Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.06.2017 BWUA/033/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlage wurde am 28.06.2017 in das Gremieninfo eingestellt.
Vom Verwaltungsvertreter wurde der Tagesordnungspunkt ausgeführt.
1. Verfahrensgang
Planungsziel
Der Stadtrat hat am 17.01.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zur Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Bau- und Wertstoffhof“ für die zeitlich befristete Zulassung von Unterkünften und Wohnungen für Flüchtlinge, Asylbegehrende, anerkannte Asylbewerber und Wohnungslose (Übergangswohnheim) im südlichen (unbebauten) Teil des Grundstückes Fl.Nr. 573 der Gemarkung Grafing beschlossen.
Die Ausweisung eines Standortes für ein Übergangswohnheim steht im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Grafing-Schammach“, mit dem dort Unterkünfte für Asylbegehrende und Flüchtlinge ausgeschlossen werden sollen. Zur Rechtfertigung dieser Planung für die Standortsteuerung von Einrichtungen dieser Art und zur Verhinderung zu erwartender Abweichungsentscheidungen nach § 246 Abs. 14 BauGB ist die gleichzeitige Sicherung eines Alternativstandortes notwendig. So wäre trotz des Ausschlusses von Asylunterkünften etc. im Gewerbegebiet im Falle eines Unterkunftsnotstands nicht auszuschließen, dass diese Ausschlussregelung durch Abweichung außer Kraft gesetzt wird, wenn dringend erforderliche Unterkünfte nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Mit der Schaffung der rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen auf dieser unbebauten, aber erschlossenen städtischen Fläche auf begrenzte Zeit auch Wohnungen für diesen besonderen Verwendungszweck zu schaffen, werden letztendlich die Grundlagen für einen wirksamen Ausschluss im Gewerbegebiet Grafing-Schammach erst geschaffen.
Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss vom 17.01.2017 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. Art. 27 Abs. 2, 26 GO ortsüblich bekanntgemacht im örtlichen Amtsblatt vom 20.01.2017. Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) in der Zeit vom 30.01.2017 bis 03.03.2017. Zeitgleich (§ 4a Abs. 2 BauGB) wurde am 23.01.2017 die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und auch Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gegeben.
Die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss am 28.03.2017 geprüft und der Bebauungsplanentwurf für die Auslegung gebilligt.
Durch eine schalltechnische Untersuchung wurde dann die Lärmbelastung nachträglich ermittelt und auf deren Grundlage dann der Planentwurf nochmals überarbeitet. Der geänderte Bebauungsplanentwurf wurde vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss am 02.05.2017 beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Bebauungsplans mit
Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen hat in der Zeit vom 08.05.2017 bis 09.06.2017
stattgefunden; Ort und Dauer der Auslegung wurden am 28.04.2016 ortsüblich im
Amtsblatt der Stadt Grafing bekanntgemacht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am
10.05.2017 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert.
Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die eingegangenen
Stellungnahmen nun beschlussmäßig zu behandeln. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO
i.V.m. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Stadtrats ist der Bau-, Werk- und Umweltausschuss als beschließender Ausschuss
zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen.
Bei den o.g. Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB
wurden abwägungsrelevante Äußerungen vorgetragen von:
1. Staatliches Bauamt Rosenheim
2. Landratsamt Ebersberg
3. IHK für München und Oberbayern
2. Behandlung der Anregungen und Bedenken
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der
gemeindlichen Bauleitplanung der Erfassung und Vervollständigung der planungsrelevanten
Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung. Die vorgebrachten
Einwendungen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei sind alle
öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven Gewicht
gegeneinander und untereinander abzuwägen.
2.1 Staatliches Bauamt Rosenheim
(Schreiben vom 15.05.2017, Az.: S12-4622-045/17)
Bezüglich Ihres Vorganges Ref.4/635-5.1 EBE 13 haben wir eine Empfehlung für den Standort einer Querungsinsel abgegeben. Hinsichtlich der Tatsache, dass sich die zukünftigen untergebrachten Personen der Anlage auch zwischen Grafing-Bahnhof und der Wohnanlage bewegen werden, wird eine zeitnahe Umsetzung der Querungsinsel empfohlen. Der östliche Anschluss an die EBE 13 sollte rechtwinklig angebunden werden, besonders für ältere Menschen ist es schwierig, die von links kommenden Fahrzeuge auf der EBE 13 im vollen Umfang zu sehen. Alternativ gibt es allerdings ja auch die westliche Zufahrt zur EBE 13.
