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Sitzung: | 26.07.2016 BWUA/023/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Antragsunterlagen wurden vom Verwaltungsvertreter vorgestellt. Beantragt wird
die Errichtung eines Wohngebäudes (1 Wohneinheit) im rückwärtigen
Grundstücksbereich, das mit dem Hauptgebäude baulich verbunden wird. Im
Obergeschoss entsteht im Neubau (Anbau) ein zusätzlicher Wohnraum für das
Bestandsgebäude. Das Gebäude wird grenzständig an das nördlich benachbarte
Lagergebäude (Grenzbebauung) angebaut.
Das Vorhaben liegt
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Umgebungsbebauung entspricht
einem faktischen Mischgebiet; die geplante Erweiterung der Wohnnutzung ist hier
gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nach der Art der
baulichen Nutzung allgemein zulässig.
Das Gebäude fügt
sich hinsichtlich der Bauhöhen, der Gebäudegrundmaße, der absoluten Grundfläche
und der Größe der überbauten Flächen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung
fraglos in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Eine besondere
Betrachtung verlangt die Bauweise wegen der einseitigen Grenzbebauung
(halboffene Bauweise). Die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung, zu der
aufgrund des städtebaulichen Charakters auch die Bebauung westlich der
Bahnhofstraße zählt, ist durch eine differenzierte Bauweise gekennzeichnet. Es
findet sich neben der offenen Bauweise auch Gebäude mit stark verkürzten oder
ganz fehlenden seitlichen Grenzabständen. Auch die halboffene Bauweise ist anzutreffen
bei den Gebäuden Bahnhofstraße 9 und Bahnhofstraß 11. Das Nachbargrundstück
(Bahnhofstraße 18) weist im rückwärtigen Grundstücksteil ebenfalls eine
halboffene Bauweise auf. Dabei ist das Gebäude, an das jetzt angebaut werden
soll, als Hauptgebäude genehmigt (Werkstatt für den Installationsbetrieb;
2-geschossig).
In dieser
Umgebungsbebauung mit unterschiedlicher Bauweise ist wahlweise auch das Bauen
an der Grenze möglich und fügt sich ein (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Hier kommt dem Gebot
der Rücksichtnahme besondere Bedeutung zu. Nachdem aber das beantragte Gebäude
hinsichtlich seiner Höhe gegenüber der Umgebungswandhöhe zurückbleibt und sich
an der Bauhöhe des bestehenden Nachbargebäudes orientiert (die dort
angetroffenen Wandhöhen werden nur geringfügig überschritten), sind
Rücksichtnahmepflichten nicht verletzt.
Stellplätze:
Trotz der
selbständigen Nutzbarkeit des Anbaus liegt kein Einzelhaus/Doppelhaus im Sinne
des Stellplatzrechts vor. Auch wenn dort – aufgrund des Zwecks der Regelung –
nicht die Rechtsdefinition des Bauplanungsrechtes maßgeblich ist sondern die
stellplatzrechtliche Wirkung, ist das Vorhaben als Mehrfamilienhaus bzw.
gemischte Nutzungsform zu betrachten. Hierfür spricht nicht nur die
grundstücksrechtliche Einheit, sondern auch die übergreifende Raumnutzung
(Wohnraum im OG-Anbau).
Durch den Neubau und
die zusätzliche Wohneinheit entsteht ein geänderter Stellplatzbedarf.
Bestand:
Wohn- und
Geschäftshaus
EG Laden 50,98 m² (Werkstatt ohne Anrechnung)
1 Stpl./40 m² mind. 2 Stellpl. 2,00
Stpl.
EG + OG Wohnung
über 100 m² (Baugen. Az. 525/51 + Az. 839/65) 2,00
Stpl.
Summe 4,00
Stpl.
Neu:
Wohn- und
Geschäftshaus
EG Laden 50,98 m² (Lager + Büro untergeord.
Nebennutzung)
1 Stpl./40 m² mind. 2 Stellpl. 2,00
Stpl.
Neubau bzw. Änd.
Bestand – 2 Wohnungen unter 100 m², je 1,5 Stpl. 3,00 Stpl.
Stellplatzbedarf neu 5,00
Stpl.
Es sind 2
Stellplätze auf dem Grundstück tatsächlich vorhanden, 2 Stellplätze sind
historisch bestandsgeschützt. Es ist noch zusätzlich 1 Stellplatz nachzuweisen.
Ein Nachweis des
zusätzlichen Stellplatzes auf dem Grundstück selbst bzw. auf einem Grundstück
in der Nähe ist voraussichtlich nicht möglich. Sofern ein anderweitiger
Nachweis nicht gelingt, besteht die Möglichkeit der Ablösung des notwendigen
Stellplatzes gemäß den Bestimmungen der örtlichen Stellplatzsatzung
(Ablösebetrag 10.200,– €). Da es sich um eine bauliche Änderung handelt (Art.
55 BayBO rechnet hierzu auch die Erweiterung), ist gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3
BayBO auch ein Ablösungsanspruch anzuerkennen.
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss stimmt der Ablösung des notwendigen zusätzlichen Stellplatzes
zu, sofern der Stellplatz nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zum Um- und Anbau des bestehenden Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 242/2 der Gemarkung Grafing,
Bahnhofstraße 16, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Dem Abschluss
eines Stellplatzablösungsvertrages gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO für den
zusätzlich erforderlichen Stellplatz wird zugestimmt.
Herr Einhellig
Christian, Ausschussmitglied, hat gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO als
Planfertiger an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.