Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 05.07.2016 StR/026/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Anwesend 18
Stadtratsmitglied Thomas Huber
erscheint zur Sitzung.
Die Erste Bürgermeisterin sprach folgende einleitende Worte:
Unter TOP 6 und Punkt 7 werden heute die neuen Gebühren für Wasser und
Abwasser besprochen.
Die Gebühren für Wasser wurden zuletzt am 01.10.2012 neu kalkuliert. Bei
dieser letzten Gebührenneuberechnung 2012 wurde eine notwendige Gebühr von 1,19
€ pro qm Wasser ermittelt. Festgesetzt jedoch wurde eine Gebühr auf 1,10 €,
also ca. 8% zu niedrig. Eine Kostenunterdeckung wurde bewusst in Kauf genommen.
Ein nachträglicher Ausgleich durch einen Vortrag auf den Kalkulationszeitraum
2016/2020 ist jetzt leider nicht möglich.
Nur zur Verdeutlichung: Die Wasserver- und -entsorgung MUSS kostendeckend
sein und darf KEINE Gewinne erwirtschaften.
Die Gebührenstrukturen, von denen gesprochen wird, dienen nur und
ausschließlich der Versorgung für unsere Bürgerinnen und Bürger mit einem
Lebensmittel von hoher Qualität. Bis 2016 sind somit im Bereich
Wasserversorgung/Abwasserversorgung der Stadtwerke Schulden in Höhe von 7 Mio €
aufgelaufen. Die Kämmerei hat daraufhin einen Vorschlag von Stadtratsmitglied
Ernst Böhm weiter verfolgt, die Abschreibung des Anlagevermögens, also
Leitungen, Kanäle, Anlagen zur Grundwasserförderung etc. auf den
Wiederbeschaffungswert umzustellen. Dafür einen Dank an Herrn Böhm für diesen
Vorschlag. Der Stadtrat hat die Umstellung der Abschreibung begrüßt; es
war allen bewusst, dass diese absolut
innovative Vorgehensweise zu einer Erhöhung der Gebühren führen würde.
Ursprünglich war sogar eine Erhöhung von 50 Cent geschätzt, es wurden jetzt
„nur“ 28 Cent/Kubikmeter Diese Umstellung der Abschreibung auf den
Wiederbeschaffungswert, gutachterlich begleitet vom Kommunalen Prüfungsverband,
trägt den steigenden Preisen im Tiefbau Rechnung und verhindert eine steigende
Kreditaufnahme.
Der kommunale Prüfungsverband kommt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung zu
dem Ergebnis,
• den Preis für den
Kubikmeter Wasser von 1,10 € auf 1,38 € zu erhöhen,
• die Zählergebühr soll
auf 19,20 €/Jahr erhöht werden.
Das führt bei einem Verbrauch von 100 qm/Jahr zu einer Mehrbelastung von
ca.3.- €/Monat. Es ist allen bewusst,
dass Großverbraucher, also z.B. Landwirte, die Milchvieh halten, sehr belastet
werden. Wir haben die Möglichkeit überprüft, einen Mengenrabatt zu geben. Dies
ist leider nicht möglich. Eine andere Möglichkeit, Großverbraucher zu
entlasten, wäre gewesen, die Zählergebühr zu erhöhen und dafür den
Kubikmeter-Preis stabil zu halten. Diese Entlastung von wenigen Landwirten –
mit einem Verbrauch von über 2.000 Kubikmetern – würde zu einer Mehrbelastung
von 4.000 Personen führen, die in 1- und 2-Personen-Hauhalten leben. Wir weisen
auch daraufhin, dass z.B. In Ebersberg kein Grundpreis erhoben wird, sondern
nur ein Wasserpreis von 1,49 €/Kubikmeter.
Ebenso neu kalkuliert wurden die Herstellungsbeträge, mit denen die
Investitionskosten auf die Beitragszahler umgelegt werden:
• Die Preis für den qm
Grundstück steigen auf 1,31 €
• Der Preis für den qm
Geschossfläche steigt auf 5,73 €
Das sind Gesamtkosten für ein Reihenhaus ca. 1.000 Euro im Jahr.
Eine ähnliche Situation zeigt sich bei den Gebühren vom Abwasser.
Bei der letzten Gebührenbedarfsrechnung wurde für Volleinleiter 2,52
€/Kubikmeter und für nur Schmutzwassereinleiter 2,25 €/Kubikmeter ermittelt.
