Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 06.10.2015 StR/015/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Die Erste Bürgermeisterin erteilt dem Vertreter der
Verwaltung, Herrn Niedermaier, das Wort.
Dieser erläutert die zur Verfügung gestellte folgende
Beschlussvorlage:
1. Grundlagen:
Die Stadt
Grafing besitzt für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung ihres
Gemeindegebiets einen gültigen Flächennutzungsplan. Die Genehmigung des
Flächennutzungsplans in der Fassung vom 30.07.1984 wurde mit Bescheid der
Regierung von Oberbayern vom 19.11.1985 unter dem Aktenzeichen
421-4621.1-EBE-11-1 (85) erteilt. In der geänderten Fassung vom 20.13.1985
wurde der Flächennutzungsplan am 14.08.1986 rechtswirksam.
Die 15.
Änderung des Flächennutzungsplans umfasst zwei Teilbereiche:
a) Gewerbegebiet Schammach – Erweiterung
b) Dorfgebietsentwicklung Neudichau
Auf die
Niederschriften zu den jeweiligen Aufstellungsbeschlüsse (§ 2 Abs. 1 BauGB) des
Stadtrats vom 09.12.2014 (TOP 7) und 13.01.2015 (TOP 6) und den ausführlichen
materiellen und formellen Erläuterungen zu den Bauleitplanverfahren bzw.
städtebaulichen Satzungsverfahren wird verwiesen. Nachfolgen nur eine kurze
Zusammenfassung über Anlass und Zweck der
Flächennutzungsplan-Änderung:
a)
Änderungsbereich 1: Gewerbegebiet Schammach Erweiterung
Mit der 4. Flächennutzungsplanänderung (Genehmigung vom 15.09.1997) ist
es der Stadt erstmals gelungen, ein großflächigeres Gewerbegebiet auszuweisen.
Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens (Ausfertigung 16.12.1999) wurde das
Gewerbegebiet (Flächengröße brutto 120.000 m²) erschlossen und bebaut. Die
Stadt hatte 2/3 der gewerblichen Bauflächen erworben, um durch den Verkauf zum
Selbstkostenpreis und der Vereinbarung einer Bauverpflichtung die Realisierung
sicherzustellen. Damit ist es gelungen, innerhalb von ca. 15 Jahren den
Wirtschaftsstandort durch Gewerbeansiedlungen und -umsiedlungen zu stärken und
ortsnahe Arbeitsplätze zu schaffen.
Zwischenzeitlich sind alle stadteigenen Grundstücke im bestehenden
Gewerbegebiet Grafing-Schammach veräußert. Gewerbeflächen mit einer Größe von
14.500 m² sind zwar noch unbebaut, stehen aber im Eigentum privater Dritter für
den gewerblichen Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung.
Es besteht somit ein
dringliches Erfordernis an weiteren Gewerbeflächen, um auch künftig den Bedarf
der ansässigen Betriebe zu decken sowie die Neuansiedlung von Betrieben zu
ermöglichen (RP 14, Z 2.1 sowie 5.2). Hierbei handelt es sich um eine
Grundaufgabe, die von der Stadt Grafing aufgrund ihrer zentralörtlichen
Funktion (gemeinsames Mittelzentrum) in besonderer Weise zu erfüllen ist (LEP
2013, 2.1, § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB).
Die Stadt hat sich dabei um
die Erweiterung des Gewerbegebiets in Grafing-Schammach bemüht, um den
vorhandenen Standort zu stärken (Agglomeration) und eine weitere Zersiedelung
durch mehrere kleine Gewerbestandorte zu verhindern. Hierfür ist es der Stadt
dann gelungen, die westlich an das bestehende Gewerbegebiet angrenzenden
Flächen bis zur Gemeindegrenze hin zu erwerben bzw. (Fl.Nr. 634/9 der Gemarkung
Nettelkofen) die gewerbliche Eigenbebauung abzustimmen.
Die Umsetzung des
Gewerbegebiets setzt die Änderung des Flächennutzungsplans (vorbereitender
Bauleitplan) und dann die Aufstellung eines Bebauungsplans (verbindlicher
Bauleitplan) voraus. Die Flächennutzungsplanänderung und
Bebauungsplanaufstellung erfolgen im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB),
wobei das Verfahren zum Flächennutzungsplan einen zeitlichen Vorlauf erhält.
Damit wird eine straffe Durchführung des Bebauungsplanverfahrens möglich, da
bedeutende Belange bereits in den Beteiligungsverfahren ermittelt wurden. Zudem
ist für das Bebauungsplanverfahren noch das Ergebnis der hydrogeologischen Untersuchungen
abzuwarten, nachdem aufgrund der heterogenen Untergrundverhältnisse eine
individuelle Lösung der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung
notwendig ist. Hier ist die städtebauliche Struktur an den daraus folgenden
Erschließungsanforderungen auszurichten. Auch das Ergebnis der jahreszeitlich
auszurichtenden Untersuchungen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP, §§ 44 ff. BNatSchG) ist noch abzuwarten.
