Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.02.2017 BWUA/029/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Beschlussvorlage sowie die Abschlusspräsentation der Dorferneuerung Straußdorf
lagen den Stadtratsmitgliedern vor.
Grundlagen
Auf
Grundlage der Entscheidung des Stadtrats vom 07.07.2015 wurde beim Amt für
Ländliche Entwicklung Oberbayern die Durchführung einer Dorferneuerung für den
Ortsteil Straußdorf beantragt. Die Kostenbeteiligung für die
Vorbereitungsplanung wurde hierbei auf eine Höhe von 25.000,00 EUR beschränkt;
dieser Kostenrahmen ist nach dem jetzt erreichten Verfahrensstand auch
auskömmlich.
Rechtliche
Grundlagen für die Förderung im Rahmen der Dorferneuerung sind das
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und das Ausführungsgesetz zum
Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG). Die Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) des
Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, welche den
rechtlichen Rahmen der Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen bilden, finden
ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 25 AGFlurbG i.V.m. § 2 Abs. 3 FlurbG. Neben
der DorfR sind für die Förderung auch die Finanzierungsrichtlinien ländliche
Entwicklung (FinR-LE) zu beachten.
Maßnahmen
zur Neuordnung von ländlichem Grundbesitz sind im Rahmen der Dorferneuerung
Straußdorf aufgrund der dortigen begrenzten Aufgabenstellung nicht
erforderlich, weshalb die Anordnung einer Flurbereinigung (Bodenordnung)
entfällt. Durchgeführt wird deshalb eine sog. „einfache Dorferneuerung“ (Nr. 4
Abs. 4 DorfR), deren Ablauf sich wie folgt gliedert:
Maßnahme |
Verlauf |
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1 |
Antrag der Gemeinde beim Amt
für Ländliche Entwicklung |
2015 |
2 |
Information von
Stadt-/Gemeinderat und Bürgern durch das Amt für Ländliche Entwicklung |
2015 |
3 |
Vorbereitungsphase – Bildung
von Arbeitskreisen, Erarbeiten eines Leitbildes und eines vorläufigen
Maßnahmenplans durch die Bürger und Gemeindevertreter mit Unterstützung des
Amtes für Ländliche Entwicklung |
2015-2017 |
4a |
Festlegung
der Ziele (Dorferneuerungsplan) und Schlüsselmaßnahmen sowie Abstimmung mit
Bauleitplanung (vgl. § 188 Abs. 2 BauGB) |
aktuell |
4b |
Festlegung der Förderung in
einer Projektbeschreibung durch das Amt für Ländliche Entwicklung |
März 2017 |
5 |
Einleitung des Verfahrens
durch das Amt für Ländliche Entwicklung mit Antragstellung der ersten
Einzelmaßnahme |
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6 |
Aufstellen der endgültigen
Planung sowie der Finanzierung der Maßnahmen durch die Gemeinde |
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7 |
Umsetzung der Maßnahmen durch
die Gemeinde und die Bürger |
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8 |
Grundstücksregelungen
(bedarfsweise) |
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9 |
Schlussabrechnung durch die
Gemeinde |
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10 |
Abschluss des Verfahrens durch
das Amt für Ländliche Entwicklung |
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An die
Stelle der Teilnehmergemeinschaft als beschließendes Organ tritt bei einer
einfachen Dorferneuerung der Gemeinderat der antragstellenden Gemeinde.
Verfahren/Erkenntnisse
In
drei Arbeitskreistreffen, mehreren Abstimmungsgesprächen mit Behörden und
Beteiligten, einer Dorfbegehung und einer Besprechung zur
Bebauungsplansituation wurden die Grundlagen für den nun vorliegenden
Maßnahmenplan erarbeitet. Dieser Maßnahmenplan wurde in einer öffentlichen
Veranstaltung am 17.01.2017 im Gasthaus Aschauer vorgestellt. Die 35
Einzelmaßnahmen wurden entsprechend ihrer erreichten Platzierung bei der
Bewertung durch die Teilnehmer des Arbeitskreistreffens am 21.09.2016
aufgelistet und in Kategorien eingeteilt (Priorität 1, 2 und 3).