Laut dem Gutachten des Kommunalen Prüfungsverbandes erhält die Kalkulation
Mängel und diese Preise wurden zu niedrig angesetzt. Beschlossen wurden jedoch
damals laut Satzung nur 2,40 bzw. 2,05 €/Kubikmeter. Diese Defizite der
vergangenen Jahre dürfen NICHT in den nächsten Kalkulationszeitraum übernommen
werden.
Es werden hier neue Einleitungspreise vorgeschlagen:
• 2,47 €/Kubikmeter
Schmutzwasser und
• 2,80 €/Kubikmeter
Schmutz-/Niederschlagswasser
Die Herstellungspreise werden ebenfalls neu kalkuliert:
• 0,88 €/qm
Grundstücksfläche und
• 15,26 €/qm
Geschossfläche (Senkung um 1,07 €)
Sodann erteilt die Sitzungsleiterin dem Vertreter der Verwaltung, Herrn
Bauer, das Wort.
Dieser erläutert folgende zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage:
Gebühren für die Wasserversorgung
Die letzte
Neukalkulation für den m3 Wasser und die Zählergrundmiete trat am
01. Oktober 2012 in Kraft. Die vorletzte Neuberechnung erfolgte 2008. Für die klassische kostenrechnende
Einrichtung „Wasserversorgung“ besteht gemäß Art. 8 KAG die rechtliche
Notwendigkeit, kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Gebühren gelten für
das gesamte Versorgungsgebiet. Die Verbrauchsgebühren gemäß §10 der BGS-WAS
betragen für das Stadtgebiet seit der letzten Kalkulation 1,10 €/m3
entnommenen Wassers. Ausgenommen ist ein Ortsteil von Gasteig, der von der
Stadt Ebersberg mitversorgt wird. Zu diesem Betrag von 1,10 €/m3
kommt noch die Mehrwertsteuer von derzeit 7%.
Die Abschlüsse des
Bereichs Wasserversorgung als Bestandteil der Stadtwerke Grafing zeigen eine
Unterdeckung, so dass eine Gebührenerhöhung notwendig ist, um die zukünftige
Kostendeckung der Einrichtung zu gewährleisten. Die Steigerung liegt bei 0,28
€/m³. Die zukünftige Gebühr soll 1,38 €/m³ betragen.
Grund für diese
Erhöhung ist die Umstellung der Abschreibung des Anlagevermögens von den
Anschaffungskosten auf die Wiederbeschaffungswerte (wie im Bereich der
Abwasserentsorgung). Damit soll der hohe Bedarf an Kreditmitteln und die damit
steigende Verschuldung der Stadtwerke verringert werden. Diese Vorgehensweise
wurde vom Stadtrat vorgegeben und die Beiträge und Gebühren wurden, genauso wie
bei der Abwasserentsorgung, vom Kommunalen Prüfungsverband neu kalkuliert.
Neben den nach dem
Verbrauch an Frischwasser ermittelten Gebühren werden auch die
Zählergrundgebühren angepasst. Über diese Grundgebühr kann ein gewisser Anteil
des Gebührenaufwands unabhängig vom Verbrauch umgelegt werden. Der Anteil aus
dieser Zählergebühr wurde erhöht, wodurch die Gebührenerhöhung für
Normalverbraucher abgemildert wird.
Kritik wird von
Großverbrauchern (z.B. Landwirte) vorgebracht, die eine höhere Grundgebühr
fordern, da die Leitungen für alle Verbrauchern unabhängig vom Verbrauch
vorgehalten werden müssten. Allerdings sieht hier die Verwaltung die Gefahr,
dass eine höhere Zählergrundgebühr Haushalte mit geringerem Wasserverbrauch (z.B.
alleinstehende Rentner) deutlichst mehr belasten würde.