b)
Änderungsbereich 2: Dorfgebietsentwicklung Neudichau
Die Siedlung
„Neudichau“ wurde bisher als Siedlungssplitter beurteilt und dem
bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeordnet. Neudichau weist
zwar mit bisher 14 Hauptgebäuden bereits eine Größe auf, die die Anforderungen
an die Ortsteileigenschaft (§ 34 BauGB) erfüllt. Bisher fehlte es aber an den
qualitativen Anforderungen, wonach die Ansiedlung einer organischen
Siedlungsstruktur entsprechen muss. Ein wesentliches Kriterium für die
Einschätzung war vor allem die durch den Schweinemastbetrieb beherrschte
Nutzungsstruktur. Betriebe dieser Art widersprechen dem hergebrachten
Ordnungsbild eines Dorfes. Vielmehr sind diese Betriebe wegen ihrer
nachteiligen Auswirkungen auf deren Umgebung dem Außenbereich zugewiesen (vgl.
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).
Durch sog.
Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB) wurde in der Vergangenheit versucht,
einzelne Bebauungswünsche des örtlichen Bedarfs umzusetzen. Weitergehende
Möglichkeiten für eine organische Entwicklung der Siedlung waren vor allem aber
durch die vorhandene Schweinemast begrenzt. Die Geruchsbelastung stand einer
planmäßigen Entwicklung entgegen. Auch war auf die ungehinderte
Betriebsausübung und möglichen Erweiterungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Diese
Ausgangssituation ändert sich jetzt durch die angekündigte Aufgabe der
Schweinemast. Der Betrieb wird auf Ackerbau und Feldbewirtschaftung umgestellt,
aber weiterhin fortgeführt. Durch die Betriebsumstellung werden Gebäude und
Betriebsflächen frei, die für eine außenbereichsverträgliche Nutzung (§ 35 Abs.
4 Nr. 1 BauGB) verwendet werden können (teilprivilegiert Nutzungsänderung).
Durch den Wegfall des störenden Betriebs und der gleichzeitig Umnutzung
freiwerdender Bausubstanz wird Neudichau auch die qualitativen Ortsteilanforderungen
erfüllen und dann der Qualitätssprung zum Innenbereich erfolgen.
Der Eigentümer des
Schweinemastbetriebs plant im Zuge der Betriebsumstellung die Errichtung eines
so genannten Gesundheitszentrums. Es handelt sich dabei um ein „Fitness-Studio“
mit Physiotherapie, wie es derzeit im Nachbarort Straußdorf geführt wird und
nach Neudichau verlagert werden soll. Geplanter Standort ist der
Siedlungsrücksprung am Westrand von Neudichau südlich der Stallungen des
Schweinemastbetriebes.
Die Stadt hat sich
zur Sicherstellung einer städtebaulich geordneten Umstrukturierung und einer
organischen Erweiterung (Deckung des örtlichen Wohnbedarfs) dazu entschlossen,
Neudichau gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zum Ortsteil zu entwickeln (Erlass eine
Entwicklungssatzung) und in diesem Zusammenhang die anstehende ortsplanerische
Entwicklung zu steuern. Die Ermächtigung setzt voraus, dass die
Entwicklungsflächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Mit
der 15. Flächennutzungsplanänderung werden diese rechtlichen Grundlagen
geschaffen.
Mit den Grenzen der
Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan soll außerdem weitergehenden
Siedlungsentwicklungen vorgebeugt werden. Neudichau ist für eine größere
Siedlungstätigkeit nicht geeignet, welche vielmehr auf die Hauptorte Grafing
und Grafing-Bahnhof konzentriert werden soll.
2. Verfahrensablauf:
Die Aufstellungsbeschlüsse (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Stadtrats vom 09.12.2014 (TOP 7) und 13.01.2015 (TOP 6) wurden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. Art. 27 Abs. 2, 26 GO ortsüblich bekanntgemacht im örtlichen Amtsblatt vom 26.06.2015. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für die Zeit vom 06.07.2015 bis 07.08.2015 durch Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Bauverwaltung. Am 02.07.2015 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und auch zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die eingegangenen Stellungnahmen nun beschlussmäßig zu behandeln. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrats ist der Bau-, Werk- und Umweltausschuss der Stadt Grafing b.München als beschließender Ausschuss zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen. Für die Änderung des Flächennutzungsplans verbleibt die Zuständigkeit beim Stadtrat (vgl. Delegationsverbot des Art. 32 Abs. 2 GO). Die Zuständigkeit erfasst nicht nur den abschließenden Feststellungsbeschluss, sondern auch alle vorausgehenden Beschlussfassungen im Bauleitplanverfahren. Hier ist der Bau-, Werk- und Umweltausschuss lediglich vorberatend tätig.
Bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden Äußerungen vorgetragen von:
1. Johanna Gassmann
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Äußerungen vorgebracht:
2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
3. Landratsamt Ebersberg
4. Wasserwirtschaftsamt München
5. Staatliches Bauamt Rosenheim
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg
7. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
8. Handwerkskammer für München und Oberbayern
9. Industrie- und Handelskammer
10. Bayernwerk AG
11. Landesbund für Vogelschutz
3. Behandlung der
Anregungen und Bedenken:
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der gemeindlichen Bauleitplanung der Erfassung und Vervollständigung der planungsrelevanten Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung. Die vorgebrachten Einwendungen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei sind alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
3.1 Johanna Gassmann;
Schreiben vom 29.07.2015
Als Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1395/3 und 1395/7 möchten wir uns im Rahmen der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für das gemeinsame Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt äußern:
Wir begrüßen grundsätzlich die Entwicklung des bisherigen Weilers Neudichau zum Ortsteil, beantragen jedoch die Aufnahme weiterer Grundstücke in die bauplanungsrechtlichen Überlegungen. Mit der aktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Satzungserlass nach § 34 Abs. 4 BauGB verleiht die Stadt Grafing erstmals ihrem bauplanerischen Willen Ausdruck, den Ortsteil Neudichau städtebaulich geordnet zu entwickeln. Eine Entwicklung setzt für unsere Begriffe jedoch voraus, dass es über die beiden konkreten Vorhaben auf den Fl.Nrn. 1395 und 1395/12 hinaus weitere tatsächliche Möglichkeiten dafür gibt – anders dürfte auch das öffentliche Interesse an der Planung kaum begründbar sein. In diesem Punkt scheint die Begründung zum Flächennutzungsplan derzeit jedoch nicht „aus einem Guss“, wenn einerseits der Wille zur Entwicklung kundgetan wird, andererseits eine über die beiden Vorhaben hinaus gehende Bebauung nicht vorgesehen sein soll. Denn anders als in der Begründung dargestellt, sind echte Baulücken, welche diese Entwicklung nach sich ziehen könnten, in Neudichau nicht wirklich vorhanden. Dies lässt sich aus den Planunterlagen unschwer erkennen.
Wir beantragen daher, durch die anstehende Flächennutzungsplanänderung „Nägel mit Köpfen zu machen“ und das Satzungsgebiet deutlich zu erweitern, um für Neudichau in den nächsten Jahren eine tatsächliche Entwicklung zu ermöglichen. Konkret möchten wir vorschlagen, (zumindest) die Grundstücke Fl.Nrn. 1395/1, 1395/2, 1395/3, 1395/6, 1395/7 und 1420 der Gemarkung Straußdorf in den „Bebauungszusammenhang“ einzubeziehen, nötigenfalls auch mit Hilfe von bauplanungsrechtlichen Instrumenten, die über Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB hinaus gehen.
Ein solches Vorgehen wäre auch ein klares Signal dafür, dass die Stadt Grafing ihren planerischen Spielraum und ihre Verantwortung zur Schaffung von neuem Wohnraum im Gemeindegebiet ausnutzt und so der Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt und der Abwanderung junger Familien entgegenwirkt.
Nicht zuletzt würde auch die Lage der genannten Grundstücke an der Gemeindeverbindungsstraße Neudichau/Dichau und die bevorstehende Erschließung durch einen Abwasserkanal zusätzliche Ansiedlungen begünstigen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Bemühungen.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat beschloss einstimmig:
Hinsichtlich der
betroffenen Grundstücke wird auf den beiliegenden Lageplan (dort rot umrandet)
verwiesen.
Erklärte Zielsetzung
ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die Ansiedlung „Neudichau“
angesichts der durch die Betriebsaufgabe der Schweinemast abzusehenden Folgen.
Die Schweinemast steht als qualtitativer Fremdkörper einer Zuordnung als
Ortsteil entgegen. Mit der Aufgabe dieser Betriebsart und der (auch im
Außenbereich, § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) begünstigten Umnutzung der dadurch
freiwerdenden Bausubstanz ist zu erwarten, dass der Qualitätssprung zum
Ortsteil eintritt.
Diese anstehendende
Entwicklung und die Rechtsfolgen einer geänderten Bereichszuordnung begründen
das Erfordernis einer planerischen Steuerung (§ 1 Abs. 3 BauGB). So würde unter
anderem die Freifläche zwischen dem landwirtschaftlichen Gebäude
(Schweinestall) und der südlichen Bebauung bzw. der Waldfläche als
topographische Begrenzung am Bebauungszusammenhang teilnehmen und im Rahmen der
Vorschriften des § 34 BauGB bebaubar sein. Diese rechtlichen Veränderungen in
dörflich geprägten Siedlungseinheiten sollten nicht der planerischen
Selbstentwicklung überlassen werden sondern planerisch begleitet werden.
Entgegen den
Darstellungen in der Einwendung ist es gerade nicht beabsichtigt, Neudichau
überorganisch zu erweitern und plangemäßen Siedlungsbau in größerem Umfang zu
betreiben. Neudichau wird aufgrund seiner Lage, Ausstattung (Infrastruktur),
Größe und Bebauungstruktur als ortsplanerisch ungeeignet angesehen für die
erwünschte Siedlungserweiterung auch auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1395/1,
1395/2, 1395/3, 1395/6, 1395/7 und 1420 mit zusammen ca. 17.000 m².
