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Sitzung: | 16.10.2018 StR/052/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Sitzungsleiterin
erteilte dem Vertreter der Verwaltung, Herrn Bauer, das Wort.
Dieser erläuterte
folgende zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage:
A. Allgemeine
Grundlagen und Kalkulationsmethode
Die Stadt Grafing b.
München nimmt gemäß Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG
– i.V.m. der „Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von
Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden“ die ordnungsgemäße
Abfallentsorgung vor und erbringt gegen Gebühr folgende dafür erforderlichen
Leistungen.
Restmüll und Biomüll werden wöchentlich bzw.
vierzehntägig abgeholt. Die Bürger können Sperrmüll, Bauschutt, Glas, Papier
und Verpackungsmüll an den Wertstoffinseln bzw. am Wertstoffhof abgeben. Ein
wichtiges Ziel sind dabei Abfallvermeidung und Abfalltrennung.
Die Gebührenerhebung wird auf Grundlage von Art.
7 Abs. 2 und Abs. 5 BayAbfG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Kommunales
Abgabengesetz – KAG – geregelt und hat den Vorteil auszugleichen, den der
Benutzer durch die Inanspruchnahme der Einrichtung hat, wobei die
Abfallentsorgung eine klassische entgeltfinanzierte kostenrechnende Einrichtung
ist.
Kostendeckend ist dieses Entgelt nur, wenn neben
den zuordnungsfähigen Kosten wie Personal- und Sachaufwand auch angemessene kalkulatorische
Kosten angesetzt werden (Art. 8 Abs. 2 und 3 KAG, § 12 Kommunale
Haushaltsverordnung – KommHV).
Nachdem die Abfallbeseitigung verschiedene
Leistungen erbringt, sind die Kosten entsprechend dem unterschiedlichen Maß und
Umfang der Benutzung (Differenzierungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 KAG) auf die
kostenverursachenden Teileinrichtungen, Restmüll, Sperrmüll, Holz und Bauschutt
aufzuteilen und daraus die Gebühren zu kalkulieren, da eine
Quersubventionierung abgabenrechtlich bedenklich ist.
Diese Gebührenermittlung erfolgt über einen so
genannten Betriebsabrechnungsbogen, der den Kostenaufwand mit Hilfe von
Prozentschlüsseln auf die einzelnen „Hauptkostenstellen“ (Restmüll, Sperrmüll,
Holz und Bauschutt) verteilt. Die innere Verrechnung der Verwaltungskosten für
Leistungen wie Gebührenveranlagung, Gebühreneinzug etc. der Referate
Finanzwesen, Bauamt und Ordnungsamt zugunsten der Abfallbeseitigung wird
anteilsmäßig auf die „Hauptkostenstellen“ umgelegt.
B.
Eckdaten der
Gebührenerhöhung ab 01.01.2019
Im Oktober 2008 wurden die Gebühren mit Wirkung
zum 01. Januar 2009 neu festgesetzt. Damals wurden die Gebühren um knapp 18%
erhöht, weil steigende Kosten für die Jahre bis 2013 erwartet wurden. Außerdem
war die Auflösung einer die Gebührenzahler entlastenden Gebührenrücklage
abgeschlossen und diese zusätzliche Einnahme entfiel somit.
Im Oktober 2013 wurden dann die Abfallgebühren
für den Zeitraum ab 01.01.2014 neukalkuliert. Damals wurden die Gebühren um ca.
20% gesenkt, nachdem sich in den Jahren zuvor eine hohe Überdeckung eingestellt
hatte.
Die bis 2013 augelaufene Gebührenüberdeckung
musste den Gebührenzahlern in der dann folgendn Kalkulationsperiode
gutgeschrieben werden. Deswegen waren die Gebühren in den letzten Jahren sehr
niedrig. Nun ist die Gebührenrücklage aufgebraucht und die Gebühren müssen
moderat angepasst werden.
Die jetzt vorgeschlagene Neukalkulation mit
einer Gebührenerhöhung von durchschnittlich 7,88 Prozent ist auf verschieden
Änderungen zurückzuführen.
·
Gebührenüberdeckung
Die hohe
Gebührenüberdeckung aus der Zeit bis 2009 in Höhe von 418.778 € ist bis
31.12.2018 voraussichtlich auf 46.2687 € abgeschmolzen. Diese geringe
Überdeckung wurde mit jährlich 10.847 € in der neuen Gebührenkalkulation für
den Zeitraum ab 2019 berücksichtigt.
·
Restmüllentsorgungsumlage
Die
Entsorgungsumlage für Restmüll hat sich seit 2009 um 15% verringert und auf
einen jährlichen Betrag von rund 270.000 € eingependelt.
·
Restmüllmenge
Die Restmüllmenge
geht leicht zurück.
C.
Kalkulationsergebnis
Es kommt nachfolgend dargestellter Gesamtaufwand
zum Ansatz, der sich gemäß dem Betriebsabrechnungsbogen wie folgt
aufgegliedert:
2018 |
2014 |
|
Restmüll |
918.452
€ |
839.014
€ |
Sperrmüll |
18.798 € |
37.572 € |
Bauschutt |
3.969 € |
7.682 € |
Holz |
18.798 € |
16.626 € |
Summe |
960.017
€ |
900.894
€ |
Die Schwankungsbreite im bayernweiten kommunalen
Gebührenvergleich liegt z.B. bei der 80-l-Tonne derzeit bei Werten zwischen 135
€/Jahr und weit über 300 €/Jahr. In den letzten Monaten mussten auch mehrere
Kommunen im Landkreis Ebersberg die Gebühren zum Teil deutlich erhöhen.
