Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.06.2017 StR/037/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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1. Verfahrensablauf
Der gegenständliche Bebauungsplan ist Teil eines langjährigen Baulandentwicklungsprozesses, der durch das Ergänzungssatzungsverfahren zur Schaffung des Baurechts für den erweiterten Neubau des Kindergartens „St. Elisabeth“ im Jahr 2009 ausgelöst wurde. Für dieses Verfahren war eine informelle städtebauliche Entwicklungsplanungen notwendig, die sich mit den städtebaulichen Zielen im dortigen Teilraum auseinandergesetzt hat.
Mit der Feststellung des Flächennutzungsplans 1986 und vielen nachfolgenden Versuchen unterschiedlicher Grundstückseigentümer seit den 1990er Jahren hat die Stadt Grafing eine weitere Siedlungsentwicklung in diesem Bereich abgelehnt. Mit dem erweiterten Neubau des dortigen Kindergartens musste sich die Stadt mit einer weiteren Siedlungstätigkeit beschäftigen, was erhebliche Schwierigkeiten bereitet.
Ein am 17.03.2010 beschlossenes „Strukturkonzept“ für den Teilraum westlich der Elisabethstraße bis zur Nettelkofener Straße wurde nach entsprechenden Baugrunderkundungen am 15.11.2011 wieder aufgebhoben. Mit Ausnahme einer Baureihe entlang der Elisabethstraße wurde eine Bebauung aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse abgelehnt.
Gleichzeitig wurde am 15.11.2011 ein Strukturkonzept für den nördlichen Bereich beschlossen – und zwar für eine Bebauung südlich und nördlich der Nettelkofener Straße. Auch dieses Strukturkonzept musste nach Baugrunderkundungen grundlegend geändert werden. Letztendlich wurde mit Stadtratsbeschluss vom 07.10.2014 dann das endgültige (reduzierte) Strukturkonzept festgestellt. Es sieht nördlich und südlich der Nettelkofener Straße jeweils eine Stichstraße mit Wohngebäuden vor.
Auf diese städtebaulichen Voruntersuchungen hin wurde der Flächennutzungsplan geändert (13. Änderung). Diese Flächennutzungsplanänderung – eingeleitet am 11.12.2012 – ist am 24.04.2015 in Kraft getreten. Dort sind entlang der Elisabethstraße Wohnbauflächen für eine einreihige Bebauung und als Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) dargestellt. Das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) ist beachtet.
Wegen des dringlichen Interesses an einem „Wohnheim für behinderte Menschen“ südlich der Nettelkofener Straße hat der Stadtrat dann bereits (vor Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens) am 11.03.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) beschlossen für
a)
den Teilraum südlich der Nettelkofener Straße am
westlichen Ortseingang für ein „Wohnheim für behinderte Menschen“ und – zur
ortsplanerischen Einbindung dieses Solitärbauwerks – eine den Siedlungsrand
abschließende Gebäudegruppe von Wohnhäusern. Die Erschließung erfolgt mit einer
Stichstraße mit Wendefläche zur Nettelkofener Straße.
Abgetrennt durch eine öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung
„Kinderspielplatz“) folgt dann südlich davon
b)
eine Gebäudereihe entlang der Westseite der
Elisabethstraße nördlich und südlich der Kindertageseinrichtung. Die
Erschließung erfolgt über die bestehende Elisabethstraße und die dortigen
leitungsgebundenen Einrichtungen.
Der Billigungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf vom
01.07.2015 wurde vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss am 28.07.2015 gefasst.
Dort wurde auch die Untersuchung der gesicherten und schadlosen
Niederschlagswasserbeseitigung durch den bestehenden Regenwasserkanal
(Entwässerungskonzept) beschlossen.
Vom 10.08.2015 bis 17.09.2015 wurde dann die frühzeitige Bürgerbeteiligung und am 13.08.2015 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.
2. Entwässerung:
Gemäß Beschluss des Bau-, Werk- und Umweltausschusses vom 28.07.2015 waren weitere Untersuchungen der gesicherten und schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung (Entwässerungskonzept) durchzuführen.