Das widerspricht auch
den ortsplanerische Grundlagen der örtlichen Bauleitplanung, die
Siedlungsentwicklung vorrangig auf die Hauptorte Grafing und Grafing-Bahnhof zu
konzentrieren (Flächennutzungsplan, Erläuterungsbericht Nr. 4.5 und 4.6). Auch
würde ein Verstoß gegen die gleichlautenden Grundzüge der Raumordnung und
Landesplanung (G 1.2, RP 14) verstoßen. Der Überplanung von Waldflächen bzw. in
mit Gehölzbestand bestockter Flächen fehlt die städtebauliche Rechtfertigung;
sie ist in der vorliegenden Fallgestaltung auch mit den Belangen des Umweltschutzes
(§ 1 Abs. 7 BauGB) und auch den Schutzzielen des Waldrechtes (Art. 1 BayWaldG)
nicht vereinbar.
Die Argumente
hinsichtlich der Verantwortung zur Schaffung von Wohnraum gehen fehl. Da es in
Grafing an potenziell geeigneten Siedlungsflächen nicht mangelt, kann dieser
Belang nicht dazu führen, städtebauliche Fehlentwicklungen zu rechtfertigen,
wie sie durch die beantragte Erweiterung entstehen würden.
Die Einwendung wird
deshalb zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang wird mit aller Deutlichkeit zum
Ausdruck gebracht, dass die Stadt Grafing b.M. nicht die Absicht hat, in
Neudichau über eine organische Erweiterung hinaus plangemäßen Siedlungsbau zu
betreiben. Dazu ist Neudichau ungeeignet.
3.2 Regierung von
Oberbayern (Schreiben vom 07.09.2015, Az.: 24.2-8291-EBE)
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat folgende Stellungnahme abgegeben:
a) Erweiterung des
Gewerbegebietes „Schammach“
Das bereits bestehende Gewerbegebiet soll nach Westen bis an die Stadtgrenze erweitert werden. Dabei soll ein kleines Waldstück (südlicher Planungsbereich) als Grünfläche übernommen sowie ein bestehendes Einzelanwesen (nördlicher Planungsbereich) als gemischte Baufläche dargestellt werden. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Grafing b.München sind Flächen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Ziel der Neuausweisung (Größe ca. 11,6 ha) ist laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 18.06.2015) die Bedarfsdeckung für ansässige Betriebe und Neuansiedlungen zu ermöglichen. Des Weiteren solle der vorhandene Gewerbestandort als Agglomeration gestärkt werden. Dabei würden auch im Erweiterungsgebiet Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Alle stadteigenen Grundstücke seien bereits verkauft; 1,45 ha unbebaute Fläche befänden sich jedoch in Privateigentum.
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 3.1 (G) sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.
Gemäß RP 14 B II (Z) 2.3 werden in der Region Bereiche festgelegt, die für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen. Der Lenkung der Siedlungsentwicklung in diese Bereiche kommt ein besonderes Gewicht zu
Landesplanerische Bewertung und Ergebnis
Aus landesplaniersicher Sicht wird eine Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Schammach“ grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Der östliche Teil des Planungsgebiets liegt gemäß Regionalplan der Region München in einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt. Ebenso ist der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten Sortimenten aus unserer Sicht zu begrüßen.
Gleichwohl sehen wir das Größenverhältnis zwischen dem bereits bestehenden Gewerbegebiet „Schammach“ (Größe ca. 12,5 ha) und der geplanten Erweiterungsfläche (Größe ca. 11,6 ha) kritisch: Obwohl die Erweiterungsfläche ca. 0,77 ha Bestandsdarstellung (Einzelanwesen) und 0,6 ha Waldfläche beinhaltet, ist sie in ihrer Größenordnung mit dem bereits bestehenden Gewerbegebiet vergleichbar.
Aus landesplanerischer Sicht empfehlen wir der Stadt Grafing eine Reduzierung der geplanten Neudarstellung. Dadurch ließe sich sicherstellen, dass sich die Erweiterungsfläche dem Bestand unterordnet. Aus städtebaulicher Sicht wird die Reduzierung im südlichen Geltungsbereich vorgeschlagen; als natürliche Grenze bietet sich der hier verlaufende Wassergraben an.
Darüber hinaus raten wir zu einer stufenweisen (bedarfsabhängigen) Entwicklung der neuen Gewerbeflächen in Bauabschnitten von „innen nach außen“. Aus städtebaulicher Sicht wird dafür jeweils eine zeitnahe Realisierung für sinnvoll erachtet. Die abschnittsweise Gliederung soll im nachfolgenden Bauleitplanverfahren umgesetzt werden.
Aus landesplanerischer Sicht kann überdies nicht nachvollzogen werden, dass in der Stadt Grafing gegenwärtig ein Bedarf von über 10 ha Gewerbeflächen besteht. Wir bitten daher um einen plausibel begründeten Bedarfsnachweis für unsere weitere Bewertung.
Bei Beachtung o.g. Aspekte kann das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich in Einklang gebracht werden.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat beschloss einstimmig:
Für die
Bedarfsbetrachtung ist ein Rückblick notwendig, um einerseits den nach wie vor
gegebenen Nachholbedarf darzulegen und die grundlegende Bedeutung dieses einzig
nennenswerten und damit zentralen Gewerbestandortes für den gewerblichen
Siedlungsbau zu erklären.
Nachdem die
erfolglosen Planungsbemühungen nach Gewerbeflächen bis ins Jahr 1961
zurückgingen, gelang der Stadt Grafing b.M. mit der 4.
