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Sitzung: | 21.02.2017 BWUA/029/2017 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vom
Verwaltungsvertreter wurden die Antragsunterlagen vorgestellt.
Beantragt ist die
energetische Sanierung eines Einfamilienhauses mit Nutzungsänderung und
Erweiterung sowie die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/5
der Gemarkung Grafing.
Das Vorhaben liegt
im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Die geplante
Wohnnutzung ist im faktischen Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gemäß § 34
Abs. 2 BauGB zulässig. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen
und dem Maß der baulichen Nutzung bleibt das veränderte Vorhaben innerhalb des
Einfügungsrahmens (§ 34 Abs. 1 BauGB). Auf eine Abweichung nach § 248 Satz 3
BauGB kommt es im Hinblick auf die Erhöhung von Wand (6,40 m) und First durch
Dämmmaßnahmen nicht mehr an.
Ungeachtet der
Entscheidung über die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen bzw. Brandabstände
kommt dem geringen Grenzabstand nach Norden auch bauplanungsrechtliche Relevanz
zu. Schon das Bestandsgebäude steht nur in einem Abstand von 1,50 bis 2 m zur
Nordgrenze. Durch die geplanten Dämmmaßnahmen wird dieser Grenzabstand
zusätzlich minimiert.
Das Gebot der
Rücksichtnahme ist aber allein durch die Dämmmaßnahmen nicht beeinträchtigt, da
diese Veränderungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Belastung des
Grenzabstandsverhältnisses vernachlässigbar gering sind.
Aber auch der Anbau
im Westen bzw. die Nutzungsänderung des früheren Stallgebäudes zu Wohnzwecken
ist nicht rücksichtslos. Hier wird der Anbau nur eingeschossig ausgeführt und
führt damit nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung hinsichtlich der
Belichtung und des Sozialabstandes. Damit wird auch eine bedrängende Wirkung gegenüber
dem Nachbargrundstück verhindert. Trotz des nur noch 1,10 m großen
Grenzabstandes ist aufgrund der Eingeschossigkeit des Anbaus das
Rücksichtnahmegebot nicht verletzt
Der geplante Carport
liegt innerhalb des freizuhaltenden 5-Meter-Streifens gem. § 4 Abs. 3 der
örtlichen Stellplatzsatzung. Da der Abstand von 3 m entsprechend der bereits
vorhandenen Nachbarbebauung eingehalten ist, kann auch hier der notwendigen
Abweichung zugestimmt werden.
Hinweise:
· Bereits das Bestandgebäude unterschreitet deutlich
die gesetzlichen Mindestabstände gemäß Art. 6 und 28 BayBO. Hierfür sind die
notwendigen Abweichungen beantragt.
· Das Bauvorhaben liegt innerhalb der
straßenrechtlichen Baubeschränkungszone nach Art. 24 BayStrWG.
· Zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht durch
die Erweiterung nicht.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zur energetischen Sanierung eines Einfamilienhauses
mit Nutzungsänderung und Erweiterung des Anbaus, Abbruch und Neubau des
Eingangsvorbaus und Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/5
der Gemarkung Grafing, Wasserburger Straße 9, das gemeindliche Einvernehmen zu
erteilen.