Die Kalkulationsperiode soll den Zeitraum
01.01.2019 bis 31.12.2022 umfassen.
Zusammenfassend
ergeben sich folgende neue Gebühren:
a)
Restmüll
Restmüllabfuhr – Gebühren |
monatlich
bisher |
monatlich neu
gerundet |
jährlich neu |
Veränderung v.H. |
60-Liter-Tonne |
9,75 € |
10,50 € |
126,00 € |
7,69% |
80-Liter-Tonne |
13,00 € |
14,00 € |
168,00 € |
7,69% |
120-Liter-Tonne |
19,50 € |
21,00 € |
252,00 € |
7,69% |
240-Liter-Tonne |
39,00 € |
42,00 € |
504,00 € |
7,69% |
70-Liter-Restmüllsack |
5,00 € |
5,50 € |
10,00% |
b)
Sperrmüll
Sperrmüllgebühren je Gewichtseinheit |
bisher |
neu (gerundet) |
pro kg Sperrmüll |
0,30 € |
0,40 € |
c)
Behandeltes Holz
Altholzgebühren je Gewichtseinheit |
bisher |
neu (gerundet) |
pro kg Altholz |
0,10 € |
0,12 € |
d)
Bauschutt
Keine Veränderung
beim Gebührensatz, aber der erste Eimer ist nicht mehr kostenfrei (da ansonsten
die Kostendeckung nicht gewährleistet wäre)
Bauschutt Raumvolumen Kubikmeter |
bisher |
neu
(gerundet) |
1 m³ |
20,00 € |
43,00 € |
Erster Eimer 0,01 m³ |
0,20 € |
0,50 € |
Zweiter Eimer 0,01 m³ |
0,20 € |
0,50 € |
Schubkarren 0,10 m³ |
2,00 € |
4,00 € |
Autoanhänger 0,70 m³ |
14,00 € |
30,00 € |
Die neuen Gebühren
sollen mit Wirkung zum 01. Januar 2019 in Kraft treten.
In der
anschließenden Diskussion erläuterte die Verwaltung auf Nachfrage, dass die Kalkulation
eine Vollkostenrechnung sei, also inklusive der Personalkosten
Wertstoffhof/Steueramt, Entsorgungsgebühren, Abschreibungen etc.
5. SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung (AWS-GS)
in der Stadt Grafing
b.München
Vom 16.10.2018
Die Stadt Grafing b.München erlässt aufgrund des Art.7
Abs. 2 und 5 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG - (FN BayRS 2129-2-1-U)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S.
449), geändert durch Gesetze vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36), vom 16. Dezember
1999 (GVBl. S. 521), vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), vom 25. Mai 2003 (GVBl.
S. 325), vom 5. April 2006 (GVBl. S. 178 - FN BayRS 2129-2-1-UG) folgende
fünfte Änderung der Gebührensatzung:
§ 1
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung
(AWS-GS) in der
Stadt Grafing b.München vom 08. Oktober 2008 (amtlich bekannt gemacht im
amtlichen Teil von „Grafing-Aktuell“ am 08. November 2008, Seite 2, 110.
Ausgabe) wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 „Gebührensatz für die Restmüllbeseitigung“ erhält
folgende Fassung:
(1)
Die Gebühr für die Abfallentsorgung durch die
öffentliche Müllabfuhr beträgt pro Restmüllbehältnis und Monat bei:
1. 60 l Füllraum |
10,50 € (Euro), |
2. 80 l Füllraum |
14,00 € (Euro), |
3. 120 l Füllraum |
21,00 € (Euro), |
4. 240 l Füllraum |
42,00 € (Euro). |
(2)
Die Gebühr für die Abfallentsorgung durch die
öffentliche Müllabfuhr beträgt bei Verwendung von Restmüllsäcken 5,50 € (Euro)
für jeden Sack.
2.
§ 4 „Gebührensatz für die Beseitigung von Sperrmüll
und behandelten Holz und Bauschutt“ wird wie folgt gefasst:
(1)
Die Gebühr für die Sperrmüllanlieferung beträgt 0,40 €
(Euro)/kg angeliefertes Material.
(2)
Die Gebühr für die Anlieferung von behandeltem Holz
beträgt 0,12 € (Euro)/kg angeliefertes Material.
3.
§ 4 „Gebührensatz für die Beseitigung von Bauschutt“ erhält
folgende Fassung:
(1)
Die Gebühr für die Entsorgung von Bauschutt beträgt
43,00 € (Euro)/m³ angeliefertes Material und wird festgesetzt für das
Fassungsvermögen (vgl. § 3 Abs. 3 AWS-GS) eines
1. haushaltsüblichen
Eimers, mit |
0,50 € (Euro), |
2. Schubkarren, mit |
4,00 € (Euro), |
3. Autohängers, mit |
30,00 € (Euro). |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01. Januar 2019 in Kraft.