Das Gremium war sich darüber einig, dass der Kreuzungsbereich „Schammach“ für Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich ist. Die vom Staatlichen Bauamt vorgeschlagene Querungshilfe wurde sehr begrüßt. Größter Vorteil der Querungsinsel an der Ostseite der Kreuzung wäre, dass die Bepflanzung an der Hundeschule zugeschnitten wird und der Kreuzungsbereich dadurch einsehbarer ist. Derzeit hat man fast keine Einsicht in den Kreuzungsbereich wegen der Bepflanzung.
In der weiteren Beratung wurde von einem Ausschussmitglied für den Kreuzungsbereich in Schammach ein Verkehrskreisel favorisiert. Es wurde angeregt, diese Alternative beim Landratsamt Ebersberg zu beantragen. Seitens der Verwaltung wurde erklärt, dies sei schon in früheren Jahren wiederholt untersucht und stets abgelehnt worden. Man sei aber mit dem Landkreis zuletzt so verblieben, dass im Zuge der Planung für die Querungsinsel die Möglichkeiten eines Kreisverkehrsplatzes nochmals von der Stadt vorbereitet und dann gemeinsam erläutert werden.
Von einem weiteren Ausschussmitglied wurde entgegen der vorherigen Wortmeldung bezweifelt, ob ein Verkehrskreisel für den Kreuzungsbereich „Schammach“ überhaupt sinnvoll ist. Der Redner könnte sich aber sehr gut vorstellen, bereits an der „West-Spange“ von Grafing einen Verkehrskreisel zu errichten.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag und
kurzer Beratung beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie
folgt:
Seit längerer Zeit
bemüht sich die Stadt Grafing um eine Verbesserung der Fußgänger- und
Radfahrersicherheit an der Kreuzung „Schammach“, obwohl im Wesentlichen die
Kreisstraßen EBE 13 und EBE 8 und deren straßenbegleitende Fuß- und Radwege
betroffen sind – also Straßen und Wege in der Baulast des Landkreises
Ebersberg. Die Stadt ist lediglich Kreuzungsbeteiligter hinsichtlich der im
Süden einmündenden Gemeindestraße, deren Verkehrsaufkommen aber deutlich
geringer ist (Bagatellklausel, Art. 32 Abs. 4 BayStrWG).
Als Initiative zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit für kreuzende Fußgänger und Radfahrer hat
die Stadt verschiedene Querungsmöglichkeiten untersucht. Eine von der Stadt
favorisierte Querungsinsel unmittelbar östlich der Bahnbrücke wäre ohne zusätzlichen
Grunderwerb möglich gewesen, ist aber aus verkehrlichen Gründen (Sicht- und
Lichtverhältnisse) bisher negativ beurteilt worden. Die verkehrlich bessere
Lösung östlich der Straßenkreuzung ist wiederum auf einen zusätzlichen
Grunderwerb angewiesen, über den jedoch noch keine Einigung erzielt werden
konnte. Der nach Auffassung der Stadt baulastpflichtige Landkreis Ebersberg hat
außerdem lediglich eine Kostenbeteiligung angeboten für den Fall, dass die
Querungsinsel von der Stadt errichtet wird.
Soweit zum Stand der
städtischen Initiative für die Verbesserung der Kreuzung „Schammach“.
Mit der Errichtung
eines Übergangswohnheims wird das Fußgänger- und Radfahrverkehrsaufkommen im
Bereich der Schammacher Kreuzung keine wesentliche Änderung erfahren. Die Stadt
hat sich mitunter deshalb für einen Ausschluss von Flüchtlingsunterkünften im
Gewerbegebiet und der Ansiedlung auf dem Bauhof-Gelände entschieden, weil
dadurch die Einkaufsmöglichkeiten besser erreichbar sind. Wesentliche Bedeutung
kommt vor allem der Verkehrsbeziehung zum Hauptort Grafing zu, die über den
verkehrsarmen „Schammacher Weg“ und dem Geh- und Radweg an der Aiblinger Straße
günstig ist.
Im Übrigen wird
parallel das Bebauungsplanverfahren zum Ausschluss von Flüchtlingsunterkünften
im Gewerbegebiet Grafing-Schammach durchgeführt; damit „entfällt“ dort diese
bisher mögliche Nutzung und das daraus resultierende Fußgänger- und
Radfahreraufkommen. In der Gesamtschau kompensiert sich durch die
„Standortverlagerung“ vom Gewerbegebiet Grafing-Schammach zum Bauhof die
Belastung der Schammacher Kreuzung durch Fußgänger und Radfahrer.
Eine Verbesserung der
äußeren Erschließung und der Anbindungsstraße wird deshalb durch die Planungen
nicht ausgelöst, auch nicht die Notwendigkeit einer Verbesserung der
Schammacher Kreuzung.
