Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 30.05.2017 BWUA/032/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vom
Verwaltungsvertreter wurden die Bauanträge der Tagesordnungspunkte 4 und 5
gemeinsam vorgestellt und rechtlich erläutert.
Beantragt ist die
Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 255/3 der Gemarkung
Grafing mit den Grundmaßen von 11 x 8 m sowie die Errichtung einer Doppelgarage
(7 x 7,50 m). Das Gebäude wird profilgleich mit dem Nachbargebäude errichtet.
Für das
Baugrundstück wurde mit Genehmigung vom 04.07.2001 ein Vorbescheid für eine
Doppelhausbebauung erteilt. Wegen Ablauf der 3-jährigen Geltungsdauer ist die
Rechtswirkung (Bindungswirkung) des Vorbescheides entfallen. Es ist deshalb
eine nochmalige Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Das Vorhaben liegt
im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Eigenart
der näheren Umgebung entspricht einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet. Das
geplante Wohnhaus ist dort gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO allgemein zulässig.
Lärmimmissionen aus
der Wasserburger Straße sind nach Verkehrsübergabe der Ostumfahrung (September
2017) und der Abstufung zur Ortsstraße für das Vorhaben nicht mehr zu erkennen.
Durch die Nähe zur Bahnstrecke Grafing-Wasserburg ist das Vorhaben jedoch durch
Bahnlärm belastet. Es ist aber nicht zu erkennen, dass sich das Vorhaben
unzumutbaren Lärmeinwirkungen aussetzt und damit das Gebot der Rücksichtnahme
(§ 15 BauNVO) überschritten wird. Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) sind
aufgrund des gesetzlichen Bebauungsanspruches die Grenzen der Zumutbarkeit
deutlich geringer, als in der Bauleitplanung. Maßstab sind hier die gesunden
Wohnverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dabei kommt es maßgeblich nicht
auf den Außenwohnbereich an, sondern auf den Innenwohnbereich (sog. Innenpegel,
vgl. BayVGH 14.10.2014 Rn. 31, BVerwG 12.12.1990). Hinzu kommt die Möglichkeit
architektonischer Selbsthilfemaßnahmen (baulicher Lärmschutz,
Grundrissorientierung).
Das Vorhaben
entspricht auch hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und der zu
überbauenden Grundstücksfläche uneingeschränkt dem Einfügungsrahmen.
Durch den
gemeinsamen Bauantrag mit dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 255/2 ist in der
vorgefundenen offenen Bauweise die Errichtung einer Doppelhaushälfte (und die
damit einhergehende Errichtung ohne seitlichen Grenzabstand an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze) bauplanungsrechtlich zulässig.
Erschließung:
Durch die Lage des
Grundstücks an einer öffentlichen Verkehrsfläche (westlicher Stichweg zur
Wasserburger Straße; öffentlich-rechtlicher Eigentümerweg) ist die verkehrliche
Erschließung gesichert.
Das Baugrundstück ist jedoch noch nicht durch die leitungsgebundenen Einrichtungen erschlossen. Weder die gemeindliche Trinkwasserversorgung, noch die Entwässerungsleitungen (Schmutzwasserkanal) reichen im öffentlichen Straßengrund bis an die Baugrundstücke heran. Ein Anschlussrecht besteht damit nicht. Die gesicherte Erschließung setzt deshalb die Verlegung der Abwasser- und Trinkwasserleitungen bis auf Höhe des Baugrundstückes voraus. Mangels zeitlicher/finanzieller Möglichkeiten ist hierfür die vertragliche Übertragung auf die Bauherrn (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / Erschließungsvertrag) notwendig.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Garagen
auf dem Grundstück Fl.Nr. 255/3 der Gemarkung Grafing, Wasserburger Straße 5c,
das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die
leitungsmäßige Erschließung (Abwasserkanal, Trinkwasserversorgung) vom Bauherrn
vertraglich übernommen wird (Erschließungsvertrag).