Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.07.2016 BWUA/023/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde vom Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 689/40 der Gemarkung Grafing die Änderung des dortigen Bebauungsplans „Schlosserbreite/Schlederergrund“ vom 16.05.1969 hinsichtlich der östlichen Baulinie beantragt, so der Verwaltungsvertreter. Dadurch kann dann an der Giebelseite das dortige Reiheneckhaus erweitert werden (Gebäudeanbau). Außerdem sind weitere Garagenstellplätze gewünscht.
Eine Abweichung vom Bebauungsplan im Wege der Befreiung ist schon deswegen nicht möglich, da dort eine Baulinie festgesetzt wurde, die die besondere Bedeutung dieser Festsetzung hinsichtlich der Planungsziele zum Ausdruck bringt. Es handelt sich also um einen Grundzug der Planung, der eine Befreiung (§ 31 Abs. 1 BauGB) ausschließt. Im Übrigen würde eine Befreiung die Grundlage für eine Vielzahl von Abweichungen von den überbaubaren Grundstücken zur Folge haben, die wiederum ein Planungsbedürfnis auslösen.
Hier gilt letztendlich nichts anderes, wie zu der im Jahr 1994 beschlossenen Bebauungsplanänderung für Wintergartenanbauten im dortigen Plangebiet. Dieses damalige Verfahren wurde jedoch nicht zum Abschluss gebracht. Hier liegt – und das zeigte auch das erwähnte Verfahren eindrucksvoll – die besondere Problematik bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete. Aufgrund der vielzähligen unterschiedlichen Vorstellungen und sich daraus ergebenden Konflikte scheitern Änderungspläne für größere Bestandsgebiete regelmäßig bzw. verzögern sich Verfahren in unverhältnismäßiger Weise.
Im Interesse des Antragstellers und eines ökonomischen und zügigen Verfahrens soll das Änderungsgebiet möglichst klein gefasst und auf den konkreten Korrekturbedarf beschränkt werden. Erfasst werden möglichst nur die städtebaulich in gleicher Weise betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. 689/40, 689/20 und 689/28 – also die westlichen Abschlusshäuser der dortigen Hausreihen. Diese Grundstücke weisen auch hinsichtlich der Garagen-/Stellplatzsituation weitgehend identische Verhältnisse auf.
Erwähnenswert ist, dass bereits im Bebauungsplanänderungsverfahren 1994 eine Erweiterung der Giebelseiten zur Schaffung zusätzlich benötigten Wohnraums beschlossen wurde (Bauausschuss vom 06.02.1996, TOP 5). Diese Planänderung wurde, wie der gesamte Änderungsplan, dann aber nicht mehr weiterbetrieben.
Die Bebauungsplanänderung kann im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan zur Innentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Bei der Beschränkung auf die drei bezeichneten Grundstücke ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung entbehrlich.
Nach Sachvortrag wurde vom Bau-, Werk- und
Umweltausschuss einstimmig beschlossen, dem Stadtrat folgende Beschlussfassung
zu empfehlen:
1.
Entsprechend dem Antrag des Herrn Helmut
Gleixner wird beschlossen, den Bebauungsplan „Schlosserbreite/Schlederergrund“
für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 689/40, 689/20 und 689/28 der Gemarkung
Grafing hinsichtlich der westlichen
Baulinie und den Garagenbauflächen zu ändern (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Die Baulinie ist auf einen
Abstand von möglichst 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze zu erweitern, um
eine Gebäudeerweiterung zu ermöglichen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung sind dahingehend anzupassen.
2.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt
im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan zu
Innenentwicklung. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
3.
Gemäß § 13 a. Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §
13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird bestimmt, dass von einer frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch Unterrichtung
und Erörterung durch das Bauamt
durchzuführen.
4.
Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens
hat anteilig der Antragsteller zu tragen; dies ist durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages (§ 11
BauGB) sicherzustellen.