Das Queren der
Fahrbahn an der „Schammacher Kreuzung“ ist zwar wegen der dort oft überhöhten
Fahrgeschwindigkeiten für Fußgänger und Radfahrer schwierig, aber nicht
schlechthin ausgeschlossen oder aus Sicherheitsgründen unmöglich. Auch der nach
Grafing-Bahnhof gerichtete Rad-/Fußgängerverkehr des Ortsteils Schammach oder
des Gewerbegebietes Grafing-Schammach muss beispielsweise diese Kreuzung
bereits benutzen. Diese Verkehrsbeziehung wird also nicht erst durch das
Vorhaben hervorgerufen, sondern besteht bereits – wenn auch nicht in optimaler
Form.
Der Empfehlung für
einen zeitnahen Bau einer Querungsinsel an der EBE 13 wird nicht entsprochen
und ist auch nicht Folge der Planung. Die Stadt unterstützt eine dortige
Verbesserung zwar uneingeschränkt und bietet auch Unterstützung beim
Grunderwerb an. Die Baulastpflicht liegt hier aber nicht bei der Stadt. Durch
den Bau eines Übergangswohnheimes ergeben sich keine anderen Anforderungen oder
Rechtspflichten.
Auch eine Änderung
der westlichen Einmündung des „Schammacher Weges“ in die EBE 13 wird durch den
Bau des Übergangswohnheims nicht ausgelöst. Der dadurch zusätzliche entstehende
Kfz-Verkehr führt hier zu keiner Anpassungspflicht.
2.2 Landratsamt Ebersberg (Schreiben vom
21.06.2017, Az.: P-2017-261)
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. Baufachliche
Stellungnahme
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.
Lediglich das Planzeichen 15.14 PlanZV (Perlenschnur) sollte zur Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche, entsprechend dem Beschluss vom 28.03.2017, in die Planzeichnung aufgenommen werden.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Eine Trennung der
unterschiedlichen Nutzungsbereiche durch das Planzeichen 15.14 PlanzV wurde
bereits am 28.03.2017 aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme im Verfahren
nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen, jedoch versehentlich nicht im Planentwurf
eingearbeitet. Diese Änderung wird nachgeholt: Entlang der gesamten Nordgrenze
des Geltungsbereiches wird die „Perlenschnur“ in der Planzeichnung festgesetzt;
zusätzlich ist die Erklärung des Planzeichens zu ergänzen.
B.
Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
Schutzanspruch
In ihrem Beschluss vom 02.05.2017 legt die Stadt Grafing dar, dass sie im Sondergebiet „Unterkunft für Flüchtlinge, Asylbegehrende, anerkannte Asylbewerber und Obdachlose“ die Schutzwürdigkeit „aufgrund der konkret festgelegten Nutzungen“ auf tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) für Verkehrslärm und tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) für Gewerbelärm, entsprechend dem Schutzniveau eines Gewerbegebiets beurteilt. Dies wird im vorliegenden Einzelfall angesichts der Befristung der Nutzung bis zum 31.12.2031 mit der Planung von Mobilunterkünften und in der gegenwärtigen Notsituation mit dem äußerst angespannten Wohnungsmarkt aus immissionsschutzfachlicher Sicht mitgetragen.
Verkehrslärm
Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner zeigt, dass der Orientierungswert der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ tagsüber an allen Gebäudeseiten eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird.
Nachts wird eine Überschreitung des Orientierungswertes um 2 dB(A) an der der Bahnlinie zugewandter Gebäudesüdwestseite prognostiziert. An den Längsseiten werden Beurteilungspegel von 54 dB(A) bis 55 dB(A) erreicht. Nur an der lärmabgewandten Gebäudenordostseite ist bei einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) ungestörter Schlaf noch gewährleistet.
In die vorliegende Planfassung wurde die Ziffer IV. aufgenommen. In IV.1. „Verkehrsgeräusche“ sind Festsetzungen zur Festlegung von Schalldämmmaßen und einer „fensterunabhängigen Belüftung für Schlaf- und Kinderzimmer“ für gekennzeichnete Gebäudefassaden enthalten (gekennzeichnet wurden alle Fassaden mit Lärmeinwirkungen über 45 dB(A) in der Nachtzeit; das sind die Nordwest-, Südwest- und Nordostfassade).
Im vorliegenden Einzelfall wird dies mit der oben ausgeführten Begründung (vgl. Ausführungen zu „Schutzanspruch“) akzeptiert.
Gewerbelärm durch Bau- und Wertstoffhof
Mit der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Greiner wird nachgewiesen, dass auch an der am stärksten belasteten Gebäudenordwestseite des Wohnheims der Immissionsrichtwert für die Tageszeit (noch) eingehalten werden kann.