1.
Der erarbeitete Maßnahmenplan und deren
Rangfolge (Prioritätenliste) sind jetzt als sog. Dorferneuerungsplan zu
beschließen. Hierzu wurde Herr Architekt Narr (Ingenieurbüro Narr-Rist-Türk)
begrüßt, der die Abschlusspräsentation samt Maßnahmenplan und deren Rangfolge
für die Dorferneuerung in Straußdorf vorstellte. Ein Ausdruck dieser Präsentation
ist Bestandteil dieser Niederschrift.
2.
Ergebnis der vorbereitenden
Untersuchungen war auch die Anpassung der Bauleitplanung. So besteht in
Straußdorf seit 1999 schon ein (einfacher) Bebauungsplan mit dem Planungsziel,
die dörflichen Strukturen zu erhalten und strukturelle Veränderungen zu
steuern. Erkenntnisse der Arbeitskreissitzungen und Bürgerbeteiligungen war
aber, dass Erleichterungen hinsichtlich der Begrenzung für die Wohnungszahl
hinsichtlich der Umnutzung bestehender Gebäude (Hofstellen) geprüft werden
sollen. Dem Grunde nach entsprechen die Planungsinhalte des Bebauungsplans auch
den Zielen der Dorferneuerung und sind damit weiter erforderlich und aktuell.
Daher soll der Geltungsbereich auch auf den Siedlungsbereich östlich der Grafinger-/Aßlinger
Straße erweitert werden. Das war schon 1999 erklärte Absicht und sollte damals
aus zeitlichen Gründen in zwei getrennten Planungsabschnitten umgesetzt werden.
Es ist dann aber mangels konkreter Baufälle im östlichen Dorfteil bei der
Bauleitplanung für den Bereich „westlich der Aßlinger-/Grafinger Straße
geblieben“. Da die Ziele der Dorferneuerung und die örtlichen Bauleitpläne
aufeinander anzupassen sind (vgl. § 1 Abs. 3, § 188 Abs. 2 BauGB), soll über
die Durchführung der Bebauungsplanverfahren möglichst zeitnah entschieden
werden (vgl. TOP 8).
Weitere Vorgehensweise
1.
Aufstellung der endgültigen Planung
(Dorferneuerungsplan).
2.
Bestimmung von Schlüsselmaßnahmen als
Startprojekte.
Anschließend
wird versucht, die Realisierung dieser Maßnahmen vorzubereiten. Auf den noch zu
erarbeitenden Grundlagen für die Teilmaßnahmen und Abstimmung mit dem Amt für
Ländliche Entwicklung hat dann der Stadtrat/Fachausschuss zum gegebenen
Zeitpunkt über die tatsächliche Umsetzung und Finanzierung der Einzelmaßnahmen
noch gesondert zu entscheiden.
3. Zuwendungsantrag und Finanzierung der beschlossenen Einzelmaßnahmen, die zur Durchführung der Dorferneuerung bestimmt wurden.
Mit der Beantragung der ersten über die Dorferneuerung zu finanzierenden Maßnahme beim Amt für Ländliche Entwicklung wird die Dorferneuerung verbindlich angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt können dann auch Förderanträge für private Maßnahmen gestellt werden. Hingewiesen wurde darauf, dass die Querungshilfen an den Ortseingängen Nord und Süd nach dem FAG bezuschusst werden und damit eine Förderung im Rahmen der Dorferneuerung nicht vorgesehen ist (Nr. 5.6 Abs. 3 DorfR).
Beratung
Im Anschluss erklärte Herr Narr auf Anfrage eines Ausschussmitgliedes, dass die Personalknappheit des Amtes für Ländliche Entwicklung der Auslöser dafür ist, dass derzeit nur Teilmaßnahmen des Dorferneuerungsprogramms gefördert werden können. Dabei ist aber das besondere und vorbildliche Engagement in Straußdort beim Amt für Ländliche Entwicklung sehr wohl bekannt geworden und hat dazu geführt, dass Straußdorf als vielversprechende Dorferneuerungsmaßnahme besondere Unterstützung erfährt. Dass nur eine „einfache Dorferneuerungsmaßnahme“ durchgeführt wird, liegt an der fehlenden sachlichen Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens, ist aber für den Förderumfang ohne Bedeutung.
