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Sitzung: | 16.10.2018 StR/052/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Stadt Grafing betreibt für die Wochenendhaus- und Kleingartenanlage in Bachhäusl seit 2015 das Bebauungsplanverfahren für eine Sondergebietsausweisung als Gartenhausgebiet. Damit soll für die in den 1950er Jahren ohne baurechtliche Zulassung errichtete Anlage zumindest in eingeschränkter Form als „Gartenhaussiedlung“ (gärtnerische Nutzung der Grundstücke zu Freizeitzwecken mit Errichtung einfacher Gartenhäuser) erhalten bleiben. Ansonsten sind nach Ablauf der im Zuge bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen vereinbarten Beseitigungsfristen (ab 01.08.2018) die Gebäude teilweise vollständig zu beseitigen.
Am 14.06.2018 erfolgte im Bebauungsplanverfahren „Gartenhausgebiet Bachhäusl“ zuletzt der
Satzungsbeschluss. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusse ist der
Bebauungsplan am 27.07.2018 in Kraft getreten.
Bei der Fertigstellung der Satzungsunterlagen ist jetzt
festgestellt worden, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht
ordnungsgemäß erfolgt ist. Gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 BauGB ist eine Auslegungsdauer von einem Monat mindestens jedoch
30 Tagen erforderlich. Die erfolgte Auslegung vom 12.03. bis 06.04.2018 entspricht
dieser Vorgabe nicht. Dieser Verfahrensfehler ist beachtlich gemäß § 214 Abs. 1
Nr. 2 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Eine
Kompensation der verkürzten Auslegungsfrist durch die vorausgegangene
Bekanntmachungsfrist ist in diesem Fall nicht möglich, weil die
zusammenrechnende Mindestzeit nicht erreicht wird.
Auch ein Ausfertigungsmangel liegt vor. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 11.07.2018 erfolgt vor dem Datum der Ausfertigung (26.07.2018). Auch hierbei handelt es sich um einen Unwirksamkeitsfehler, der jedoch durch eine Wiederholung der Bekanntmachung behebbar wäre.
Erkennbar unwirksame Bebauungspläne dürfen von den Behörden nicht vollzogen werden. So kann die Bauaufsichtsbehörde auf einer nichtigen Rechtsgrundlage auch keine rechtmäßigen Verwaltungsakte (Baugenehmigung) erteilen. Nachdem ab 01.08.2018 die ersten Aussetzungsfristen für den Rückbau abgelaufen ist, war vorgesehen, jetzt die Baugenehmigungsverfahren für die nach den Vorgaben des Bebauungsplan zu ändernden Gartenhütten (Teilrückbau) abzuwickeln. Dem steht jetzt die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes entgegen.
Da es sich um keinen materiellen Rechtsfehler sondern um einen Fehler im förmlichen Verfahren handelt, kann erwartet werden, dass das Bebauungsplanverfahren mit unverändertem Inhalt durch ein ergänzendes Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann. Es liegt dabei im Satzungsermessen des Stadtrates, ob er das ergänzende Verfahren einleitet und ob die Satzung rückwirkend zum fehlgeschlagenen Inkrafttreten des rechtsfehlerhaften Bebauungsplanes (27.07.2018) erfolgt (§ 214 Abs. 4 BauGB)
Soweit sich der Stadtrat für ein erneutes Verfahren oder –
wie vorgeschlagen – ein ergänzendes
entscheidet, ist nach dem Aufstellungsbeschluss
das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Verfahrensfehlers zu wiederholen, also ab
der öffentlichen Auslegung.
Ob neue abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen werden und damit eine unveränderte Abwägungsentscheidung getroffen werden kann, muss abgewartet werden. Dennoch wird es möglich sein, im laufenden Wiederholungsverfahren bereits die Baugenehmigungen nach § 33 Abs. 1 BauGB erteilen zu können, vorausgesetzt der Stadtrat hält am bisherigen Festsetzungsinhalt fest. Das gilt es ausdrücklich zu erklären, um für die bereits eingeleiteten Bauanträge die Baugenehmigungserteilung möglich zu machen.
Der Stadtrat
beschloss einstimmig auf Empfehlung des Bau-, Werk- und Umweltausschusses:
1. Für den
Bebauungsplan „Gartenhausgebiet Bachhäusl“ vom 26.07.2018, mit der
Bekanntmachung vom 27.07.2018 in Kraft getreten, wird die Unwirksamkeit
aufgrund von Formfehlern festgestellt. Zur Fehlerbehebung wird das ergänzende
Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt; der Bebauungsplan ist dann
rückwirkend zum 27.07.2018 in Kraft zu setzen.
2. Am
Bebauungsplaninhalt wird unverändert festgehalten.
3. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 16.02.2018
nebst Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligten sind von der Auslegung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
5.
Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass die Auslegung gemäß § 3 Abs.
BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgt.