Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 14.06.2018 BWUA/044/2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Die Beschlussvorlage lag den
Stadtratsmitgliedern vor. Vom Verwaltungsvertreter wurde der Tagesordnungspunkt
ausgeführt.
1. Grundlagen
Allgemeines
Am 10.07.2012 hat der Stadtrat den Bedarf für die
Errichtung zusätzlicher Kindertageseinrichtungen festgestellt. Nach einer
vergleichenden Standortuntersuchung wurde beschlossen, den Neubau eines
Kinderhorts bzw. sonstiger bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen
(Kinderzentrum) auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 200/22 der Gemarkung
Öxing planerisch vorzubereiten. Das 4.600 m² große Grundstück bietet die
Möglichkeit, Kindertageseinrichtungen bedarfsabhängig in Abschnitten
umzusetzen.
Das Grundstück Fl.Nr. 200/22 ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Grafing als für Sportanlagen zweckbestimmte Grünfläche dargestellt. Entgegen dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) und damit ohne Flächennutzungsplanänderung können Bebauungspläne zur Innenentwicklung aufgestellt werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB), wenn dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die vom Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans abweichende Nutzung mit einer Gemeinbedarfseinrichtung nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird dann im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Pflicht zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und auch die Umweltberichtspflicht (§ 2a BauGB) entfällt damit im beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB).
Die Durchführung im beschleunigten Verfahren als
Bebauungsplan zur Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist hier auch unter Beachtung
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2015
zulässig. Danach dürfen keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die
jenseits der äußeren Grenze eines Siedlungsbereiches liegen. Das dem
Außenbereich zugehörige Grundstück ist jedoch nach allen Seiten von baulichen
Anlagen (Sportanlagen, Eishalle, Freibad, Schule) umschlossen. Diese baulichen
Anlagen stellen – unabhängig von deren fehlender Prägungswirkung für die
Bereichsabgrenzung – ein städtebauliches Element dar, das den Siedlungsbereich
als „Zäsur“ gegenüber der freien Landschaft abgrenzt. Die durch diese Bauwerke
und baulichen Anlagen vermittelte ortsplanerische Prägung verleiht dem
Grundstück denjenigen Charakter, der für die Ermächtigung nach § 13a BauGB zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Innenentwicklung verlangt wird.
Hier kann auf die Abgrenzungsgrundsätze zurückgegriffen
werden, die hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen der Begriffe des
„Ortsteils“ und „Bebauungszusammenhangs“ gelten. Baulichkeiten wie die
Eishalle, Freibad oder Sportplatz prägen zwar einen „Ortsteil“, sind aber bei
der Reichweite des Bebauungszusammenhangs außer Acht zu lassen. Sie liegen zwar
geografisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb
des Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG 30.06.2015).
Verfügbarkeit,
Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebiets
Das Grundstück Fl.Nr. 200/22 der Gemarkung Öxing ist im
Eigentum der Stadt Grafing und damit für den Bau der geplanten
Kindertageseinrichtung sofort verfügbar.
Die Stadt hat das Grundstück mit Kaufvertrag vom 19.07.1999
erworben. Der Erwerb erfolgte im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans
„Hopfengarten“, dessen Geltungsbereich südlich des Grundstücks beginnt. Die
dortige Ausweisung eines Wohngebiets im Nahbereich zu den Sportstätten war
aufgrund der Sportlärmimmissionen umstritten (vorausgegangene Versuche zur
Bebauungsplanaufstellung für eine Wohnbebauung scheiterten wegen des
Lärmschutzes) und auf Schutzvorkehrungen hinsichtlich des Sportlärms
angewiesen. Mit dem Bebauungsplan „Hopfengarten“ ist aber eine weitere
Wohnbebauung (Baureihe nördlich Straße „Hopfengarten“) im Jahr 2000
letztendlich gelungen. Ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an die im
Norden an diese zusätzliche Bebauung anschließenden Sport- und Freizeitanlagen
galt es aber unter allen Umständen zu verhindern (§ 50 BImSchG). So war auch
nicht auszuschließen, dass die Realisierung des Baugebiets „Hopfengarten“ eine
Bereichsänderung für das im Norden anschließende Grundstück Fl.Nr. 200/22
auslöst und diese Fläche dann als Folgewirkung dem Bebauungszusammenhang
zuwächst (Innenbereich) und damit die Lärmkonfliktlage verschärft. Durch den
Erwerb des Grundstücks wurde grundstücksrechtlich sichergestellt, dass dort
keine schutzwürdige (Wohn-)Bebauung entsteht.
Angesichts der vorgegebenen Lärmemissionen aus den
vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen ist das Grundstück für eine Wohnbebauung
genauso wenig geeignet, wie für eine Erweiterung der Sportanlagen. Letzteres
ist zwar Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans, ein weiteres Heranrücken
der Sportanlagen zur Wohnbebauung ist aber – genauso wie in umgekehrter Weise –
im Hinblick auf die Lärmimmissionen auszuschließen (§ 50 BImSchG).
Mit der geplanten baulichen Nutzung für die Kinderbetreuung
kann dieses ortsplanerisch problematische Grundstück aber im Interesse einer
vorrangigen Innenentwicklung eine zweckmäßige Nutzung erhalten. Diese Nutzung
ist dem Grunde nach wohngebietsverträglich (wohnadäquat) und andererseits
weniger schutzbedürftig (keine Nachtruhe, kein Sonntagsbetrieb) gegenüber dem
Sportanlagenlärm (hier vor allem Eishockey-Abendspiele und
Freibad-Sonntagsbetrieb).
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kinderhort, Kindergarten) zu schaffen.
Das Baugebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Gemeindebedarfsfläche (Kinderzentrum) festgesetzt. Zur Zulässigkeit: VG Würzburg, Beschluss vom 28.06.2011. Damit wird die Art der baulichen Nutzung (§ 30 Abs. 1 BauGB) in zulässiger Weise festgesetzt. Welche Einrichtungen (Kinderkrippe, Kinderhort, Kindergarten) konkret errichtet werden und durch welchen Träger und in welcher Rechtsform diese Einrichtungen geführt werden, kann offen bleiben.
Eine verträgliche bauliche Nutzung ist angesichts der
störenden Sport-/Freizeitanlagen im Norden und der schutzwürdigen Wohnbebauung
im Süden nur mit der geplanten Kindertageseinrichtung gerechtfertigt. Die
Ausweisung erfolgt deshalb projektbezogen als entsprechende Gemeinbedarfsanlage
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und nicht etwa als Baugebiet (etwa: Allgemeines
Wohngebiet) nach § 1 Abs. 3 BauNVO. In einem Allgemeinen Wohngebiet wäre zwar
eine Kindertageseinrichtung in gleicher Weise zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO), jedoch gilt es hier, andere Nutzungen, wie sie im Allgemeinen
Wohngebiet zulässig wären (insbesondere Wohnnutzung), zwingend auszuschließen.
Objektstudie
Aufgrund der Projektbezogenheit des Bebauungsplans, dessen Inhalt allein auf die Kindertageseinrichtung beschränkt ist, wurde vorab eine Objektstudie durchgeführt. Damit kann der Bebauungsplaninhalt auf die konkreten baulichen Anforderungen ausgerichtet werden.
Die bauliche Ordnung wurde vor allem auch wegen der
Immissionssituation gewählt. Das Gebäude (bzw. im Bebauungsplan die
überbaubaren Grundstücksflächen) wurde so angeordnet, dass eine geschlossene
Bebauung entsteht. Das Gebäude (hier die Baufläche) soll soweit als möglich am
Südrand angeordnet werden, damit die lärmintensiven Freiflächen (Außenflächen)
abseitig zur Wohnbebauung im Süden liegen. Damit wird für die südlich
anschließende Wohnbebauung durch das Gebäude selbst eine optimale Abschirmung
vom Lärm der Sportanlagen und auch der Kinderspielflächen (Freiflächen)
erreicht. Die möglichst getrennt von den Kindern größerer Altersgruppen
anzuordnenden Freiflächen für die Kinderkrippen können südlich des Gebäudes
liegen; hier ist die Geräuschbelastung altersbedingt geringer.
Mit der im laufenden Verfahren getroffenen Festsetzung
einer dreigeschossigen Bebauung (Nutzung des dritten Geschosses für
Schulzwecke, Musikschule, VHS) sind jedoch deutlich größere Abstandsflächen zur
Südgrenze einzuhalten. Hier ist jetzt in einer weiteren Objektplanung zu
prüfen, ob dann noch ausreichend Freiflächen für die Kindertageseinrichtungen
an der abgeschirmten Nordseite des Gebäudes bleiben. Da der Bebauungsplan
jedoch hinsichtlich der Bauflächen und der Geschosszahl keine zwingenden
Inhalte sondern „äußere Grenzen“ beschreibt, sind weitere
konkrete Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Hier kann
die Konfliktlösung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren bewältigt werden.
Verkehr, Erschließung
Das Plangebiet ist über die öffentlichen Straßen „Am Stadion“ und „Forellenstraße“ erschlossen.
Auf der Straße „Am Stadion“, über die alleine die dort anliegenden Sport- und Freizeitanlagen angefahren werden können, bestehen in Spitzenzeiten Einschränkungen hinsichtlich der Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge. Grund ist nicht eine Überlastung durch den fließenden Verkehr, sondern das wilde Parken.
Mit der geplanten Errichtung des Kindertageszentrums und die künftige Sportstättenanbindung (Anbindungsstraße von der Ostumfahrung zu den Sportanlagen) sind jetzt weitere Verschärfungen der Verkehrssituation auszuschließen bzw. Lösungen aufzuzeigen.
Die Stadt Grafing hat deshalb als Vorentscheidung die Ausbauziele für die Straße „Am Stadion“ beschlossen. Es wurde am 09.12.2014 die grundlegende Entscheidung getroffen, die neue Sportstättenanbindung nicht mit der Straße „Am Stadion“ zu verbinden. Diese Anbindungsstraße wird lediglich einen dort neu anzulegenden Parkplatz und neue Sportplätze erschließen; eine Durchfahrt zur Straße „Am Stadion“ ist ausgeschlossen. Mit dem neu entstehenden Parkplatz (eine Fortführung des bestehenden Parkplatzes nördlich des Stadions über das Jahr 2019 hinaus ist ungewiss) wird auch die Parksituation (vor allem auch für den Busverkehr bei Eishockeyspielen) entschärft.
Auf dieser Grundlage wurde dann die Ausbauplanung der Straße „Am Stadion“ erarbeitet und am 15.03.2016 als Straßenbauprogramm bestimmt. Auf Grundlage dieser Straßenplanung wurde dann der Bebauungsplan für das Kindertageszentrum entwickelt. Danach ist eine Wendekehre an der Westseite des Kindertageszentrums vorgesehen, um ein verkehrssicheres Anfahren des Kinderzentrums ohne Wenden durch Rückwärtsfahren sicherzustellen.
Den vorgenannten Entscheidungen lag auch eine Verkehrsuntersuchung (Bericht Stadt-Land-Verkehr vom 07.03.2014) zugrunde. Danach wurde für die Straße „Am Stadion“ die Verkehrsbelastung an Normaltagen mit täglich 300–600 Kfz-Fahrten und einer Spitzenstundebelastung von 150–300 Kfz/Stunde ermittelt. Für Wohnstraßen innerhalb von Tempo-30-Zonen werden in der RASt06 Querschnittsbelastungen bis zu 400 Kfz/Stunde als verträglich angegeben.
Der Eingangsbereich des Kinderzentrums soll zentral an der Ostseite (über die Straße „Am Stadion“) angelegt werden. Dort sind dann Kurzparkplätze für den Bring- und Holverkehr der Kinder sowie eine Wendefläche anzulegen. Der Verkehr soll zentral über die Straße „Am Stadion“ abgewickelt werden. Die Stellplätze der Mitarbeiter (geringe Umschlagshäufigkeit) sind an der Westseite („Forellenstraße“) vorgesehen. Auf die verkehrsberuhigte Forellenstraße mit der dort reinen Wohnbebauung und dem dadurch höheren Schutzanspruch wird damit Rücksicht genommen. Dieses „innere Verkehrskonzept“ ist wesentliche Grundlage der Planungsentscheidung und deshalb auch bei der Umsetzung stets beachtlich. Aus diesem Grunde wird – bei einer abschnittsweisen Bebauung – die Umsetzung des Bauvorhabens möglichst an der Straße „Am Stadion“ beginnen und dann in westlicher Richtung fortgesetzt.
Zuletzt
mussten diese für die Verkehrslärmsituation bedeutsamen Stellplatz- und
Verkehrskonzeptionen nochmals gesondert durch ein zusätzliches Lärmgutachten
beurteilt werden. Dabei
wurden für den zentral über die Straße „Am Stadion“ abzuwickelnden Bring-/Holverkehr
200 PKW-Bewegungen unterstellt. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen des
Kinderzentrums liegt innerhalb des Rahmens der jetzt schon bestehenden
Verkehrsbelastung von 150–300 Kfz/Stunde in den Spitzenstunden. Die
Spitzenbelastungszeiten der bestehenden Verkehrsbelastung – dass sind die
Zeiten des Hochbetriebes am Eisstadion (Liga-Spielbetrieb in den Abendstunden)
bzw. am Freibad (Sonntagnachmittag) überschneiden sich jedoch nicht mit den
Spitzenzeiten für Kindertageseinrichtungen. Hier ist maßgeblich die
morgendliche Anfahrtsstunde zwischen 07:30–08:30 Uhr (vgl. BayVGH 19.10.2015);
der nachmittägliche Abholverkehr und auch der Verkehr für Einrichtungen der
Musikschule/VHS verteilen sich über mehrere Stunden. Auch wurde eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf den Straßen (Forellenstraße, Am Stadion) von 30 km/h
unterstellt (im Vorbericht noch 50 km/h).
Für die abschließende Betrachtung des Verkehrslärms liegt jetzt der Bericht von Müller-BBM vom 15.03.2018 vor. Die lange Bearbeitungsdauer (5 Monate) geht auf die extreme Arbeitsüberlastung der Fachinstitute zurück. Eine bereits für Dezember 2017 bekannt gemachte Planoffenlegung musste jetzt wiederholt werden, da das Lärmgutachten als wesentliche umweltbezogene Information nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich durch die erhöhte Verkehrsbelastung in der verkehrsarmen Forellenstraße durch das Vorhaben die Verkehrslärmbelastung um 2,0 dB(A) und in der Straße „Am Stadion“ um 0,8 dB(A) erhöht. Diese Lärmbelastung ist hinsichtlich ihrer Erhöhung (Verschlechterung) und ihrer absoluten Höhe an beiden Straßenzügen noch zumutbar.
2. Bebauungsplanverfahren
In der Zeit vom 07.08.2017 bis 15.09.2017 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführt. Die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde vom Stadtrat beim Aufstellungsbeschluss am 09.12.2014 ausdrücklich bestimmt.
Das Beteiligungsverfahren wurde im örtlichen Amtsblatt am 28.07.2017 gemeinsam mit dem Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Satz BauGB) ortsüblich bekanntgemacht; auf die Durchführung im beschleunigten Verfahren unter Verzicht auf die Umweltprüfung (§ 13b, § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB) wurde in der gemeinsamen Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung und des Aufstellungsbeschlusses (§ 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB) hingewiesen. Gleichzeitig (§ 4a Abs. 2 BauGB) wurde am 10.08.2017 die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.