Einfluss der
Grundgebühr auf die Wasserverbrauchskosten |
||
Verbrauch pro Person |
50 |
m³ |
Haushalte |
3490 |
|
Verbrauch |
680.000 |
m³ |
Kosten |
1.050.000 |
€ |
Mögliche
Kostenstruktur bei unterschiedlichen Zählergrundgebühren
aktuelle |
alte Zählergebühr |
neue Zählergebühr |
Variante 1 |
Variante 2 |
|
Zählergrundgebühr |
9,60 € |
9,60 € |
19,20 € |
40,00 € |
80,00 € |
Einnahmen Grundgebühr |
33.504 € |
33.504 € |
68.530 € |
139.600 € |
279.200 € |
gebührenfähige Kosten |
1.016.496 € |
1.016.496 € |
981.470 € |
910.400 € |
770.800 € |
Gebühr pro m3/Wasser |
1,10 € |
1,49 € |
1,38 € |
1,34 € |
1,13 € |
Vergleich der Gebühren
pro Endverbraucher (Haushalt) anhand unterschiedlicher
Zählergrundgebühren |
||||||
50 |
m³/Jahr |
64,60 € |
84,34 € |
88,20 € |
106,94 € |
136,68 € |
75 |
m³/Jahr |
92,10 € |
121,71 € |
122,70 € |
140,41 € |
165,01 € |
100 |
m³/Jahr |
119,60 € |
159,08 € |
157,20 € |
173,88 € |
193,35 € |
500 |
m³/Jahr |
559,60 € |
757,02 € |
709,20 € |
709,41 € |
646,76 € |
1.000 |
m³/Jahr |
1.109,60 € |
1.504,45 € |
1.399,20 € |
1.378,82 € |
1.213,53 € |
2.000 |
m³/Jahr |
2.209,60 € |
2.999,29 € |
2.779,20 € |
2.717,65 € |
2.347,06 € |
2.500 |
m³/Jahr |
2.759,60 € |
3.746,72 € |
3.469,20 € |
3.387,06 € |
2.913,82 € |
Die Zählergebühr
ändert sich wie folgt:
Bezeichnung |
Vorhandene
Zähler |
jährliche
Gebühr Einzel-Zähler |
Bei einem Zähler bis 5 m³ |
3.333 |
19,20 € |
Bei einem Zähler bis 10 m³ |
114 |
24,00 € |
Bei einem Zähler bis 20 m³ |
28 |
28,80 € |
Bei einem Zähler bis 30 m³ |
12 |
52,80 € |
Bei einem Zähler über 30 m³ |
3 |
120,00 € |
|
3.490 |
|
Insgesamt werden die
Gebühreneinnahmen um ca. Euro 200.000,– € pro Jahr steigen. Sie sollen dann bis
zum Wirtschaftsjahr 2020 konstant bleiben. Um diesen Betrag müsste sich in
Zukunft der Bedarf an Kreditmitteln reduzieren.
Herstellungsbeiträge für die
Wasserversorgung
Die Stadt erhebt nach §1 der Beitrags- und Gebührensatzung für die
Wasserversorgungsanlage zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der
Wasserversorgungsanlage Beiträge. Grundlage für die Satzung ist Art. 5 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Beitragsbedarfsberechnung erfolgt nach Art 5
Abs. 1 KAG über eine Globalkalkulation mit Hilfe derer der gesamte Investitionsaufwand
für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage auf die Beitragszahler umgelegt
wird.
Als Beitragsmaßstab hat die Rechtsprechung die Geschoss- und die
Grundstücksfläche festgelegt, über die der Aufwand verteilt wird. Die
Verwaltung hat 1979 eine Globalberechnung aufgestellt und die Beiträge
festgesetzt. Damals ging man von einem beitragsfähigen Aufwand von 9,0 Mio. DM
aus. Dabei war ein Investitionssaufwand von gut 4 Mio. DM aufgelaufen. Dazu
wurden noch, aus damaliger Sicht, zukünftige Herstellungskosten von DM 5,0 Mio.
DM angenommen. Nachdem von diesem Betrag noch Zuwendungen abzusetzen waren,
rechnete man mit einer Summe von ca. DM 8,0 Mio.
Folgende Beiträge wurden daraufhin festgesetzt und hatten lange Zeit ihre
Gültigkeit:
Beitrag pro m² Grundstücksfläche 1,–
DM/m² (0,51 €/m²)
Beitrag pro m² Geschossfläche 2,50 DM/m²
(1,28 €/m²)
In den folgenden Jahren wurden allerdings hohe Summen in die
Wasserversorgungsanlage investiert, so dass der heute angefallene Aufwand
bedeutend höher ist. 2006 wurde der Beitrag bereits neu überrechnet.