Anlass für die Untersuchung war, dass sich die Geländesenke um die städtische Kindertageseinrichtung in der Elisabethstraße (Fl.Nrn. 500/1 und 501 der Gemarkung Nettelkofen) bei den Starkregen im Juni 2013 aufgrund der Sättigung des torfhaltigen Bodens und der nur bedingt wasserdurchlässigen Unterbodenschichten aufgestaut hat und Wasserschäden an dem damals neu errichteten Gebäude verursacht haben.
Ursprünglich erhoffte man sich einen Lösungsansatz durch ein hydrogeologisches Gutachten. Ziel war, eine Möglichkeit zur örtlichen Versickerung des Niederschlagswassers zu finden. Das musste aufgegeben werden. Allein die Entwässerung über eine bestehende Vorflutleitung, deren Existenz der Stadt erst kurz vorher bekannt wurde, kann eine taugliche Entwässerung sicherstellen. Diese Leitung verläuft aber zu einem großen Teil ungesichert durch bebaute Privatgrundstücke und ist in vielen Abschnitten beschädigt.
Die Überlegungen der Stadt gehen dahin, diese Leitung in den öffentlichen Straßengrund zu verlegen, technisch zu sanieren und Verengungen zu beseitigen. Die erste Erkenntnis der Konzeptstudie (IB Marcus) vom 24.02.2014 war, dass bei den gegebenen Höhenverhältnissen eine Verlegung im Straßengrund (trotz der Mehrlängen) noch als Freispiegelkanal möglich ist. Weiter kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass bei einer ausreichenden Rückhaltung (Rigole und Stauraumkanal) und einer durchgehenden Aufweitung auf DN 300 sogar ein 100-jähriges Hochwasserereignis schadlos über diesen Entwässerungskanal abgeleitet werden kann.
Die fachliche Prüfung dieses Entwässerungskonzeptes durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zeigte aber, dass eine abschließende Entscheidung erst nach dem notwendigen wasserrechtlichen Verfahren möglich ist. Noch völlig offen waren die hydraulischen Auswirkungen auf die Fließgewässer (Urtelbach), in die der Regenwasserkanal einleitet. Diese Ingenieurleistungen konnten aber aufgrund der Personalsituation und vorrangiger anderer Maßnahmen bislang nicht eingeleitet werden. Zu erinnern ist auch dran, dass die Finanzierung des Regenwasserkanals zu klären ist, möglichst über Folgekostenvereinbarungen (städtebauliche Verträge) von den Eigentümern der noch neu auszuweisenden Baugrundstücke an der Elisabethstraße.
3.
Abschnittsbildung/städtebauliche Verträge
Bis zur abschließenden Klärung der Entwässerungsverhältnisse war eine Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nicht zu rechtfertigen ist. Da aber der nördliche Teilraum (Hausgruppe südlich der Nettelkofener Straße) von der Entwässerungsproblematik nicht betroffen ist, wurde eine räumliche Teilung des Plangebietes beschlossen (Abschnittsbildung). Damit kann zumindest für diese Grundstücke – insbesondere dem dort geplanten „Wohnheim für behinderte Menschen“ eine weitere Zeitverzögerung vermieden werden.
Weiterer wesentlicher Grund war, dass die Erwartungen vieler Eigentümer an den Umfang der Baulandausweisungen enttäuscht wurden. Nachdem vor dem nächstfolgenden Verfahrensschritt erst die städtebaulichen Verträge (Grundsatzbeschluss zur sozialen Wohnraumförderung, Ausgleichsflächensicherung) abgeschlossen werden mussten, wäre von den betroffenen Eigentümern eine Blockade zu erwarten gewesen. Da ein solches „Druckmittel“ schon zum Ausdruck gebracht wurde, hat der Bau-, Werk- und Umweltausschuss auch aus diesen Erwägungen heraus die Trennung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen.
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss beschloss deshalb die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in zwei Planungsabschnitte:
a) für den Bereich „westlich der Elisabethstraße“ und
b) den Bereich „südlich der Nettelkofener Straße“
Für diese Teilbereiche wird das Verfahren künftig jeweils getrennt fortgeführt.
Die exakte Trennung der Baugebiete wurde vorgeschlagen nördlich des zwischen den Planungsabschnitten liegenden Grünzugs (Kinderspielplatz). Auf Wunsch des Bau-, Werk- und Umweltausschusses verständigte man sich darauf, die Planungsgrenze südlich der Grünfläche festzulegen. Der Kinderspielplatz sollte damit im Planungsgebiet „Südlich der Nettelkofener Straße“ festgesetzt werden.