Die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen wurden vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in der Sitzung am 27.09.2018 geprüft und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Der entsprechend dem Prüfungsergebnis geänderte Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 09.04.2018 bis 11.05.2018 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 12.04.2018 bis 12.05.2018.
Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die in den vorgenannten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen nun beschlussmäßig zu behandeln. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats ist der Bau-, Werk- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen.
Bei dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden abwägungsrelevante Äußerungen vorgetragen von:
1. Landratsamt Ebersberg
2. Rothmoser GmbH & Co. KG
3. Handwerkskammer für München und Oberbayern
3. Behandlung der Anregungen und Bedenken
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der gemeindlichen Bauleitplanung der Erfassung und Vervollständigung der planungsrelevanten Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung. Die vorgebrachten Einwendungen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei sind alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
3.1 Landratsamt Ebersberg (Schreiben vom
22.05.2018, Az. P-2017-2020)
3.1.1 Naturschutzfachliche Stellungnahme
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände und Bedenken.
3.1.2 Baufachliche Stellungnahme
Begründung und Festsetzung sind bezüglich der Einhaltung des Abstandsflächenrechtes widersprüchlich. Sofern das Abstandsflächenrecht angeordnet werden soll, ist die Festsetzung 4.4 dahingehend richtigzustellen, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO angeordnet werden. Geländeoberfläche im Sinne des Abstandsflächenrechtes ist grundsätzlich die natürliche Geländeoberfläche.
Wird als Geländeoberfläche im Sinne des Abstandsflächenrechtes ein von der natürlichen Geländeoberfläche abweichender Bezugspunkt festgesetzt (vgl. Begründung Seite 7 unten) und womöglich die Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechtes zum städtebaulichen Prinzip erklärt, so wird um Überarbeitung der Begründung und Würdigung der nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Sozialabstand gebeten.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Die Festsetzung A.4.4 lautet: Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird die
Geltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts angeordnet.
Die Begründung (Nr. 5 Abs. 4) lautet: Stattdessen wird die
Vorrangfunktion des Bauplanungsrechts (Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO) aufgehoben
und die Geltung des Abstandsflächenrechts angeordnet.
Die Stadt verfolgt
das Ziel, mit dem Bebauungsplan auch die Nutzungsoption für ein drittes
Vollgeschoss offen zu lassen. Entscheidet sich die Stadt für die Ausnutzung der
höchstzulässigen Geschosszahl/Bauhöhe, dann ist es hinsichtlich der Belange der
Belichtung und Belüftung (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) erforderlich, dass
größere Gebäudeabstände zu den südlichen Wohngrundstücken eingehalten werden.
Die Systementscheidung des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO über das Vorrangprinzip
des Bebauungsplanes wird deshalb aufgehoben und die Beachtung des gesetzlichen
Abstandsflächenrechts durch entsprechende Festsetzung angeordnet. Worin der
vorgetragene Widerspruch gesehen wird, kann – trotz des Zitierungsfehlers in
der Begründung – nicht nachvollzogen werden. Um aber mögliche
Verständnisprobleme auszuräumen (Normenklarheit) erfolgen folgende
redaktionelle Änderungen:
Die Festsetzung A.4.4 erhält folgenden Wortlaut: Gemäß Art. 6 Abs. 5
Satz 3 BayBO wird die Geltung der Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2
BayBO angeordnet.