Dadurch wurden seinerzeit folgende Beitragssätze festgelegt:
Beitrag pro m² Grundstücksfläche
1,11 €/m²
Beitrag pro m² Geschossfläche 4,27 €/m²
Bei der jetzigen Beitragskalkulation beträgt der Aufwand nunmehr
12.497.623,74 €. Es konnte bisher nicht der gesamte Aufwand über die
eingehenden Beiträge gedeckt werden. Allerdings entstanden durch die
Unterdeckung keine Einnahmeausfälle für die Stadt. Der nicht durch die Beiträge
gedeckte Aufwand wurde über die kalkulatorischen Kosten von den Gebührenzahlern
bestritten.
Die Verwaltung hat 2012 eine neue Globalkalkulation aufgestellt, mit der
die neuen Beitragssätze ermittelt wurden. Die Aufteilung des beitragsfähigen
Aufwands erfolgt dabei entsprechend der Rechtsprechung zu 1/3 auf die
Grundstücksfläche und zu 2/3 auf die Geschossfläche. Mittlerweile besteht die
Möglichkeit, mithilfe der EDV die genauen Grundstücks- und Geschossflächen zu
ermitteln und diese der Globalberechnung zu Grunde zu legen.
Die Beitragssätze ab 2012 lauteten deshalb:
Beitrag pro m² Grundstücksfläche
1,18 €/m²
Beitrag pro m² Geschossfläche 5,42 €/m²
Grundsätzlich liegt die Frage, ob Beiträge erhoben werden, im Ermessen der
Kommune. Allerdings wird dieses Ermessen durch Art. 62 Abs. 2 GO (Subsidaritätsprinzip) eingeschränkt. Danach
müssen die Kommunen ihren Aufwand für die von ihnen erbrachten Leistungen durch
besondere Entgelte decken. Zu diesen besonderen Entgelten gehören die Beiträge.
Die Rangfolge der Einnahmebeschaffung stellt eine verbindliche Regelung dar,
die auch für den gemeindlichen Eigenbetrieb gilt, in dem die
Wasserversorgungsanlage geführt wird.
Zum notwendigen beitragsfähigen Investitionsaufwand gehören alle Ausgaben
und Eigenleistungen der Stadt, die im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung,
Erneuerung oder Verbesserung der öffentlichen Einrichtung notwendig waren.
Grundsätzlich muss der beitragsfähige Aufwand in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung für den Beitragspflichtigen durch die
öffentliche Einrichtung stehen. Darunter fallen auch Planungs- und
Grunderwerbskosten sowie die von der Stadt aus ihrem Vermögen eingebrachten
Sachen und Rechte. Insgesamt dürfen die Beitragseinnahmen die
Investitionskosten nicht übersteigen. Auch hier gilt analog dem Gebührenrecht
das Kostenüberdeckungsverbot.
Allerdings kann die Gemeinde, insbesondere bei leitungsgebundenen
Einrichtungen wie der Wasserversorgung, die Möglichkeit in Anspruch nehmen und
einen Teil des Investitionsaufwandes über die Gebühren (Art. 8 KAG) decken. Bei
einer Umstellung der Finanzierung von einer ausschließlichen Gebühren- auf eine
Beitragsfinanzierung dürften bereits abgeschriebene Investitionskosten nicht
mehr als beitragsfähige Kosten berücksichtigt werden. Der Gleichheitsgrundsatz
ist für Alt- und Neuanschließer zu beachten.
Zum beitragsfähigen Aufwand zählen auch die zukünftigen für die Herstellung
der Einrichtung notwendigen Investitionskosten. Die hier zugrunde liegenden
Kosten können oft nur geschätzt werden und unter Berücksichtigung einer
eventuell anfallenden Preissteigerungsrate hochgerechnet werden. Eine
Globalberechnung für die gesamte Einrichtung wird notwendig, weil eine
Beitragsberechnung für einzelne Teilbereiche und Abschnitte nicht möglich ist
und beruht auf dem Grundgedanken, dass alle derzeitigen und künftigen Nutzer
einer Anlage gleichermaßen zu den Kosten der Einrichtung herangezogen werden.
Abschreibungen an noch funktionsfähigen Anlagen werden bei der
Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Globalkalkulation
1.
