 25.06.2013 mit den Vorwürfen
auseinandergesetzt, wonach die Richtigkeit der Wasserschutzgebietsfestsetzung
für die gemeindliche Wasserversorgung „Hochholz" bezweifelt wurde.
Entgegen der durch die bestehende Schutzgebietsverordnung festgesetzten
Grenzziehung würde sich das Einzugsgebiet auch auf den Standort der
Biogasanlage in der Rotter Straße erstrecken. Gleichzeitig hat eine Gruppe von
9 Mitgliedern des damaligen Stadtrates die Überprüfung der Richtigkeit des
Schutzgebietes verlangt (Antrag vom 25.06.2013).
[Anmerkung:
Wasserschutzgebietsverordnungen werden von der Kreisverwaltungsbehörde – Landratsamt
Ebersberg als Staatsbehörde – erlassen (Art. 51 WHG, Art. 63 BayWG). Die
Ermittlungen für das Wasserschutzgebiet „Brunnen Hochholz" gehen auf die
1990-Jahre zurück und wurden 2004 abgeschlossen. Die bestehende WSGV wurde am
03.05.2005 erlassen. Das Schutzgebiet hat dort eine geänderte Ausrichtung und
Größe erhalten. Entgegen dem früheren Wasserschutzgebiet (1985), das nach
Südosten ausgerichtet war und bei dem das Grundstück Fl.Nr. 673 in der
Schutzzone 3 zum Erliegen kam, gehen die Ermittlungen zum Wasserschutzgebiet
2005 von einem Zustrombereich in östlicher Hauptrichtung aus. Das Grundstück
Fl.Nr. 673 war damit nicht erfasst.
Aufgrund dieser
Forderungen hat sich die Stadt Grafing b.M. ohne rechtliche Verpflichtung dazu
bereit erklärt, anlässlich des anstehenden Wasserrechtsverfahrens für die
Verlängerung der Genehmigung zur Grundwasserentnahme (Befristung der
Bewilligung vom 08.07.1985 endet am 31.12.2014) die Richtigkeit des
Wasserschutzgebietes neu zu ermitteln. Eine Überprüfung der Richtigkeit des
Wasserschutzgebiets ist auch in einem Turnus von 10 Jahren empfohlen, ohne dass
eine entsprechende Rechtspflicht dafür besteht. Die Erkenntnisse aus den
Schutzgebietsermittlungen sollen, so das Entscheidungsmotiv, vor allem
wesentliche Entscheidungsgrundlage dafür sein, ob die von den Betreibern der
Biogasanlage begehrte Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung der
Leistungsgrenzen (über die gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Grenze
von 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr hinaus) gerechtfertigt sein kann.
Über die daraus
gewonnenen Erkenntnisse wurde in der Sitzung des Bau-, Werk- und
Umweltausschusses am 28.07.2015 berichtet. So wurde die erste hydrogeologische
Auswertung dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zur fachlichen Abstimmung
vorgelegt. Die neueren Erkenntnisse haben die Grundwasserfließrichtung
bestätigt. Aufgrund der Feststellungen über ein ca. 20% geringeres
Grundwassergefälle wurde aber eine Verbreiterung des Schutzgebietes notwendig.
Dieses würde im Süden unmittelbar bis an
den Rand des Grundstücks der Biogasanlage bzw. der Sprossenproduktion und
im Südosten an einen Komposthof heranreichen.
Zur Absicherung
der hydrogeologischen Bestimmungsfaktoren war es aber nach Auffassung des
Wasserwirtschaftsamts Rosenheim notwendig, noch zusätzliche Messstellen
einzurichten, um ein fachlich ausreichend belegtes und auch juristisch
uneingeschränkt belastbares Ergebnis zu erhalten. Das war notwendig, nachdem
die Grenzen unmittelbar bis an den Bebauungsrand heranreichen und deshalb einer
exakten Abgrenzung entscheidende Bedeutung zukommt.
Es wurden
daraufhin nochmals 4 zusätzliche Messstellen in und am Schutzgebiet errichtet.
Nach dem vorläufigen Ergebnis der letzten Ermittlungen wäre eine Erweiterung
des Schutzgebiets im Nordwesten und im Süden (bei der Biogasanlage)
erforderlich. Im Süden würde die weitere Schutzzone künftig das Gelände der
Biogasanlage teilweise noch erfassen und bis zur Kreisstraße (EBE 9) reichen.
Grund für diese Aufweitung ist die Feststellung, dass unterstromig der Brunnen
ein geringeres Gefälle der grundwasserführenden Schicht herrscht. Die sich
daraus ergebende geringere Fließgeschwindigkeit führt zu einer Verbreiterung
der so genannten Randstromlinie im Bereich um die Brunnen. Das führt zu einer
Verbreiterung der äußeren Schutzzone.