In der weiteren Beratung hinterfragte das Ausschussmitglied Herr Dr. Fröhlich die Kosten der einzelnen vorgestellten Baumaßnahmen. Für eine Entscheidung über die durchzuführenden Maßnahmen und die Auswirkungen auf den Haushalt muss verlangt werden, dass zumindest grobe Angaben über die dafür auflaufenden Kosten gemacht werden.
Dazu wurde erklärt, dass im derzeitigen Verfahrensstand allein die beabsichtigten Maßnahmen – also die erklärten Sanierungsziele – zu bestimmen sind. Damit wird die Verwaltung mit der weiteren Vorbereitung der jeweiligen Teilmaßnahmen beauftragt. Dabei werden in der Regel dann konkrete Objektplanungen zu beauftragen sein – etwa für die besagten Ortsteingangsinseln oder die Freiflächenplanung an der Schule – und darauf aufbauend dann die Grunderwerbsfragen und auch die Förderungsvoraussetzungen geklärt werden müssen. Letztendlich wird mit dem Bauentwurf nebst Kostenschätzung/-berechnung dann erst die Entscheidung über die konkrete Umsetzung (Maßnahmen-/Durchführungsbeschluss) getroffen. Erst nach Planungsfortschritt kann also der Kostenumfang abgeschätzt werden. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Maßnahmen aus verschiedenen Gründen (Grunderwerb) oder der fehlenden Finanzierung ggf. nicht umsetzbar sind.
Herr Dr. Fröhlich (Ausschussmitglied) äußerte sich nochmals dazu und verweigerte letztendlich dann aufgrund der fehlenden Kostenangaben seine Zustimmung zum Maßnahmenplan für die Dorferneuerung von Straußdorf. Der Redner bat, in der Niederschrift seine Abstimmung namentlich festzuhalten.
Hinsichtlich der Querungshilfe am Ortseingang wurde nachgefragt, warum diese vorrangig nur am südlichen Ortseingang und nicht auch im Norden umgesetzt werden soll. Seitens der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass anlässlich der Errichtung des Radweges von Grafing nach Straußdorf diese Mittelinsel bereits im Jahr 2013 vorbereitet wurde und auch damals bereits die Planung durchgeführt wurde und eine Förderzusage vorlag. Es waren dann die Ablehnungen von 2 Anliegern zur Straßengrundabtretung für einen Gehweg auf der Westseite, die zum Scheitern des Vorhabens geführt haben (vgl. Beschluss Bau-, Werk- und Umweltausschuss 30.04.2013). Denn nur mit einem konkreten Verkehrsbedürfnis, also eines Querungsbedarfs zwischen beidseitig der Staatsstraße bestehenden Teileinrichtungen, sind Ortseingangsinseln zulässig. Man erhofft sich bei einer Realisierung am südlichen Ortsteingang aber ein Umdenken der betroffenen Grundstückseigentümer.
Nach Sachvortrag und
kurzer Beratung hat der Bau-, Werk- und Umweltausschuss mit allen gegen 1
Stimme dem Stadtrat folgende Beschlussfassung empfohlen:
1. Der Entwurf des Planungsbüros NRT vom
10.01.2017 mit den dort vorgesehenen Einzelmaßnahmen wird als
Dorferneuerungsplan für Straußdorf beschlossen.
2. Als vorrangig vorzubereitende
Einzelmaßnahmen (Startprojekte) werden bestimmt:
a. Dorfplatz zwischen Pfarrstadl und Kirche
b. Neuordnung und Erhalt des Schulhofes mit
angrenzendem Spielplatz
c. Querungshilfe am südlichen Ortseingang
Gemäß Art. 54 Abs. 1
Satz 3 GO wird auf Verlangen von Herrn Dr. Fröhlich dessen Stimmabgabe gegen
die Beschlussfassung festgehalten.