Herstellungsaufwand insgesamt |
13.387.538 € |
|
|
||
2. Minderung des Aufwands |
|
|
|
||
Zuwendungen bisher |
686.362 € |
|
|
||
Beitragsfähiger Aufwand insgesamt |
12.701.176 € |
|
|
||
3. Grundstücksfläche insgesamt |
3.867.750 |
m² |
|
||
4. Geschossflächen insgesamt |
1.329.734 |
m² |
|
||
|
|
|
|
||
5.Aufteilung des Aufwandes |
|
|
|
||
40% auf
Grundstücksfläche |
|
|
|
||
60% auf
Geschossfläche |
|
|
|
||
|
|
|
|
||
6.
Ermittlung des Beitragssatzes |
€/m³ |
bisher
€/m³ |
Differenz |
|
|
Beitrag
je m² Grundstücksfläche |
1,31 |
1,18 € |
0,13 € |
|
|
Beitrag
je m² Geschossfläche |
5,73 |
5,42 € |
0,31 € |
|
|
Durch ein Berechnungsbeispiel lässt sich die finanziellen Belastungen der
neuen Beitragspflichtigen im Vergleich zum bisherigen Bestand darstellen:
|
Berechnungsbeispiel |
neu |
alt |
Grundstücksfläche |
400 m² |
524 € |
472 € |
Geschossfläche |
250 m² |
1.432 € |
1.355 € |
|
Summe |
1.956 € |
1.826 € |
In der anschließenden Diskussion wurde die Frage aufgeworfen, warum die Kalkulation über einen Zeitraum von 4 Jahren erfolge und nicht für einen kürzeren Zeitraum. Ferner wurde nach Vergleichszahlen anderen Landkreis-Gemeinden gefragt.
Die Verwaltung wies darauf hin, dass Kalkulationen einen enormen Aufwand bedeuten, der nicht alle 1-2 Jahre wiederholt werden könne. Außerdem mache die geographische Lage Grafings die Wasserförderung teurer als eben in anderen Gemeinden.
Ferner wurde vorgeschlagen, viel intensiver nach Leitungsbrüchen zu suchen, um die hohen Kosten für die Wassergestellung zu reduzieren. Hier wäre ein Controlling im Wasserwerk hilfreich.
Der Stadtrat beschloss gegen 3 Stimmen, der
vorgeschlagenen Gebührenan- und Beitragsanpassung sowie der vorliegenden
Satzungsänderung mit Wirkung zum 01.10.2016 zuzustimmen:
12. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Stadt Grafing b. München (BGS-WAS)
Vom
01.10.Oktober 2016
Die Stadt Grafing b. München erlässt aufgrund von
Artikel 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes –KAG– (BayRS 2024-1-I) folgende
6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt
Grafing b. München (BGS-WAS):
§ 1
Die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Grafing b. München (BGS-WAS)
in der Fassung der zehnten Änderung vom 22.Juli 2009 (amtlich bekannt gemacht
im amtlichen Teil von „Grafing-Aktuell“ am 03.Oktober 2009, Seite 3, 139.
Ausgabe) wird wie folgt geändert:
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m2
Grundstücksfläche 1,31
€ (1,18 €)
b) pro m2
Geschoßfläche 5,73
€ (5,42 €)
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere
Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngrößen der
einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind,
wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um bei der möglichen
Wasserentnahme das Wasser zählen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der
Nenngröße
a) bis 5 m ³ |
19,20 EURO/Jahr |
oder
1,60 EURO/Monat |
b) bis 10 m³ |
24,00 EURO/Jahr |
oder
2,00 EURO/Monat |
c) bis 20 m³ |
28,80 EURO/Jahr |
oder
2,40 EURO/Monat |
d) bis 30 m³ |
52,80 EURO/Jahr |
oder
4,40 EURO/Monat |
e) über 30 m³ |
120,00 EURO/Jahr |
Oder 10,00 EURO/Monat. |
Je zeitanteiligem angefangenen Monat der Wasserentnahme wird die volle
monatliche Zählermiete erhoben.
(3) Die Verbrauchsgebühr
pro Kubikmeter entnommenen Wassers beträgt
für das
Stadtgebiet einschließlich der ehemaligen Gemeinden Nettelkofen mit
Ausnahme eines Ortsteiles von Gasteig, für die Orteile
Unterelkofen, Oberelkofen und Eisendorf, für die Ortsteile
Straußdorf, Dichau und Neudichau, für die Anwesen der Weiler Filzhof und Voglherd |
1,38 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.
Oktober 2016 in Kraft.