Die Begründung (Nr. 5
Abs. 4) erhält folgenden Wortlaut:
Hinsichtlich der ausreichenden Belüftung
ist es notwendig, dass bei der im laufenden Verfahren beschlossenen Erhöhung
der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und der Bebauungshöhe dann die
Grenzabstände – vor allem zur südlichen Wohnbebauung – vergrößert werden
müssen. Da die erweiterte Nutzungsmöglichkeit durch ein drittes Geschoss
vorerst aber eine Nutzungsoption (Angebotsplanung) darstellt, wurde von einer
Anpassung der Baugrenzen (Vergrößerung der Grenzabstände) abgesehen. Die
Baugrenzen sind dabei so bemessen, dass das geplante Gebäude auch bei
Ausnutzung der zulässigen Höhe und der dann notwendigerweise vergrößerten
Grenzabstände noch umgesetzt werden kann. Um einen ausreichenden Grenzabstand
im Falle der Ausnutzung der höchstzulässigen Geschosszahl und Bauhöhe
sicherzustellen, wurde die Vorrangfunktion des Bauplanungsrechtes aufgehoben
und ausdrücklich die Geltung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 Abs. 5 Satz 1
und 2 BayBO) angeordnet.
3.1.3 Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
Musikschule
Durch die Aufnahme der Zulässigkeit einer Musikschule in die aktuelle Planfassung sind künftige Konflikte mit der Nachbarschaft im Wohngebiet bezüglich Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen. Die Stadt Grafing hat dieses Konfliktpotenzial erkannt und in Ziffer 7.1 der Begründung in ausreichender Weise aufgearbeitet. Insbesondere wird auf die Passagen, das „entsprechende Schalldämmmaße für die Fassade/Fenster vorzusehen und … ein Unterricht bei geöffneten Fenstern auszuschließen“ ist und die „Betriebszeiten … (im Bauantrag/Baugenehmigung) auf die Tagzeit festzulegen“ sind, verwiesen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzfachliche Beteiligung erfolgt, so dass alle notwendigen Anforderungen sichergestellt werden können.
Anmerkung: In Ziffer 7.1 der Begründung sind bei Musikschule/Volkshochschule im zweiten Absatz die „Fenster“ bei „ist ein Unterricht bei geöffneten auszuschließen“ zu ergänzen.
Verkehrslärm auf der öffentlichen Straße
Mit der Ergänzung der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung der Müller-BBM GmbH vom 15.03.2018 wurde nachgewiesen, dass auch bei Abwicklung des gesamten Hol- und Bringverkehrs der Kinder ausschließlich über die Straße „Am Stadion“ weder eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung um 3 dB zu erwarten ist, noch der Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) von tags 59 dB(A) für allgemeine Wohngebiet überschritten wird.
Nach Anhang 1 Ziffer 1.1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) müssen die Verkehrsgeräusche auf der öffentlichen Straße daher nicht berücksichtigt werden.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Musikschule:
Das Schreibversehen
in Ziffer 7.1 wird korrigiert.
Verkehrslärm:
Ein zusätzlicher Ermittlungsbedarf (§ 2
Abs. 3 BauGB) bestand noch beim Verkehrslärm. Hier wurde das ursprüngliche
Lärmgutachten (18.11.2016) unter der Annahme erstellt, dass der durch die
Planung der Schul- und Kindertageseinrichtungen ausgelöste Verkehr jeweils zur
Hälfte auf die Forellenstraße und die Straße „Am Stadion“ aufgeteilt wird. Auch
die Ergebnisse einer Verkehrsuntersuchung (Bericht
Stadt-Land-Verkehr vom 07.03.2014) wurden im Lärmgutachten irrtümlich nicht
berücksichtigt und stattdessen die Lärmbelastung nur abgeschätzt. Anderseits
wurde die zwischenzeitlich durchgehend angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30
km/h unberücksichtigt gelassen.
Bei der
nochmaligen Untersuchung wurde die mögliche Erhöhung des Gebäudes im Plangebiet
um ein drittes Vollgeschoss und die daraus sich ergebende bessere
Abschirmungswirkung des Bauwerks außer Acht gelassen. Es handelt sich um ein
festgesetztes Höchstmaß, dessen Ausnutzung nicht zwingend unterstellt werden
kann.
