Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 09.08.2018 FerienA/002/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Sitzungsleiterin verwies einleitend darauf, dass zum Stichtag nicht die
ausreichende Zahl an Unterschriften pro Bürgerbegehren erreicht wurde. Nach
gängiger Rechtsmeinung wurden die Initiatoren des Bürgerbegehrens darüber in
Kenntnis gesetzt, dass hier noch gültige Unterschriften nachgeliefert werden
mussten. Diese konnte von den Initiatoren nachgeliefert werden, so dass eine
ausreichende Anzahl an Unterschriften vorlag! Es lagen 1.005 Unterschriften
vor, 985 wären benötigt gewesen. Nach dieser Einleitung übergab die
Sitzungsleiterin das Wort an den Vertreter der Verwaltung Herrn Weißmüller.
Dieser führte Folgendes aus:
Von
der Initiative Bürgerbegehren „Für einen ganzen Weihnachtsmarkt am Marktplatz“
wurde bei der Stadtverwaltung am 30.07.2018 ein Bürgerbegehren eingereicht mit
folgender Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass dem Werbering
Grafing e.V. die Sondernutzungserlaubnis zur Abhaltung von Weihnachtsmärkten am
Marktplatz in den folgenden Zeiträumen erteilt wird:
a) 06.12.–23.12.2018
b) 05.12.–22.12.2019 und
c) 03.12.–22.12.2020?“
Über
die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Stadtrat nunmehr nach Art. 18a
Abs. 8 GO spätestens innerhalb von 1 Monat nach Einreichung zu entscheiden.
Die
Befassungsfrist für die Zulässigkeitsentscheidung ist somit gewahrt.
Für
die Entscheidung des Stadtrats gelten folgende Grundsätze (die im Folgenden
genannten Absätze beziehen sich auf den Art. 18a GO):
1)
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Für
die „Zulässigkeit“ des Bürgerbegehrens müssen nicht nur die in Abs. 4 bis 6
genannten formalen Voraussetzungen gegeben sein; das Begehren muss vielmehr
auch ein zulässiges Thema zum Inhalt haben (Absatz 3) und auch sonst mit der
Rechtsordnung vereinbar sein. Anders formuliert, ist ein Bürgerbegehren nur
dann zulässig, wenn es formell und materiell rechtmäßig ist, so dass die in
Abs. 13 Satz 1 genannte Wirkung durch einen positiven Bürgerentscheid
herbeigeführt werden kann.
Bei
dem eingereichten Bürgerbegehren soll die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis gem. Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(BayStrWG) an den Werbering Grafing e.V. für die o.g. Zeiträume erreicht
werden. Es handelt sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (vgl.
z.B. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 11 zu Art. 57 GO), die genannten
Ausnahmen in Abs. 3 sind hier nicht zutreffend.
a)
Abs. 4
Das
Bürgerbegehren wurde bei der Stadtverwaltung eingereicht (siehe oben) und
erfüllt auch die formalen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer mit Ja
oder Nein zu beantwortenden Fragestellung, einer Begründung und die Benennung
von (drei) vertretungsberechtigten Personen.
Entsprechend
dem gesetzlichen Leitbild wurde die Fragestellung mit einer positiven
Einleitung formuliert. Sie ist auch hinreichend bestimmt formuliert, um sie im
Falle einer Befürwortung im Bürgerentscheid und der dann eintretenden Wirkung
als Stadtratsbeschluss auch vollziehen zu können.
Die
Begründung hat den Zweck, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich mit den
Zielen des Begehrens und den dort angesprochenen Problemen auseinander zu
setzen. Die Unterzeichner müssen zumindest in den Grundzügen wissen, warum eine
bestimmte Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt wird.
Die
Entscheidung der Stimmberechtigten kann sowohl bei der Frage, ob sie ein
Bürgerbegehren unterstützen und dieses, die erforderliche
Mindestunterschriftenzahl erreicht (Abs. 6), als auch bei der Abstimmung über
den Bürgerentscheid selbst nur dann sachgerecht ausfallen, wenn die
Abstimmenden den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen, seine Auswirkungen
überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen könnten.
Dies
kann beim eingereichten Bürgerbegehren bejaht werden.
b) Abs. 5
Die am 30.07.2018 eingereichten Unterschriften wurden von der Verwaltung
auf deren Gültigkeit hin überprüft. Insgesamt wurden bis heute 1.211
Unterschriften eingereicht und geprüft. Hiervon waren 205 Unterschriften aus
diversen Gründen ungültig (135 Personen nicht/nicht mehr in Grafing gemeldet,
25 Personen mit Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, 22
Mehrfachunterschriften, 13 minderjährige Personen, 10 Unterschriften nicht
plausibel). Es verbleiben somit 1.005 gültige Unterschriften.
c) Abs. 6
Zum Stichtag 30.07.2018 (= Tag der Einreichung) wären 10.945 Einwohner nach dem
Kommunalwahlrecht stimmberechtigt gewesen, so dass die Mindestanzahl bei 985
Unterschriften liegt. Das Unterschriftenquorum von 9% der wahlberechtigten
Gemeindebürger wurde somit erreicht.
2)
Ermessens-, Beurteilungsspielraum
Der
Stadtrat hat eine reine Rechtsentscheidung zu treffen; ein Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum steht ihm nicht
zu, weil über die Zweckmäßigkeit des Bürgerbegehrens und die Qualität seiner
Gründe letztlich der mündige Bürger zu entscheiden hat. Er darf deshalb auch
nicht prüfen, ob sich aus dem Bürgerentscheid erst als Folge ungewisser
künftiger Maßnahmen und Entwicklungen eine Rechtsverletzung ergeben kann. Das
Bürgerbegehren ist vielmehr nur zurückzuweisen, wenn objektiv feststeht, dass
durch die angestrebten Maßnahmen Rechtsvorschriften verletzt werden.
Der
Stadtrat ist im Übrigen nicht berechtigt, die Durchführung eines
Bürgerentscheids unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
der Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) zu verweigern. Der Stadtrat
darf insoweit auch keine Abwägung vornehmen, ob der voraussichtliche Aufwand
nicht etwa außer Verhältnis zur Bedeutung (so z.B. Verlängerung des
Weihnachtsmarktes um nur wenige Tage) und zu den Erfolgsaussichten des
Begehrens steht.
Abschließend ist festzustellen, dass
das Bürgerbegehren den gesetzlichen Anforderungen des Art. 18a Abs. 1, 4–6 GO
entspricht und deshalb zuzulassen ist.
Ferner
ist der Bürgerentscheid gemäß Art. 18a Abs. 10 GO innerhalb von 3 Monaten nach
Feststellung der Zulässigkeit durchzuführen. Den Abstimmungstag hat der
Stadtrat zu bestimmen. Auf Vorschlag der Initiatoren soll der Bürgerentscheid
am Sonntag, den 14. Oktober 2018 zugleich mit der Landtagswahl gelegt werden.
Zwar
dürfen grundsätzlich nach Art. 10 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der
Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) am Tage der Landtagswahl keine sonstigen
Abstimmungen (z.B. Bürgerentscheide) stattfinden. Ausnahmen sind jedoch
möglich, diese bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für
Bau und Verkehr.
Demnach
hat die Stadtverwaltung diese Ausnahmegenehmigung (über das Landratsamt und die
Regierung von Oberbayern) einzuholen.
Ferner
ist es zweckmäßig, als Abstimmungsleiterin für den Bürgerentscheid Frau Erste
Bürgermeisterin Angelika Obermayr und als ihren Stellvertreter Herrn Markus
Weißmüller zu benennen.
Hinweis: Als
Vertreter des Bürgerbegehrens dürfen Stadtratsmitglied
Dr. Fröhlich bzw. Frau Dr. Nave nicht an der Abstimmung teilnehmen (Art. 49
GO), wohl aber vorher ihr Begehren näher erläutern.
In
der anschließenden Diskussion wurden
die Mehrkosten durch das Bürgerbegehren thematisiert. Hier vermutete Herr
Weißmüller, dass die Kosten durch Synergien mit der Landtags- und
Bezirkstagswahl überschaubar sind. Von dieser Ausnahmegenehmigung wird
ausgegangen, allerdings muss das Bürgerbegehren formell von den Wahlen getrennt
sein. Es wird eine eigene Abstimmungsbenachrichtigung zur Wahlbenachrichtigung
benötigt, die Briefwahlunterlagen müssen separat verschickt werden. Synergien
ergeben sich aber bei der Einteilung der Stimmbezirke und die
Verpflegungsgelder. Für Vordrucke wie Briefwahlunterlagen, Stimmzettel,
Benachrichtigungen usw. 3.170 EUR und 3.080 EUR Portokosten, also zusammen ca.
6.250 EUR. Hinzu kommen noch Kosten für den Versand der Wahlbriefe. Die
Personalkosten zur Prüfung der Unterschriften beliefen sich auf 880 EUR
zusätzlich.
In
der Debatte wurde darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitskreis
Wirtschaftsförderung eindeutig für die Ausrichtung eines längeren
Weihnachtsmarktes ausgesprochen hat. Im Jahr 2017 wurden von Frau Glück 700
Unterschriften für den Weihnachtsmarkt gesammelt. Mit der Ablehnung des Antrags
des Werberings wurden somit nach Aussage des Stadtrats Bürger vor den Kopf
gestoßen, welche sich um die Attraktivität des Standorts einsetzen. Daher sehen
die Initiatoren des Bürgerbegehrens die Notwendigkeit, den Entschluss des
Stadtrats durch die Grafinger Bürger prüfen zu lassen. Es seien sogar
Nicht-Grafinger der Meinung, dass der Weihnachtsmarkt in ganzer Länge
durchgeführt werden muss und nicht nach zwei Wochen beendet wird. Die Gefahr
bestünde, dass sich Fieranten entscheiden, einen anderen Markt aufzusuchen und
so die Attraktivität des Grafinger Marktes leidet. Es müsse generell die
Diskussion gestartet werden, ob der Marktplatz ein Marktplatz sein solle, oder
ein Parkplatz, es gebe ja genug Parkplätze um den Marktplatz. Auch hierzu biete
das Bürgerbegehren eine gute Gelegenheit. Das Bürgerbegehren ist außerdem ein
wichtiges demokratisches Mittel der Bürgerbeteiligung und sollte nicht nur
anhand von Kosten negativ dargestellt werden.
Dem
wurde per Einwurf entgegnet, dass die 1.005 Unterschriften und Bürgermeinungen
durchaus wichtig sind, aber es bei einer Verlängerung von nur drei Tagen um
Prinzipienreiterei gehe. Es sei jedoch bewusst, dass hier rechtlich eine
Zustimmung erfolgen muss! Das Ansinnen dieses Bürgerbegehrens kann jedoch nicht
für gutgeheißen werden. Es wurde außerdem angemahnt, dass auch der Vorsitzende
des Werberings nicht unterschrieben hat! Für das Jahr 2018 wäre es auch
schwierig, dass die meisten Fieranten an dem Wochenende, welches zur Debatte
steht, bereits anderweitig Standorte suchen.
Es
wurde ein Kompromiss gefunden! In mehreren Sitzungen des Stadtrates, des Kulturausschusses
und auch des Arbeitskreises Wirtschaftsförderung wurde eineinhalb Jahre
gerungen, einen solchen Kompromiss zu erzielen. Dieser wurde von allen
akzeptiert, außer von den Antragsstellern. Von dem Zeitraum von drei Tagen – um
welchen es im Kern geht – wurden nicht unterschreibenden Bürgerinnen und Bürger
nicht informiert, sondern fälschlicherweise nur, ob ein Weihnachtsmarkt
gewünscht sei. Dies sei populistisch. Von einem weiteren Stadtrat wurde
nochmals der Kompromiss betont, es handle sich um eine reine
Profilierungsmaßnahme. Wie solle dies der Bürgerschaft vermittelt werden? Der
Stadtrat entscheidet per Kompromiss und dieser wird nun wieder angezweifelt und
erneut dem Stadtrat vorgelegt. Auch die Formulierung für einen „ganzen
Weihnachtsmarkt“ sei merkwürdig. Ebenfalls wurde erwähnt, dass der Werbering in
den kompletten Prozess eingebunden war.
Es
geht einzig um die Dauer des Weihnachtsmarktes, völlig unabhängig von der
Durchführbarkeit im Jahr 2018. Die Zustimmung hier wäre nur für den Werbering,
sollte dieser die Dauer des Marktes jedoch nicht verlängern wollen, dann wäre
dies die Entscheidung des Werberings.
Im
Beschluss steht „Ja zum Weihnachtsmarkt“ dieser wurde jedoch schon beschlossen,
eben auf zwei Wochen reduziert. Dieser Satz kann jedoch gestrichen werden! In
der entscheidenden Sitzung fehlten zwei Stimmen für einen Weihnachtsmarkt, wie
er im Bürgerbegehren gefordert wird. Der Antrag kommt von zwei Mitgliedern des
Gremiums, welche in der Sitzung nicht anwesend waren. Das sei nicht zielführend.
Nach Sachvortrag und Diskussion beschloss
der Stadtrat gegen drei Stimmen,
wie folgt:
Anwesend 11
Der Stadtrat Dr. Karl-Heinz Fröhlich nahm an der Sitzung wieder teil.