Bevor das förmliche Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden kann, verlangt die Beachtung des Grundsatzbeschluss zur Wohnungsbaupolitik vom 10.11.2015 den entsprechenden Abschluss des städtebaulichen Vertrags zur „sozialverträglichen Wohnraumsicherung“. Das hat zeitlich vor dem Entstehen möglicher Bebauungsansprüche zu erfolgen. Entsprechend der örtlichen Verfahrenspraxis sind im Rahmen dieser städtebaulichen Verträge auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen und die örtlichen Erschließungs- und Bedarfsflächen zu sichern. Hier ist auf den Grundsatzbeschluss (vgl. dort Nr. 3a) hinzuweisen, der die unentgeltliche Abtretung der Erschließungs- und Bedarfsflächen verlangt. Solche sind (vgl. dort Nr. 4): Straßen, Wege, Plätze, Ausgleichsflächen, Spielflächen usw.).
In den Verhandlungen mit den unterschiedlichsten betroffenen Beteiligten konnte aber keine Einigung erzielt werden. Problematisch war bei den Verhandlungen bereits die Sicherung der Ausgleichsflächen. Um eine vertragliche Sicherung (mit Dienstbarkeitsbewilligung) zu vermeiden, wurde eine Fläche in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen. Eine Abkehr von der örtlichen Umsetzungspraxis (Gleichbehandlung, auch hinsichtlich des Flächenwertes) und der damit einhergehenden konzeptionellen planerischen Gestaltungsziele (Ortsrandeingrünung bei der Siedlungsrandbebauung) wurde nicht für vertretbar angesehen.
Auch mit der Zuordnung der Kinderspielplatzfläche zum nördlichen Plangebiet und der dafür notwendigen Sicherung bestand keine Einigungsmöglichkeit. Zwar bestand auch noch Uneinigkeit hinsichtlich der Erschließungsflächen und der Sicherung für den sozialverträglichen Wohnungsbau; hier erscheint aber eine Einigung mittlerweile erreichbar zu sein.
4. Rechtsänderung
Mit dem am 12.05.2017 bekannt gemachten „Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des
neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 wurde die neue
Ermächtigungsgrundlage des § 13b BauGB geschaffen. Danach kann jetzt das
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan zur Innenentwicklung)
auch für Bebauungspläne angewendet werden, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf
Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließen.
Die Voraussetzungen
liegen vor, da eingerechnet der südlich anschließenden (und im räumlichen
Zusammenhang stehenden) Baugebietsausweisungen „Westlich der
Elisabethstraße“ und „Nördlich der
Nettelkofener Straße“ mit einer
Grundfläche von 2.400 m² insgesamt nur eine Grundfläche (i.S.d. § 19 Abs. 2
BauNVO) von ca. 3.650 m² erreicht wird,
also deutlich unterhalb der Flächengrenze von 10.000 m². Eine Pflicht zur
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ebenfalls nicht.
Für
das gegenständliche Bebauungsplanverfahren liegt der Vorteil im materiellen
Recht. So gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die naturschutzrechtlichen
Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB erfolgt oder zulässig
(fingierter Eingriffsausgleich). Ungeachtet dieser Freistellung von der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bleibt es natürlich bei der Beachtung
der Belange des Naturschutzes in der Planabwägung. Lediglich die Festsetzung
und förmliche Umsetzung als gesetzlich notwendige Ausgleichsmaßnahmen entfällt.
Am tatsächlichen Ergebnis ändert sich
nichts. Aufgrund des mit der Bebauung entwickelten endgültigen
Siedlungsabschlusses bleiben weiterhin die erhöhten Anforderungen an das
Siedlungs- und Landschaftsbild
abwägungsrelevant. Die Schaffung einer hinreichend großen Ortsrandeingrünung
(vgl. Nr. 9 des Aufstellungsbeschlusses vom 11.03.2014) ist auch weiterhin
unverändertes Planungsziel. Lediglich die Festsetzungsform (private Grünfläche
nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB anstatt als Ausgleichsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
20 BauGB) würde sich ändern. Was künftig aber entfallen kann, ist die
ergänzende vertragliche Sicherung als Ausgleichsfläche (Duldung) und der
Maßnahmen zur Herstellung zur Pflege im Hinblick auf die gesetzliche
Herstellungs- und Kostenpflicht (§ 135a ff. BauGB).