Für ein
rechtmäßiges Abwägungsergebnis ist es unverzichtbar, sich ein Bild von den zu
erwartenden Lärmimmissionen zu machen. Das gilt auch für die planbedingte
Verkehrszunahme, und zwar innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Soweit
nicht geringfügig, handelt es sich hierbei stets um einen abwägungsbeachtlichen
Aspekt (vgl. BVerwG 28.11.1995). Auch wenn die Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV) für diese nicht straßenbaubedingten Änderungen in der
Bauleitplanung keine Anwendung findet, ist auf deren Berechnungs- und
Beurteilungsverfahren hier methodisch zurückzugreifen.
Nach dem ergänzenden Bericht von Müller-BBM vom 15.03.2018 wurden
für die prognostizierte Verkehrsgesamtbelastung (mit Schul- und Kinderzentrum)
in der Tagzeit folgende Beurteilungspegel ermittelt:
Wohngebäude an der Forellenstraße: 51,0 dB(A)
Wohngebäude an der Straße Am Stadion: 57,7 dB(A)
Damit erhöht sich die Verkehrsbelastung in der verkehrsarmen
Forellenstraße durch das Vorhaben um 2,0 dB(A) und in der Straße „Am Stadion“
um 0,8 dB(A).
Nach der Beurteilung durch die Untere Immissionsschutzbehörde
müssen die Verkehrsgeräusche auf der öffentlichen Straße gem. Anhang 1 Nr. 1.1
der 18. BImSchV bei der vorgenommenen Betrachtung nach
Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht berücksichtigt werden, da sie die
vorhandene Verkehrslärmbelastung nicht um mehr als 3 dB(A) erhöhen und der IRW
der 16. BImSchV unterschritten bleibt.
Ungeachtet dieser anhand den Vorschriften der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgenommenen Beurteilung hat die Stadt Grafing
b.M. in der Bauleitplanung auch die Pflicht, jede planbedingte Zunahme der
Lärmbelastung gegenüber der betroffenen Wohnbebauung – von Geringfügigkeiten
abgesehen (BVerwG 8.6.2004) – als allgemeinbeachtlichen Abwägungsbelang
(Wohnruhe) zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – einschlägige
Orientierungs-, Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden (BayVGH 28.04.2017).
Auch bei der hier vorgenommenen Beurteilung der Lärmzunahme in der
planerischen Abwägung mit den Belangen der Wohnruhe kommt die Stadt zu dem
Ergebnis, dass die ermittelte Lärmbelastung hinsichtlich ihrer Erhöhung
(Verschlechterung) und ihrer absoluten Höhe an beiden Straßenzügen noch
zumutbar ist. Sie liegen zwar in der Straße „Am Stadion“ über den
Orientierungswerten für Wohngebiete (55 dB/(A) der DIN 18005, aber noch
unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV für Wohngebiete (59 dB(A)). Gerade die
Wohngebäude in der Straße „Am Stadion“ liegen am Rande zu den Schul- und
Sportanlagen und sind damit situationsbedingt vorbelastet und können kein
schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass sich die Verkehrssituation nicht
verschlechtert.
Hinzu kommt hier eine planerische Vorbelastung für die Gebäude im
südlichen Anschluss (IO 8). Der dortige Bebauungsplan „Hopfengarten“ vom
06.04.2000 bestimmt in B.4.1 und 4.2, dass Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer dort
eine Belüftungsmöglichkeit zur Gebäudesüdseite aufweisen müssen und alle
Fenster an der Ost-, Nord- und Westseite mit Schallschutzfenstern zu versehen
sind. An der dort am stärksten betroffenen Gebäudeostseite besteht schon
bisher ein entsprechend gemindertes Schutzbedürfnis und es sind die zu
erwartenden Lärmerhöhungen auch aus diesem Blickwinkel zumutbar.
Die Belange gesunder Wohnverhältnisse bleiben insgesamt gewahrt.