Die Abstimmung
der Untersuchungsergebnisse mit dem Wasserwirtschaftsamt zeigte auf, dass für
eine flurstücksgenaue Abgrenzung der erforderlichen Schutzgebietserweiterung
die vorliegenden Daten immer noch nicht ausreichend sind. Von Seiten des
Wasserwirtschaftsamts wurden ein weiteres Mal zusätzlich Messstellen für
zwingend erforderlich gehalten (nordöstlich der Fassungszone, im Nahbereich der
Biogasanlage, im Bereich Äpfelkam). Nur damit sei eine exakte Bestimmung der
Randstromlinie im östlichen Schutzgebiet um die Fassungszone und damit auch im
Bereich der Biogasanlage möglich. Es wurde daher am 30.05.2017 die Errichtung
von drei weiteren Messstellen beschlossen.
Der Bericht zur
Detailerkundung vom 13.12.2017, ergänzt am 14.08.2018, kommt nunmehr zu dem
Ergebnis eines ausreichend gesicherten Schutzgebietsvorschlags entlang einer
gesicherten Randstromlinie. Zur genauen Schutzgebietsfestsetzung im Bereich der
Biogasanlage erfolgte am 26.09.2018 nochmals eine Ortsbesichtigung mit Vertretern
des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts, da die Grenzziehung in diesem
Bereich weitreichende Auswirkungen auf den künftigen Betrieb der Anlage und
eine eventuelle Erweiterung haben kann.
Man kam zu dem
Ergebnis, die Schutzzone III gemäß der berechneten Randstromlinie mit
Sicherheitsstreifen zu beantragen. Eine Herausnahme oder Hereinnahme des
gesamten Grundstücks kommt hier nicht in Betracht. Die Grenze des beantragten
Schutzgebiets wird somit zwischen dem Betriebsgebäude und den Gärbehältern
liegen. Der Schutzgebietsvorschlag wird derzeit von Crystal Geotechnik
entsprechend diesem Ergebnis angepasst.
Festzustellen
ist, dass die Zulässigkeit der vorhandenen Bebauung (Sprossenproduktion und
Biogasanlage; auch im Falle der Erweiterung) die Festsetzung des geänderten
Schutzgebietes nicht ausschließt. Eine
Bebauung auch dieser Art ist in der dort maßgeblichen Schutzzone III (weitere
Schutzzone) zulässig. Es sind dann aber höhere Anforderungen an den
Grundwasserschutz zu stellen, die aber im Wesentlichen derzeit schon beachtet
werden.
Kostenzusammenstellung
Die bisher
aufgewendeten Kosten für die Überprüfung des Wasserschutzgebietes stellen sich
wie folgt dar:
GWM 2–4 (2015)
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In der
anschließenden Diskussion hielt es
ein Ausschussmitglied für unangemessen, noch weitere Bohrungen in Auftrag zu
geben. Der Redner begründete dies damit, dass sich aufgrund von natürlichen
Bodenveränderungen die Grenzen des Wasserschutzgebietes verändern werden und
weitere Bohrungen hier auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
Um die
Schutzzone zu verkleinern, wurde in einem weiteren Redebeitrag der Vorschlag
unterbreitet, die Wasserentnahmemenge zu verringern.
Vom
Verwaltungsvertreter wurde hierzu erklärt, dass eine Verringerung der
Fördermenge durchaus auch Auswirkungen auf die Größe des Wasserschutzgebietes
hätte, man aber hiervon absehen sollte, da man seitens der Stadt auf die volle
Auslastung der Brunnen angewiesen ist.
Aus den
aktuellen Untersuchungsergebnissen kann entnommen werden, dass der Standort der
Biogasanlage äußerst problematisch ist, so ein weiteres Ausschussmitglied. Die
Rednerin bezeichnete es als fahrlässig, dass die Biogasanlage an der genannten
Stelle überhaupt genehmigt wurde, zumal nur 2 Messpunkte vorhanden waren. Des
Weiteren wurde angesprochen, dass sich die Anlieger des Schönblicks, die sich
von Anfang an gegen eine Biogasanlage in der Nähe unseres Wasserschutzgebietes
ausgesprochen haben, hinsichtlich des Ergebnisses bestätigt fühlen werden.
Abschließend
wurde vom Verwaltungsvertreter nochmals deutlich gemacht, dass die Stadt
Grafing im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit keine andere Entscheidung treffen
hätte können. Es liegt nicht an der Stadt, dass an der genannten Stelle eine
Biogasanlage genehmigt wurde.
Nach Sachvortrag und
kurzer Beratung beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, auf
Grundlage der vorliegenden Erkundungsberichte und Unterlagen beim Landratsamt
Ebersberg als der zuständigen Wasserrechtsbehörde
a) die Verlängerung der am 31.12.2018 endenden
vorläufigen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für 3 weitere Jahren zu
beantragen.
b) die Bewilligung nach § 8 WHG für das
Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser gem. § 3 WHG zu beantragen.
c) die Änderung des Wasserschutzgebietes gemäß
§ 51 WHG vom 13.12.2017 zu beantragen.
Anwesend 12
An der weiteren Sitzung nahm das Ausschussmitglied Herr Josef Carpus teil. Der Vertreter für Herrn Carpus, Herr Dr. Josef Rothmoser, hat die Sitzung verlassen.