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Sitzung: | 02.10.2018 BWUA/047/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlage wurde am 01.10.2018 in das Gremieninfo eingestellt. Vom Vertreter der Verwaltung wurde das Wesentlichste nochmals kurz erläutert.
Die Stadt Grafing b.M. betreibt für die Wochenendhaus- und Kleingartenanlage in Bachhäusl seit 2015 das Bebauungsplanverfahren für eine Sondergebietsausweisung als Gartenhausgebiet. Damit soll für die in den 1950er Jahren ohne baurechtliche Zulassung errichtete Anlage zumindest eine Nutzung in eingeschränkter Form als „Gartenhaussiedlung“ (gärtnerische Nutzung der Grundstücke zu Freizeitzwecken mit Errichtung einfacher Gartenhäuser) möglich gemacht werden.
Ansonsten wären nach Ablauf der im Zuge bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen vereinbarten Beseitigungsfristen (ab 01.08.2018) die Gebäude teilweise vollständig zu beseitigen.
Am 14.06.2018 erfolgte im Bebauungsplanverfahren „Gartenhausgebiet Bachhäusl“ zuletzt der
Satzungsbeschluss. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist der
Bebauungsplan am 27.07.2018 in Kraft getreten.
Bei der Fertigstellung der Satzungsunterlagen wurde jetzt festgestellt, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB fehlerhaft durchgeführt wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist eine Auslegungsdauer von einem Monat (mindestens jedoch 30 Tagen) erforderlich. Die erfolgte Auslegung vom 12.03. bis 06.04.2018 entspricht dieser Vorgabe nicht. Dieser Verfahrensfehler ist beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Eine Kompensation der verkürzten Auslegungsfrist durch die vorausgegangene Bekanntmachungsfrist ist in diesem Fall nicht möglich, weil die zusammenrechnende Mindestzeit nicht erreicht wird.
Auch ein Ausfertigungsmangel liegt vor. Das Datum der Bekanntmachungserklärung des Bebauungsplans vom 11.07.2018 liegt vor dem Datum der Ausfertigung (26.07.2018). Auch hierbei handelt es sich um einen Wirksamkeitsfehler, der jedoch durch eine Wiederholung der Bekanntmachung behebbar wäre.
Erkennbar unwirksame Bebauungspläne dürfen von den Behörden nicht vollzogen werden. So kann die Bauaufsichtsbehörde auf einer nichtigen Rechtsgrundlage auch keine rechtmäßigen Verwaltungsakte (Baugenehmigung) erteilen. Nachdem ab 01.08.2018 die ersten Aussetzungsfristen für den Rückbau abgelaufen sind, war vorgesehen, jetzt zügig die Baugenehmigungsverfahren für die nach den Vorgaben des Bebauungsplans zu ändernden Gartenhütten (Teilrückbau) abzuwickeln. Dem steht jetzt leider die offenkundige Unwirksamkeit des Bebauungsplanes entgegen.
Da es sich um keinen materiellen Rechtsfehler, sondern um einen Fehler im förmlichen Verfahren handelt, kann erwartet werden, dass das Bebauungsplanverfahren mit unverändertem Inhalt durch ein ergänzendes Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann. Es liegt dabei im Satzungsermessen des Stadtrates, ob er das ergänzende Verfahren einleitet und ob die Satzung rückwirkend zum fehlgeschlagenen Inkrafttreten des rechtsfehlerhaften Bebauungsplanes (27.07.2018) in Kraft gesetzt wird (§ 214 Abs. 4 BauGB).
Soweit sich der Stadtrat für ein erneutes Verfahren oder –
wie vorgeschlagen – ein ergänzendes entscheidet, ist nach dem Aufstellungsbeschluss das Verfahren ab dem
Zeitpunkt des Verfahrensfehlers zu wiederholen, also ab der öffentlichen
Auslegung.
Ob neue abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen werden und damit eine unveränderte Abwägungsentscheidung getroffen werden kann, muss abgewartet werden. Dennoch wird es möglich sein, im laufenden Wiederholungsverfahren bereits die Baugenehmigungen nach § 33 Abs. 1 BauGB erteilen zu können, vorausgesetzt der Stadtrat hält am bisherigen Festsetzungsinhalt fest. Das gilt es ausdrücklich zu erklären, um für die bereits eingereichten Bauanträge die Baugenehmigungserteilung möglich zu machen.
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschloss einstimmig, dem Stadtrat folgende Beschlussfassung zu
empfehlen:
1. Für den Bebauungsplan „Gartenhausgebiet
Bachhäusl“ vom 26.07.2018, mit der Bekanntmachung vom 27.07.2018 in Kraft
getreten, wird die Unwirksamkeit aufgrund von Formfehlern festgestellt. Zur
Fehlerbehebung wird das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
durchgeführt; der Bebauungsplan ist dann rückwirkend zum 27.07.2018 in Kraft zu
setzen.
2. Am Bebauungsplaninhalt wird unverändert festgehalten.
3.
Der Entwurf des Bebauungsplans vom
16.02.2018 nebst Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen
sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
4.
Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sind
von der Auslegung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
5. Gemäß
§ 4a Abs. 2 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgt.
Anwesend 11
Herr Wolfgang Huber, Ausschussmitglied, nahm
an der Sitzung wieder teil.