3.2 Rothmoser GmbH & Co. KG, Grafing b.M.
(E-Mail vom 13.04.2018)
Auf dem Grundstück verläuft eine Wärmeleitung, von der aus eine Wärmeversorgung der Kindertageseinrichtung problemlos möglich wäre. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Die Wärmeversorgung
ist kein abwägungsbeachtlicher Belang. Der Verlauf der Nahwärmeleitung an der
südlichen Grundstücksgrenze ist bekannt. Eine nachrichtliche Darstellung im
Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da es sich um ein städtisches Grundstück
handelt.
Die Möglichkeit des
Nahwärmebezugs wird angestrebt, kann aber erst im Rahmen der nachfolgenden
Gebäudeplanung abschließend entschieden werden.
3.3 Handwerkskammer für München und Oberbayern
(Schreiben vom 17.05.2018)
Ziel des o.g. Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen und Anlagen für schulische Zwecke wie z.B. allgemeinbildenden Schulen, Volkshochschule, Musikschule etc.) auf einer Gemeinbedarfsfläche, die zwischen Forellenstraße und der Straße Am Stadion situiert werden soll.
Die Thematik der Steuerung der Verkehre durch die zahlreichen Nutzungen auch im baulichen Umfeld wurde in der Begründung detailliert ausgeführt. Dieses planerische Vorgehen ist von unserer Seite nur zu unterstützen und bitten wir auch fortzusetzen, damit auch für die im baulichen Umfeld situierten Handwerksbetriebe eine ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebsverkehrs wie eine Erreichbarkeit der Kunden sowie durch die Kunden der Betriebe oder auch Anlieferungen etc. weiterhin sichergestellt werden kann.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Die ordnungsgemäße
Verkehrsabwicklung auf der gerade bei Großereignissen durch den Parkverkehr
stark belasteten Straße „Am Stadion“ ist ein wichtiger Planungsaspekt. Für den
Bereich des Planungsgebietes wurden deshalb bereits Wendemöglichkeiten für PKWs
festgesetzt, um den oftmals gestörten Verkehrsablauf soweit als möglich zu
verbessern. Hinzu kommen die in Planung befindliche Direktanbindung zur
Ostumfahrung (Nördliche Sportstättenanbindung) und eine Umgestaltung des
Parkplatzes am Eisstadion und der dortigen Gaststätte.
Die konkreten
Anforderungen auch des gewerblichen Verkehrs wurden insoweit bereits in den
Planungen berücksichtigt. Weitere Details werden in der nachfolgenden
Planungsebene (Ausführungsplanung für den Straßenbau) dann geklärt.
4. Verfahrensbeschluss
Von einem Ausschussmitglied wurde angesprochen, dass im Bereich der Sportanlage das Stadionstüberl sowie das Garagengebäude sehr weit in die Straße ragen. Es wurde vorgeschlagen, im Zuge einer baulichen Sanierung des Stüberls auch über einen Rückbau nachzudenken. Vom Verwaltungsvertreter wurde erklärt, dass die dort bestehenden Möglichkeiten ebenfalls im nachfolgenden Verfahren zur Straßenplanung untersucht werden können. Für das Bebauungsplanverfahren ergeben sich dadurch keine neuen Gesichtspunkte.
Beschluss:
Ja: 9 Nein: 0
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschloss einstimmig, wie folgt:
4.1 Der
Bau-, Werk- und Umweltausschuss beschloss den Bebauungsplan „Kinderzentrum Am
Stadion“ in der Fassung des Entwurfs vom 20.11.2017 unter Berücksichtigung der
vorausgegangenen (redaktionellen) Änderungen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB)
und die Begründung dazu.
4.2 Das
Ergebnis der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz
4 BauGB den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4.3 Der
Beschluss des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen.
4.4 Der
Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach §
10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf
Verlangen Auskunft zu geben. Gleichzeitig ist der Bebauungsplan mit der
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB in das
Internet einzustellen und – sobald verfügbar – über ein zentrales
Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
4.5 Auf die Hinweispflichten bei der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3, § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 BauGB, hier insbesondere die zusätzliche Beachtlichkeit nach § 214 Abs. 2a BauGB, ist zu achten.