Flächennutzungsplanänderung (Genehmigung vom 15.09.1997) erstmals die
Ausweisung eines großflächigeren Gewerbegebiets. Allein dieses Verfahren
beanspruchte eine Verfahrensdauer von über 11 Jahren. Ungeachtet der
zentralörtlichen Funktion (gemeinsames Mittelzentrum, Anhang 1 zu LEP 2013,
2.1.5 Z) und ihrer raumstrukturellen Stellung im südlichen Landkreis Ebersberg
war diese eklatante Defizit an gewerblichen Bauflächen ein erheblicher
Standortnachteil. Die geringe Wirtschaftskraft und das fehlende Angebot an
wohnortnahen Arbeitsplätzen führte sukzessive zu einem Attraktivitätsverlust
und hatte natürlich auch Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Stadt Grafing.
Verschiedene
ortsansässige Firmen waren bei notwendigen Erweiterungen oder aufgrund
unzulänglicher Standortbedingungen im Nahbereich zur Wohnbebauung gezwungen,
mit dem Betrieb das Gemeindegebiet zu verlassen, da keine geeigneten
Verlagerungsmöglichkeiten bestanden.
Es waren aber
vor allem die raum- und infrastrukturellen Gegebenheiten, die im Gemeindegebiet
Grafing die Ausweisung von Gewerbeflächen erheblich erschweren. Nicht weniger
als 29 potenzielle Gewerbestandorte wurden in früheren Jahren in einer
vergleichenden Standortuntersuchung auf ihre ortsplanerische und ökologische
Eignung betrachtet.
Unter den
geeigneten Standorten „Schammach“ ist dann die Entscheidung zur Entwicklung des
jetzt bereits bestehenden Gewerbegebietes „Schammach“ gefallen, da unter den
wenigen geeigneten Alternativstandorten allein dort die Flächen verfügbar
gemacht werden konnten. Diese Standortentscheidung war zum damaligen Zeitpunkt
vor allem auch deshalb nicht unumstritten, da die verkehrliche Infrastruktur
noch unzureichend war. In den nachfolgenden Jahren konnten aber dann diese
Einschränkungen behoben werden. Mit dem Ausbau (vorher für LKW im
Begegnungsverkehr kaum befahrbar) der Kreisstraße EBE 8 zwischen der EBE 13
(Glonner Straße) und der St 2351 (Grafing-Bahnhof) und dem Neubau der beiden
Bahnbrücken (vormals wegen eingeschränkter Durchfahrtshöhe für LKW nicht
benutzbar) südlich von Grafing-Bahnhof sowie gleichzeitig dem Kreuzungsumbau
mit der Bevorrechtigung der Kreisstraße EBE 8 wurden die verkehrlichen
Nachteile beseitigt. Durch den Ausbau der Ortsdurchfahrt in Nettelkofen im Jahr
2013 wurde die Leistungsfähigkeit dieser Anbindung zur Bundesstraße B 304 weiter
verbessert. Dem folgt demnächst noch der Ausbau des nördlichen Teilstückes der
EBE 8 bis zur B 304 / St 2080. Nach Süden hin wurde im Jahr 2013 auch die
Bahnbrücke in Oberelkofen erneuert und weist jetzt eine Durchfahrtshöhe von
4,50 m auf.
Damit ist jetzt
der Gewerbestandort Schammach auch an das überörtliche Straßennetz günstig
angebunden und eine zusätzliche Verkehrsbelastung der Innenstadt (Marktplatz)
als Folgewirkung nicht (mehr) zu befürchten.
Nach Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens im Jahr 1999 wurde dann das Gewerbegebiet Schammach
(Bestandsgebiet) mit einer Flächengröße von brutto 120.000 m² erschlossen und
bebaut. Die Stadt hatte 2/3 der gewerblichen Bauflächen erworben, um durch den
Verkauf zum Selbstkostenpreis und der Vereinbarung einer Bauverpflichtung die
zügige Nutzung sicherzustellen. Trotz der in diesen Zeitraum gefallenen
wirtschaftlichen Krisenjahre ist es dann in den nachfolgenden 15 Jahren
gelungen, sämtliche städtischen Grundstücke zu veräußern und zu bebauen.
Zwar stehen im
bestehenden Gewerbegebiet noch 14.500 m² für eine Bebauung zur Verfügung. Davon
sind aber nur ca. 11.000 m² Gewerbeflächen noch nicht vom privaten Eigentümer
veräußert. Umso dringlicher ist die Neuausweisung, da seit ca. 3 Jahren keine
städtischen Gewerbeflächen verfügbar sind. Ansiedlungswilligen Gewerbebetrieben
kann also derzeit kein Bauland angeboten werden.
Allein mit 3
Unternehmen mit einem Flächenbedarf von ca. 15.000 m² steht die Stadt bereits
in engeren Verhandlungen, obwohl die Inhalte des künftigen Bebauungsplans noch
nicht näher absehbar sind. Hinzu kommt auch, dass ein örtliches
Baustoffunternehmen den innerstädtischen Standort in nächster Zeit räumen muss
und dringend einen Ersatzstandort benötigt. Auch hier möchte die Stadt
versuchen, das Unternehmen mit dem Angebot einer geeigneten Gewerbefläche
weiterhin an den Standort Grafing zu binden.
