Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.09.2017 StR/039/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Veranlassung
Für das Grundstück wurde ein Antrag auf Vorbescheid gem. Art 71 BayBO gestellt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Am Schönblick“ und beurteilt sich nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) sowie im Übrigen nach den Zulässigkeitsvorschriften des § 34 BauGB.
(Für die „Qualifikation“ im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB fehlt es an der zwingend notwendigen Festsetzung zur zulässigen Grundfläche. Hinzu kommt, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 27.07.98 die Funktionslosigkeit der Festsetzungen bezüglich Wandhöhe und Anzahl der Vollgeschosse festgestellt wurde.)
Das Vorhaben überschreitet den Bauraum nach Süden massiv um 8 × 9,71 m. Damit wurden die Grundzüge der Planung berührt, was eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) ausschließt. Im Übrigen wäre dann auch zu befürchten, dass auch hinsichtlich dieser Festsetzung der Bebauungsplan unwirksam wird und damit insgesamt im gesamten Plangebiet obsolet würde.
Das Vorhaben war damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Einvernehmen musste verweigert werden. Der Bauantrag wurde dann am 03.08.2017 zurückgenommen.
Änderungsbebauungsplan
Aus ortsplanerischer Sicht ist die beantragte Bebauung verträglich. So würde die beabsichtigte Bebauung der im übrigen Baugebiet bereits vorhandenen bzw. zulässigen Bebauung entsprechen. Die Besonderheit liegt darin, dass der Bebauungsplan allein für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 326/1 und 325/1 eine deutlich reduzierte Bebauung festsetzt mit nur 11 m bzw. 12 m breiten Bauflächen. Im übrigen Baugebiet sind die Bauflächen deutlich größer festgesetzt (18 m bzw. 20 m breit). Welche planerischen Gründe dieser Festsetzung zugrunde lagen, ist in der Begründung bzw. den damaligen Verfahrensunterlagen und Sitzungsprotokollen nicht zu entnehmen und kann somit nicht mehr nachvollzogen werden.
Für die Zulassung einer Bebauung des Grundstück Fl.Nr. 326/1 in einem Umfang, wie es auch im übrigen Baugebiet möglich und letztendlich auch ortsplanerisch vertretbar ist, muss der Bebauungsplan geändert werden. Diese Änderung ist bei einer heutigen Betrachtung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzbarmachung von Baulandreserven innerhalb bebauter Bereiche (Innenverdichtung), nur folgerichtig. Sie ist städtebaulich vor allem deshalb unstreitig, da sie nur auf 2 Baugrundstücke beschränkt ist und dort auf den Bebauungsumfang des übrigen Baugebietes erweitert wird. Veränderungen der Gebietscharakteristik gehen damit mit dieser Innenverdichtungsmaßnahme nicht einher.
Seitens der Bauherren wurde die grundsätzliche Bereitschaft für eine Planungskostenübernahme erklärt, die bei einer –- wie hier – vorwiegend privatnützigen Bebauungsplanänderung gefordert werden muss. Im Interesse des Antragstellers und eines ökonomischen und zügigen Verfahrens soll das Änderungsgebiet aber auch möglichst klein gefasst und auf den konkreten Korrekturbedarf beschränkt werden. Erfasst werden sollen nur die städtebaulich in gleicher Weise betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. 325/1 und 326/1 der Gemarkung Öxing – die weitgehend identische Verhältnisse aufweisen.
Vorgesehen ist
a) Fl.Nr. 325/1 der Gemarkung Öxing: Verschiebung der südlichen Baugrenze nach Süden um 5 m (Angleichung an den Bauraum des westlichen Grundstücks) und
b) Fl.Nr. 326/1 der Gemarkung Öxing: Verschiebung der nördlichen Baugrenze auf einen Grenzabstand von 3 m (bisher 2,5 m) und der südlichen Baugrenze um ca. 7,5 m nach Süden - also einer Anpassung an das westliche Nachbargrundstück.
Die Bebauungsplanänderung kann im beschleunigten Verfahren
als Bebauungsplan zur Innentwicklung (§ 13a BauGB) durchgeführt werden. Bei der
Beschränkung auf die lediglich 2
bezeichneten Grundstücke ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung
entbehrlich.
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss hat vorbehaltlich der Billigung durch den Stadtrat (§ 2 Nr. 8
GeschO) beschlossen:
1.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 325/1 und 326/1 der
Gemarkung Öxing wird der Bebauungsplan „Schönblick“ vom 07.12.1962 hinsichtlich
der überbaubaren
Grundstücksflächen wie folgt geändert (Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 Abs. 1 BauGB):
a)
Fl.Nr. 325/1 der Gemarkung Öxing: Verschiebung
der südlichen Baugrenze nach Süden um 5 m (Angleichung an den Bauraum des
westlichen Grundstücks) und
b) Fl.Nr. 326/1 der Gemarkung Öxing: Verschiebung der nördlichen Baugrenze auf einen Grenzabstand von 3 m (bisher 2,5 m) und der südlichen Baugrenze um ca. 7,5 m nach Süden - also einer Anpassung an das westliche Nachbargrundstück.
2.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan zu
Innenentwicklung. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
3.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1
Nr. 1 BauGB wird bestimmt, dass von einer frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Gelegenheit zur Unterrichtung und Erörterung
wird zeitgleich zur öffentlichen Auslegung durch die Bauverwaltung gegeben.
4.
Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens hat der
Antragsteller zu tragen; dies ist durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages (§ 11
BauGB) sicherzustellen.
5.
Der Grundsatzbeschluss zur sozialen
Wohnungsbaupolitik kommt aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsanspruches
nicht zur Anwendung.
Der Stadtrat billigte
einstimmig den Aufstellungsbeschluss und die weiteren Verfahrensbeschlüsse für
die Änderung des Bebauungsplans „Am Schönblick“ für die Grundstücke Fl.Nrn.
325/1 und 326/1 der Gemarkung Öxing.