Hierdurch
– und nicht an der Entwicklung der Ortsrandeingrünung – entstanden die
PRobleme in den Vertragsverhandlungen.
Zum Verständnis: Eine bauliche Nutzung
schließt sich auf festgesetzten „Grünflächen“ gleichermaßen aus. Gegenüber den
inhaltlichen städtebaulichen Gestaltungszielen und der Würdigung der Belange
von Natur und Landschaft nach den individuellen Vorstellungen der jeweiligen
Gemeinde ergeben sich keine nachteiligen Einschränkungen!
5. Änderung des Billigungsbeschlusses
Bei einer Überleitung in das beschleunigte Verfahren entfällt die Festsetzung der Ortsrandeingrünung als Ausgleichsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB; sie wird ohne Änderung von Lage und Größe künftig als „private Grünfläche, Zweckbestimmung Obstgarten / Ortsrandeingrünung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt.
Hinzu kommt die Änderung des Plangebietes (Instruktionsbereich) hinsichtlich der getrennten Planungsabschnitte. In Abänderung des Beschlusses vom 15.03.2016 endet der Geltungsbereich für das Plangebiet „Südlich der Nettelkofener Straße“ künftig nördlich der öffentlichen Grünfläche „Spielplatz“, die die beiden Planungsabschnitte trennt. Die Sicherung dieser Grünfläche ist dann erst mit der Fortführung des südlichen Planungsabschnittes notwendig und erleichtert die Verhandlungen.
Der Stadtrat beschloss auf
Empfehlung des Bau-, Werk- und Umweltausschusses einstimmig:
1.
Das Bebauungsplanverfahren zur Aufstellung
eines Bebauungsplans für das Gebiet „Westlich der Elisabethstraße/Südlich der
Nettelkofener Straße“
(Aufstellungsbeschluss vom 11.03.2014) wird im beschleunigten Verfahren
nach § 13b BauGB 2017 fortgeführt (Überleitungsbeschluss).
Teilbeschluss Nr. 9 des Aufstellungsbeschlusses vom 11.03.2014 für die
Ausgleichsflächen wird aufgehoben. Am Planungsziel einer ausgeprägten
Ortsrandeingrünung wird festgehalten.
2.
Der
geänderte Aufstellungsbeschluss (Überleitungsbeschluss) ist unter Beachtung der
Mitteilungspflicht nach § 13a Abs. 3
öffentlich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
3.
Eine erneute frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht
durchzuführen. Die Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte
bereits im bisherigen Verlauf des Regelverfahrens.
4.
Die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss am
15.03.2016, TOP 9, gefassten Beschlüsse zur Bildung von Planungsabschnitten und
zur Billigung des Bebauungsplanentwurfes vom 28.07.2015 werden wie folgt
geändert:
·
Die
Festsetzung der Ortsrandeingrünung als Ausgleichsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB entfällt; diese Flächen werden ohne Änderung von Lage und Größe künftig
als „private Grünfläche, Zweckbestimmung Obstgarten / Ortsrandeingrünung“ (§ 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt.
·
Der
gebildete Abschnitt des Plangebietes „Südlich der Nettelkofener Straße“ endet
nördlich der öffentlichen Grünfläche „Spielplatz“. Diese Fläche, die zwischen
den beiden Planungsabschnitten liegt, wird Teil südlichen Plangebietes
„westlich der Elisabethstraße“.
5. Der
gebilligte Entwurf des Bebauungsplans im Abschnitt „Südlich der Nettelkofener
Straße“ mit Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB bestimmt (Auslegungsbeschluss).
6. Die nach
§ 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sind von der Auslegung zu informieren (§ 3 Abs. 2
Satz 3 BauGB).
7. Gemäß
§ 4a Abs. 2 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgt.
8. Die weitere Fortführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt erst, wenn der Grundsatzbeschluss zur Wohnungsbaupolitik vom 10.11.2015 durch Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur „sozialverträglichen Wohnraumsicherung“ und Abtretung der Bedarfs- und Erschließungsflächen umgesetzt ist.