Das
Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 116.000 m². Davon erfasst die
Überplanung bereits bebaute (Einzelanwesen Fl.Nr. 634/10) Flächen und bestehende
Bauflächen im Bestandsgebiet mit zusammen ca. 7.700 m². Die Neuausweisung von
Gewerbeflächen erstreckt sich davon auf 102.300 m². Die zu erhaltenden
Waldflächen im südlichen Bereich weist eine Größe von 6.000 m² auf. Die
Neuausweisung von Gewerbeflächen erstreckt sich damit auf ca. 102.000 m².
Aufgrund
der im Westteil für eine örtliche Versickerung ungeeigneten Bodenverhältnisse
(hydrogeologisches Gutachten vom 12.05.2015) machen für die
Niederschlagswasserbeseitigung entsprechenden Rückhalteflächen erforderlich, um
die Ableitung in den dortigen Graben zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der
notwendigen CEF/Ausgleichs und sonstige Grünordnungsmaßnahmen ist mit einer
Flächenquote für sämtliche Erschließungs- und öffentlichen Bedarfsflächen von
ca. 30 v.H. auszugehen.
Außerdem
liegt mit dem Grundstück Fl.Nr. 634/9 (ca. 22.000 m²) ein Grundstück eines
Dritten, der selbst eine gewerbliche Ansiedlung für das eigene Unternehmen
beabsichtigt.
Damit
können überschlägig ca. 56.000 m² bebaubare Gewerbefläche (Nettobaulandfläche)
entstehen, die für die Stadt Grafing selbst zur Vermarktung verfügbar sind.
Berücksichtigt man die aktuelle Bedarfslage und das erklärte Ziel, mit dem
erweiterten Gewerbegebiet den gewerblichen Bedarf wiederum der nächsten 15 Jahre
abzudecken, dann geht die Größe der Baulandausweisung nicht über den absehbaren
Bedarf hinaus. Hier ist nochmals zu betonen, dass die Stadt alles dafür getan
hat, den Standort „Schammach“ zu optimieren und attraktiv zu machen.
Gleichzeitig werden die hartnäckigen Versuche nach anderen Standorten im
Stadtgebiet mit dem Hinweis abgewehrt, dass der gewerbliche Siedlungsbau in
Schammach konzentriert wird um eine Zersiedelung mit mehreren Gewerbestandorten
zu vermeiden.
Ungeachtet
der Zielrichtung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern muss sich die
Stadt Grafing b.M. aber in der Planungsentscheidung auch aus zwingenden
rechtlichen Gründen der Rechtfertigung der „Gebietsgröße“ auseinandersetzen. So
wird durch das Planungserfordernis (§ 1
Abs. 3 BauGB) die die Planungshoheit auch dahingehend beschränkt, dass diese
auch tatsächliche verwirklicht werden kann. Die Grenzen der Planrechtfertigung
sind dann verlassen, wenn Baurecht erkennbar überdimensioniert ist und hierfür
kein konkreter Bedarf besteht (vgl. BVerwG vom 22.1.1993, BayVGH, Urteil vom
25.10.2005). Ein Bebauungsplan ist deshalb dann nicht vollzugsfähig, wenn er
den Marktverhältnissen nicht entspricht oder die Flächen offenkundig nicht
vermarktbar sind. Aber auch dahingehend sind Bedenken nicht begründbar. Wie
dargelegt ist, erfolgt die Erweiterung des Gewerbegebiets auch hinsichtlich
Größe und Umfang nicht ohne konkrete städtebauliche Überlegungen und
tragfähigen wirtschaftlichen Umsetzungsaussichten. Es bestehen seitens der
Stadt Grafing angesichts der günstigen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Umland von München und aufgrund des sich
am Grundstücksmarkt behaupteten Standorts (Bestandsgebiet Gewerbegebiet
Grafing-Schammach) keine Besorgnis, dass die Flächen innerhalb des
Planungshorizontes von 15 Jahren nicht nachgefragt werden.
Der
Empfehlung für eine Reduzierung der geplanten Neuausweisung wird deshalb nicht
gefolgt. Die Stadt hat einen erheblichen Nachholbedarf an gewerbliche
Ansiedlungen. Nur dadurch kann es gelingen, den Wirtschaftsstandort zu stärken.
Nur bei einem angemessenen Angebot an Gewerbeflächen kann auf individuelle
Ansiedlungswünsche auch reagiert werden. Die Planungs- und
Erschließungszeiträume für eine jeweils bedarfsorientierte Erweiterung stehen
den Marktanforderungen der Unternehmen bei Standortentscheidungen entgegen.
Eine
reduzierte oder nur stufenweise (bedarfsorientierte) Ausweisung wird
diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch ein letztendlich ganzheitliches und
duchgängiges Erschließungs- und Grünordnungskonzept wäre bei einer
abschnittweisen Planung nur schwer umzusetzen. Für die Bauleitplanung - auch
für das spätere Bebauungsplanverfahren - wird der angeratenen stufenweisen
Entwicklung deshalb nicht gefolgt.
