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Sitzung: | 26.07.2016 BWUA/023/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Antragsunterlagen wurden vom Vertreter der Verwaltung vorgestellt. Beantragt
ist die Umnutzung des Stallgebäudes für eine gewerbliche Nutzung durch einen
Lagerbetrieb (sog. Lagerhaus i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO). Gelagert
werden dort unterschiedlichste Wirtschaftsgüter, wie z.B. Fahrzeugteile, Akten,
Möbel, Bodenbeläge, u.v.m.
Das Vorhaben liegt
im planungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 BauGB. Die
erstmalige Umnutzung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude
(Entprivilegierung) ist bauplanungsrechtlich begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1
BauGB. Das gilt nicht nur bei einer Gesamtaufgabe des Betriebs, sondern auch
für freiwerdende Flächen aufgrund Betriebsumstellungen.
Die maßgeblichen
Tatbestandsvoraussetzungen für die erleichterte Zulassung liegen vor,
insbesondere ist das Gebäude erhaltenswert und vor mehr als 7 Jahren
zulässigerweise errichtet worden. Es liegt im räumlichen Zusammenhang der
Hofstelle und wird in der äußeren Gebäudegestalt nicht wesentlich verändert.
Die Umnutzung ist
auch außenbereichsverträglich, was durch die gute verkehrliche Erreichbarkeit
unmittelbar an der Staatsstraße St 2351 begünstigt wird. Hier bewirkt der
zusätzliche Betriebsverkehr keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Auch
beschränkt sich die Umnutzung auf die Flächen innerhalb des Gebäudes;
flächenintensive Firmenstellplätze und Lade- und Lagerplätze im Freien sind
nicht erforderlich. Damit ist auch nicht zu befürchten, dass unzumutbare
Umwelteinwirkungen ausgelöst werden.
Sonstige, nicht von
§ 35 Abs. 4 BauGB ausgenommene öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Der Verzicht auf
Neubebauung als Ersatz für die Umnutzung der landwirtschaftlichen Lagerhalle
ist noch vorzulegen (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g BauGB).
Hinweis:
Für die gewerbliche
Nutzung entsteht ein zusätzlicher Bedarf von 7 Stellplätzen.
Lagerhalle 665 m²
Nutzfläche – 1 Stpl. – 100 m² = 6,65 Stpl. gerundet 7 Stellplätze.
Hierfür stehen auf
dem Grundstück ausreichend Flächen zur Verfügung. Die Lage der Stellplätze ist
aber in den Antragsunterlagen zu ergänzen.
Nach Vorstellung der geplanten Baumaßnahme
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, dem Bauantrag zur
Umnutzung einer bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle und Teile des alten
Kuhstalles zu einer gewerblichen Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 535/0 der
Gemarkung Nettelkofen, Ebersberger Straße 18, das gemeindliche Einvernehmen
unter der Verpflichtung des Verzichts auf Neubebauung als Ersatz für die
Umnutzung (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g BauGB) zu erteilen.