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Sitzung: | 30.05.2017 BWUA/032/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlage lag den Stadtratsmitgliedern vor. Vom
Verwaltungsvertreter wurde der Tagesordnungspunkt ausgeführt.
1. Verfahrensablauf
Auf Initiative der Grundstückseigentümer hat der Stadtrat am 05.05.2015 (vgl. Niederschrift, TOP 9) die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Grundstücke Fl.Nrn. 483/T, 482/T und 381/T der Gemarkung Nettelkofen beschlossen.
Dem ist die Änderung des Flächennutzungsplans (13. Änderung) zur Darstellung dieser Flächen als Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) vorausgegangen. Diese Flächennutzungsplanänderung – eingeleitet am 11.12.2012 – ist am 24.04.2015 in Kraft getreten. Das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) ist beachtet.
Das Plangebiet ist Teil eines langjährigen Baulandentwicklungsprozesses, der durch das Ergänzungssatzungsverfahren zur Schaffung des Baurechts für den erweiterten Neubau des Kindergartens „St. Elisabeth“ im Jahr 2009 ausgelöst wurde. Für dieses Verfahren war eine informelle städtebauliche Entwicklungsplanung notwendig, die sich mit den städtebaulichen Zielen im dortigen Teilraum auseinandergesetzt hat. Mit Feststellungsbeschluss vom 07.10.2014 wurde dann das endgültige Strukturkonzept festgestellt, das fast deckungsgleich ist mit den Planinhalten des jetzigen Bebauungsplans. Der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gebotenen Berücksichtigung der Ziele dieses städtebaulichen Entwicklungskonzeptes ist damit entsprochen.
Auf der Grundlage dieser Strukturplanung wurde dann auch der Erlass einer Einbeziehungssatzung für das am Ortseingang mittlerweile erstellte Doppelhaus erlassen. Diese vereinfachte Vorgehensweise war möglich, da dieses Gebäude über die Nettelkofener Straße erschlossen wurde. Die Errichtung zusätzlicher Straßen, die wiederum als Rechtsgrundlage einen Bebauungsplan voraussetzen (§ 125 BauGB), war dort nicht notwendig. Für die weitere Bebauung ist aufgrund des dort bestehenden Regelungs- und Festsetzungsbedürfnisses eine städtebauliche Satzung nicht anwendbar und deshalb ein Bebauungsplan aufzustellen.
Letztendlich war es dann die Fülle an weiteren – und teilweise dringlicheren – Bauleitplanverfahren, die eine zügige Abwicklung des vor 2 Jahren eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens verhindert haben.
2. Rechtsänderung
Mit dem am 12.05.2017 bekannt gemachten „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 wurde die neue Ermächtigungsgrundlage des § 13b BauGB geschaffen. Danach kann jetzt das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan zur Innenentwicklung) auch für Bebauungspläne angewendet werden, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Hierfür ist der Satzungsbeschluss spätestens bis zum 31.12.2021 zu fassen.
Die Voraussetzungen
liegen vor, da eingerechnet der südlich anschließenden (und im räumlichen
Zusammenhang stehenden) Baugebietsausweisungen „westlich der Elisabethstraße /
südlich der Nettelkofener Straße“ mit einer Grundfläche von 2.400 m² insgesamt
nur eine Grundfläche (i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO) von ca. 3.650 m² erreicht
wird, also deutlich unterhalb der Flächengrenze von 10.000 m². Eine Pflicht zur
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ebenfalls nicht.
Da dort die
grundstücksrechtliche Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen
nicht erreicht werden konnte, ist dort nur mit dem geänderten Verfahren nach §
13b BauGB eine Fortsetzung des Verfahrens möglich. Aufgrund des unmittelbaren
räumlichen und städtebaulichen Zusammenhangs der beiden Baugebiete südlich und
nördlich der Nettelkofener Straße und auch der zeitlichen Parallelität ist eine
einheitliche Verfahrensgrundlage festzulegen.