Nachts werden dagegen beim Winterdienstbetrieb Überschreitungen des Immissionsrichtwertes an der Gebäudenordwestseite um bis zu 7 dB(A) berechnet.
In die vorliegende Planfassung wurde die Ziffer IV. aufgenommen. In IV.2. „Gewerbelärm“ wird auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Allerdings ist in Ziffer IV.1. „Verkehrsgeräusche“ folgende Formulierung enthalten: „Schutzwürdige Räume von Wohnungen sind so anzuordnen, dass sie mindestens ein Fenster aufweisen, das nicht an der Nordseite liegt. Soweit das nicht möglich ist, sind Fenster mit Festverschluss (nicht öffenbar) vorzusehen.“ Diese Maßnahme bezieht sich aber eindeutig auf den Schutz vor Gewerbelärm. Im vorliegenden Einzelfall, bei dem an der betroffenen Gebäudenordwestseite Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlich sind, wird dies als ausreichende Maßnahme akzeptiert.
DIN 4109
Die Stadt Grafing verweist in den Festsetzungen auf die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Nach der einschlägigen Rechtsprechung muss die DIN 4109, nachdem eine Festsetzung auf sie verweist (vgl. IV.1.), zur Einsicht bereitgehalten werden.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, wie folgt:
Die Beurteilung der
Stadt Grafing hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Sondergebietes
„Übergangswohnheim“ entsprechend dem Schutzniveau eines Gewerbegebietes wird
von der Unteren Immissionsschutzbehörde mitgetragen und die entsprechenden
Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf werden akzeptiert.
Damit sind diese für die Rechtmäßigkeit des Standortes zentralen Rechtsfragen
und die darauf aufbauende Abwägungsentscheidung zur Lärmkonfliktlösung
zugunsten des Bebauungsplanentwurfes geklärt.
Wie völlig zutreffend eingewendet wird,
bezieht sich die Festsetzung zur Grundrissorientierung im letzten Absatz von
Ziffer IV Nr. 1 auf die Regelung des Gewerbelärms. Zur Richtigstellung ist die
Überschrift „2. Gewerbelärm“ vor diesem Absatz zu setzen.
Der Hinweis, wonach (weitere) Maßnahmen zum
Schutz vor Gewerbelärm (gemeint sind organisatorische Maßnahmen wie Verlegung
der Abstellplätze und Fahrwege für Winterdienstfahrzeuge oder Unterbringung von
„kurzfristigen“ Bewohnern bevorzugt in Wohnungen mit stärkerer Lärmbelastung)
im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, kann entfallen. Die um das
Abwägungsergebnis noch zu ergänzende Begründung ist ausreichend als
Hinweisfunktion für diese weitergehenden Schutzmöglichkeiten. Da die Stadt
Grafing selbst Eigentümer und Betreiber des Übergangswohnheims sein wird,
besteht auch kein zwingender Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
In der Ziffer V wird
folgender Hinweis als Nr. 3 aufgenommen:
„Die DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau), Ausgabe November 2016, kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2
BauGB mit dem Bebauungsplan und der Begrünung eingesehen werden.“
2.3 IHK für München und Oberbayern (E-Mail
vom 07.06.2017)
Die Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Gewerbegebiet Grafing-Schammach wird unterstützt, Es wird ausdrücklich begrüßt und befürwortet, dass die zulässige Nutzung dahingehend konkretisiert wird, dass das Gewerbegebiet für gewerbliche Nutzungen auch langfristig gesichert wird. In diesem Zusammenhang ist es nur folgerichtig und konsequent, das mit der Umwidmung des Standortes für den Bauhof der Gemeinde ein Alternativstandort zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft entwickelt werden soll.
Keine
Beschlussfassung erforderlich
3. Verfahrensbeschluss
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss beschloss einstimmig, wie
folgt:
3.1 Der
Bebauungsplanentwurf vom 02.05.2017 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Bau- und Wertstoffhof“ für den südlichen Teil des
Grundstücks Fl.Nr. 573 der Gemarkung Grafing wird unter Berücksichtigung der
unter Ziffer 2 bestimmten Korrekturen als Satzung beschlossen sowie die
Begründung hierzu (Satzungsbeschluss).
3.2
Der Beschluss des Bebauungsplans ist
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Der
Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu
jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen ist über den Inhalt
Auskunft zu geben. Die Hinweispflichten bei der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs.
3 Satz 3, § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten.
3.3 Der in Kraft getretene Bebauungsplan ist
gemäß § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
ergänzend auch in das Internet einzustellen und über ein zentrales
Internetportal des Landes (sobald verfügbar) zugänglich zu machen.
3.4
Den Betroffenen ist gemäß § 3 Abs. 2
Satz 4 BauGB das Ergebnis über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten
Stellungnahmen mitzuteilen.