Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.09.2017 BWUA/035/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Sitzungsleiterin erteilte dem Vertreter der Verwaltung, Herrn Niedermaier, das Wort. Dieser erläuterte die folgende zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage.
Im Zuge der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen hat der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in der Sitzung am 27.07.2017 unter TOP 12 das Einvernehmen für die Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit im Anwesen Wiesham 3 abgelehnt und die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) zur Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf höchstens 9 Wohnungen im Ortsteil Wiesham beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans wurde in der Sitzung des Stadtrates am 19.09.2017 gebilligt.
Ziel des Bebauungsplans ist, die Bewahrung der Nutzungsstruktur als Dorfgebiet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) festzuschreiben und ein Überhandnehmen der Wohnnutzung zum Schutz der noch vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe zu verhindern.
Anlass der Planung ist ein konkretes Bauvorhaben für die Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit in ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, in dem bereits 9 Wohneinheiten genehmigt wurden und noch Kapazitäten für weitere Wohneinheiten bestünden. Die damit entstehende Massierung der Wohnnutzung – insbesondere die Vorbildwirkung für den übrigen Ortsbereich – würde zu einem „Umkippen“ der Gebietsstruktur führen, die mit dem Bebauungsplan verhindert wird.
Um für die Dauer des Bebauungsplanverfahrens die Planungsziele zu sichern, kann gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen werden. Dadurch wird erreicht, dass während des Aufstellungsverfahrens keine dem künftigen Bebauungsplan widersprechenden Bauvorhaben genehmigt bzw. ausgeführt werden. Sonst wäre zu befürchten, dass die Planungsziele unmöglich gemacht werden. Zur Sicherung der Planung ist deshalb eine Sperrung der bisher bestehenden Zulassungsmöglichkeiten für zuwiderlaufende Vorhaben notwendig.
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre wird für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wiesham festgesetzt (wobei das Plangebiet und damit der Geltungsbereich der Veränderungssperre dem Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung vom 19.01.2010 entspricht), das durch den beiliegenden Lageplan bezeichnet wird (vgl. Anlage).
Zuständigkeit
Gemäß der Geschäftsordnung (§ 2 Nr. 8 Buchstabe a und c
sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) der Stadt Grafing b.M. obliegt die
Entscheidung über die Aufstellung (Erlass, Änderung, Ergänzung und Aufhebung)
von Bebauungsplänen und Satzungen über den Erlass von Veränderungssperren dem
Bau-, Werk- und Umweltausschuss als beschließenden Ausschuss. Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan ist dem Stadtrat nur noch zur
nachträglichen Billigung vorzulegen.
a) Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
beschloss einstimmig gemäß § 16 BauGB folgende Satzung:
Satzung
über die
Veränderungssperre
für das
Gebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wiesham
vom …….
Die Stadt Grafing b.M. erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) folgende Satzung über eine Veränderungssperre:
§ 1 Zu
sichernde Planung
Für
das Gebiet des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wiesham, hat der Stadtrat am
19.09.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen (§ 2 Abs. 1
BauGB). Planungsziel ist die Bewahrung der Nutzungsstruktur des Ortsteils
Wiesham als Dorfgebiet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) durch die Beschränkung der
maximal zulässigen Anzahl der Wohneinheiten auf 9 Wohneinheiten je Anwesen.
Zur
Sicherung der Planungsziele wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Fl.Nrn.
873/T, 875/T, 876, 878, 879/T, 879/2/T, 879/3, 882/T, 884/T, 885/1/T, 885/2/T,
885/3/T, 885/4, 885/5/T, 885/6/T, 889/T, 892/T, 893/2, 893/3, 915, 953/T,
972/T, 1048/T, 1083/T und 1086/T der Gemarkung Nettelkofen.
(2)
Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan mit Strichlierung umrandet.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1)
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne
des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.
(2)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Entschädigung
Auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1)
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3
Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei
Jahren außer Kraft.
(3)
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan „Wiesham“ für das in § 2 genannte Gebiet in Kraft getreten ist.
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist
ortsüblich bekanntzumachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen wurde.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung über die Veränderungssperre im Rathaus,
Markplatz 28, Zimmer 15 und 16, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird und
über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben wird.