Ob
sich eine stufenweise Erschließung
verwirklichen lässt, kann erst dann beurteilt werden, wenn die
Erschließungsplanung vorliegt. Die verkehrliche Erschließung und auch die Ver-
und Entsorgungseinrichtungen sind aber jedenfalls auf ein Gesamtkonzept hin
auszurichten und zu dimensionieren. Ob eine abschnittweise Umsetzung technisch
/ funktional möglich ist und auch
wirtschaftlich vertretbar ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Mit
der Gewerbeentwicklung auch südlich des bestehenden Grabens besteht – neben den
o.g. Gründen – auch die Möglichkeit eines interkommunalen Gewerbegebietes. Der
südliche Geltungsbereich verläuft an der Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde
Bruck. Mit der Entwicklung des Gewerbegebiets bis an die Gemeindegrenze besteht
die Möglichkeit einer Anschlussausweisung für die Nachbargemeinde im Südwesten.
Aus diesem Grund stellt der Flächennutzungsplan dort gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3
BauGB eine Verkehrsfläche (Straße) dar, die für diesen Fall eine
Verkehrserschließung der Anschlussflächen im Gemeindegebiet Bruck ermöglicht.
Dies entspricht den Grundsätzen der Landesplanung nach gemeindeübergreifenden
Lösungen (G 5.2.4 LEP 2013).
b.
Dorfgebietsentwicklung Neudichau
Die Ortschaft Neudichau soll gemäß § 34 BauGB zum Ortsteil entwickelt werden. Der vorhandene Schweinemastbetrieb soll schrittweise aufgegeben und auf Ackerbau und Feldwirtschaft umgestellt werden, so dass die Ortschaft nicht mehr dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugewiesen werden muss. Die Darstellung erfolgt als gemischte Baufläche (Dorfgebiet) gemäß § 5 BauNVO. Im gültigen Flächennutzungsplan ist die Ortschaft als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Neudichau besteht aus 13 Hauptgebäuden und einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Wohnhaus und weist eine Größe von ca. 4,22 ha auf. Mit der Betriebsumstellung soll ein Gesundheitszentrum bestehend aus einem Fitnessstudio mit Physiotherapie entstehen. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 18.06.2015) ist Neudichau für eine weitere Siedlungsentwicklung nicht vorgesehen.
Die Dorfgebietsentwicklung Neudichau entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Gleichwohl bestehen aus landesplanerischer Sicht Zweifel, dass ein kleiner Ortsteil für die Ansiedlung eines Gesundheitszentrums geeignet ist. Aus unserer Sicht wäre ein Standort innerhalb eines größeren Siedlungsgebietes im Hauptort vor dem Hintergrund besserer Erreichbarkeit und Auslastung zielführender.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat beschloss einstimmig:
Die Siedlung „Neudichau“ wurde bisher als
Siedlungssplitter beurteilt und dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35
BauGB) zugeordnet. Neudichau weist zwar mit bisher 14 Hauptgebäuden bereits
eine Größe auf, die die Anforderungen an die Ortsteileigenschaft (§ 34 BauGB)
erfüllt. Bisher fehlte es aber an den qualitativen Anforderungen, wonach die
Ansiedlung einer organischen Siedlungsstruktur entsprechen muss. Ein
wesentliches Kriterium für die Einschätzung war vor allem die durch den
Schweinemastbetrieb beherrschte Nutzungsstruktur. Betriebe dieser Art
widersprechen dem hergebrachten Ordnungsbild eines Dorfes. Vielmehr sind diese
Betriebe wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf deren Umgebung dem
Außenbereich zugewiesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).
Diese Ausgangssituation ändert sich jetzt
durch die angekündigte Aufgabe der Schweinemast. Der Betrieb wird auf Ackerbau
und Feldbewirtschaftung umgestellt, aber weiterhin fortgeführt. Durch die
Betriebsumstellung werden Gebäude und Betriebsflächen frei, die für eine
außenbereichsverträgliche Nutzung (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) verwendet werden
können (teilprivilegiert Nutzungsänderung). Durch den Wegfall des störenden
Betriebes und der gleichzeitig Umnutzung freiwerdender Bausubstanz wird
Neudichau auch die qualitativen Ortsteilanforderungen erfüllen und damit der
Qualitätssprung zum Innenbereich erfolgen.
Die Stadt hat sich zur Sicherstellung einer
städtebaulich geordneten Umstrukturierung und einer organischen Erweiterung
(Deckung des örtlichen Wohnbedarfs) dazu entschlossen, Neudichau gemäß § 34
Abs. 4 Nr. 2 BauGB zum Ortsteil zu entwickeln (Erlass eine Entwicklungssatzung)
und in diesem Zusammenhang die anstehende ortsplanerische Entwicklung zu
steuern. Die Ermächtigung setzt voraus, dass die Entwicklungsflächen im
Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Mit der 15.
Flächennutzungsplanänderung werden diese rechtlichen Grundlagen geschaffen.
Die Ansiedlung eines sog.
