Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.05.2017 BWUA/032/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vom
Verwaltungsvertreter wurden die Bauanträge der Tagesordnungspunkte 4 und 5
gemeinsam vorgestellt und rechtlich erläutert.
Beantragt ist die
Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 255/2 der Gemarkung
Grafing mit den Grundmaßen von 11 x 7,50 m sowie die Errichtung einer
Einzelgarage (3 x 7,50 m). Das Wohnhaus wird profilgleich mit dem
Nachbargebäude errichtet.
Für das
Baugrundstück wurde mit Genehmigung vom 04.07.2001 ein Vorbescheid für eine
Doppelhausbebauung erteilt. Wegen Ablauf der 3-jährigen Geltungsdauer ist die
Rechtswirkung (Bindungswirkung) des Vorbescheides entfallen. Es ist deshalb
eine nochmalige Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Das Vorhaben liegt
im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Die Eigenart der
näheren Umgebung entspricht einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet. Das
geplante Wohnhaus ist dort gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO allgemein zulässig.
Lärmimmissionen aus
der Wasserburger Straße sind nach Verkehrsübergabe der Ostumfahrung (September
2017) und der Abstufung zur Ortsstraße für das Vorhaben nicht mehr zu erkennen.
Durch die Nähe zur Bahnstrecke Grafing-Wasserburg ist das Vorhaben jedoch durch
Bahnlärm belastet. Es ist aber nicht zu erkennen, dass sich das Vorhaben
unzumutbaren Lärmeinwirkungen aussetzt und damit das Gebot der Rücksichtnahme
(§ 15 BauNVO) überschritten wird.
Im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) sind aufgrund des gesetzlichen Bebauungsanspruches
die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich geringer, als in der Bauleitplanung.
Maßstab sind hier die gesunden Wohnverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Dabei kommt es maßgeblich nicht auf den Außenwohnbereich an, sondern auf den
Innenwohnbereich (sog. Innenpegel, vgl. BayVGH 14.10.2014 Rn. 31, BVerwG
12.12.1990). Hinzu kommen die Möglichkeiten architektonischer
Selbsthilfemaßnahmen (baulicher Lärmschutz, Grundrissorientierung).
Das Vorhaben
entspricht auch hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und der zu
überbauenden Grundstücksfläche uneingeschränkt dem Einfügungsrahmen.
Durch den
gemeinsamen Bauantrag mit dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 255/3 ist in der
vorgefundenen offenen Bauweise die Errichtung einer Doppelhaushälfte (und die
damit einhergehende Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze) bauplanungsrechtliche zulässig.
Erschließung:
Durch die Lage des
Grundstücks an einer öffentlichen Verkehrsfläche (westlicher Stichweg zur
Wasserburger Straße; öffentlich-rechtlicher Eigentümerweg) ist die verkehrliche
Erschließung gesichert.
Das Baugrundstück
ist jedoch noch nicht durch die leitungsgebundenen Einrichtungen erschlossen.
Weder die gemeindliche Trinkwasserversorgung, noch die Entwässerungsleitungen
(Schmutzwasserkanal) reichen im öffentlichen Straßengrund bis an die
Baugrundstücke heran. Ein Anschlussrecht besteht damit nicht. Die gesicherte
Erschließung setzt deshalb den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach §
11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Erschließungsvertrag) voraus.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit einer Garage
auf dem Grundstück Fl.Nr. 255/2 der Gemarkung Grafing, Wasserburger Straße 5b,
das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die
leitungsmäßige Erschließung (Abwasserkanal, Trinkwasserversorgung) vom Bauherrn
vertraglich übernommen wird (Erschließungsvertrag).