Für
das gegenständliche Bebauungsplanverfahren liegt der Vorteil der Überleitung
auf das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im materiellen Recht. So
gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB
die naturschutzrechtlichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB
erfolgt oder zulässig (fingierter Eingriffsausgleich). Ungeachtet dieser
Freistellung von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bleibt es
natürlich bei der Beachtung der Belange des Naturschutzes in der Planabwägung.
Lediglich die Festsetzung und förmliche Umsetzung als gesetzlich notwendige
Ausgleichsmaßnahmen entfällt.
Am tatsächlichen Planungsergebnis ändert
sich dadurch wenig. Aufgrund des mit der Bebauung entwickelten endgültigen Siedlungsabschlusses
bleiben weiterhin die erhöhten Anforderungen an das Siedlungs- und
Landschaftsbild abwägungsrelevant. Die Schaffung einer hinreichend großen
Ortsrandeingrünung (vgl. Nr. 6 des Aufstellungsbeschlusses) ist auch weiterhin
unverändertes Planungsziel; lediglich die Festsetzungsform (private Grünfläche
nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB anstatt als Ausgleichsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
20 BauGB) ändert sich. Was künftig aber entfallen kann, ist die ergänzende
vertragliche Sicherung als Ausgleichsfläche (Duldung) und die Maßnahmen zur
Herstellung und zur Pflege im Hinblick auf die gesetzliche Herstellungs- und
Kostenpflicht (§ 135a ff. BauGB).
Zum Verständnis: Eine bauliche Nutzung
schließt sich auf festgesetzten „Grünflächen“ gleichermaßen aus. Gegenüber den
inhaltlichen städtebaulichen Gestaltungszielen und der Würdigung der Belange
von Natur und Landschaft nach den individuellen Vorstellungen der jeweiligen
Gemeinde ergeben sich keine nachteiligen Einschränkungen!
Nach Sachvortrag
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, dem Stadtrat folgende
Beschlussfassung zu empfehlen:
1.
Der
Aufstellungsbeschluss vom 05.05.2015 wird geändert. Die Aufstellung eines
Bebauungsplans für das Gebiet „nördlich der Nettelkofener Straße /
Adalbert-Stifter-Straße“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 482/T, 482/1/T,
483/T, 483/2, 483/3, 483/4, 483/5, 483/6 und 483/7 der Gemarkung Nettelkofen
sowie Fl.Nrn. 381/T und 382/T der Gemarkung Grafing erfolgt im beschleunigten
Verfahren nach § 13b BauGB 2017.
2.
Der
geänderte Aufstellungsbeschluss ist unter Beachtung der Mitteilungspflicht nach
§ 13a Abs. 3 öffentlich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
3.
Eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist
durchzuführen. Die Unterrichtung und Erörterung erfolgt durch die
Bauverwaltung.
4.
Planungsziel
ist die Entwicklung einer maßvollen Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet, § 4
BauNVO) entsprechend dem Charakter der angrenzenden Bebauung als
Siedlungsabschluss. Zur Schaffung eines natürlichen Übergangs zur freien
Landschaft ist eine ausgeprägte Ortsrandeingrünung vorzusehen.
5.
Der
Bebauungsplanentwurf vom 22.05.2017 nebst Begründung wird gebilligt und zur
Grundlage für die Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung bestimmt.
6.
Die
künftigen Kosten des Bebauungsplanverfahrens und die bereits aufgelaufenen Kosten
aus dem Flächennutzungsplanverfahren (13. Änderung) haben die
Grundstückseigentümer anteilig zu tragen. Hierfür ist ein städtebaulicher
Vertrag zur Übernahme der Planungskosten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
abzuschließen.
7.
Der
Grundsatzbeschluss zur Wohnungsbaupolitik in der zum maßgeblichen Zeitpunkt
jeweils geltenden Fassung kommt zur Anwendung.