Gesundheitszentrums (als solches wird ein „Fitness-Studio“ mit Physiotherapie
bezeichnet, das im benachbarten Straußdorf bereits besteht und jetzt nach
Neudichau verlagert werden soll) ist die erklärte Absicht des Hofeigentümers.
Auch wenn aus ortsplanerischer Sicht dem Verbleib am bisherigen Standort oder
die Ansiedlung innerhalb des Hauptortes der Vorzug zu geben ist, handelt es
sich dabei um ein im Dorfgebiet zulässiges Vorhaben für sportliche/gesundheitliche
Zwecke (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Mit der Aufgabe der Schweinemast kann
letztendliche eine Unterbringung im aufgelassenen Gebäudebestand kaum
unterbunden werden. Auch kann im Falle der realisierten Änderung der
Bereichsqualität (Innenbereich) die Bebauung der zurückspringenden Freifläche
südlich des Stallgebäudes kaum in Frage gestellt werden. Angesichts der
umliegenden Bebauungssituation spricht dann vieles für die Zugehörigkeit zum
Bebauungszusammenhang. Angesichts dieser Gesamtumstände ist eine gesteuerte und
geordnete Ansiedlung des Vorhabens die ortsplanerisch verträglichere Lösung.
Ungeachtet dieses konkreten Vorhabens ist aber die sich ohnehin schon aufgrund
der Siedlungsgröße abzeichnende Entwicklung zum Ortsteil und eine organische
Erweiterung des Bebauungsbereichs städtebaulich gewünscht und gerechtfertigt.
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Ansiedlung des Gesundheitszentrums
erfolgt dann im nachfolgenden Satzungsverfahren (entwicklungssatzung (§ 34 Abs.
4 Nr. 2 BauGB).
3.3 Landratsamt
Ebersberg (Schreiben vom 09.09.2015, Az.: P-2015-1461)
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
3.3.1 Baufachliche
Stellungnahme:
Aus baufachlicher Sicht bestehen weder zur Erweiterung des Gewerbegebiets Schammach, noch zur Darstellung des Ortsteils Neudichau als Dorfgebiet Bedenken.
3.3.2
Immissionsschutzfachliche Stellungnahme:
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zum o.a. Planentwurf wie folgt Stellung genommen:
a) Änderungsbereich 1, Gewerbegebiet Schammach
Erweiterung
Gewerbelärm
Mit der schalltechnischen Untersuchung der Firma Müller-BBM vom 25.11.2013 wurde der Nachweis geführt, dass mit der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts an den Immissionsorten außerhalb der GE-Flächen die zulässigen Immissionsrichtwerte einschließlich der bereits bestehenden Vorbelastung eingehalten werden können. Im Bebauungsplanverfahren ist dafür die Festsetzung dieser Schallleistungspegel und somit eine Emissionsbeschränkung des Gewerbegebiets notwendig:
Verkehrslärm
Eine überschlägige Abschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Kreisstraße EBE 13 (DTV 2010 mit 4.122 Kfz, Lkw-Anteil tags 4,3 % und nachts 5,4 % bei 70 km/h bei 20 Meter Abstand zur Straßenmitte) und die Bahnlinie München-Rosenheim lässt erwarten, dass die hohen Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts an den evtl. möglichen Betriebswohnungen im Gewerbegebiet wohl eingehalten werden. Am kleinen Mischgebiet ist aufgrund der Emissionen der Kreisstraße mit Überschreitungen der Orientierungswerte von 2 bis 4 dB(A) zu rechnen.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat beschloss einstimmig:
Die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist rechtliche Grundlage für die Regelung der
Art der baulichen Nutzung in Flächennutzungsplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) und
in Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dabei wird ein System
verschiedener Gebietsarten vorgegeben, das die Regelung der Art der baulichen
Nutzung abschließend regelt. Es besteht also ein sog. Typenzwang, der die
„Erfindung“ anderer Gebietsarten ausschließt.
Mit den Vorschriften
der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO werden dann noch verschiedene
Regelungsmöglichkeiten zur planerischen Feinsteuerung angeboten. Danach können
innerhalb der jeweiligen Baugebiete – bis hin zu Teile von baulichen Anlagen –
Differenzierungen verschiedenster Arten vorgenommen werden. Voraussetzung
bleibt aber stets, dass die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen
Gebietstyps, wie sie in den Absätzen 1 der jeweiligen Festsetzungsregelung
bestimmt ist, erhalten bleibt.
Mit dem Begriff
„eingeschränktes Gewerbegebiet“ werden dabei üblicherweise solche
Gewerbegebiete bezeichnet, die unter Anwendung des § 1 Abs. 5 Abs. 5, 6 BauNVO
nur Gewerbebetriebe zulassen, die „nicht wesentlich stören“ (zur Abgrenzung zu
§ 8 Abs. 1 BauNVO: „nicht erheblich belästigen“), also die Hauptnutzungsart
einschränken. Es handelt sich dabei um die Beschränkung auf eine Störkategorie
von Gewerbebetrieben, wie sie ansonsten in Mischgebieten zulässig sind (vgl.
BVerwG 15.04.1987). Das ist hier aber auch begrifflich nicht der Fall, da der
festgesetzte Schallleistungspegel über den Richtwerten von Mischgebieten liegt.
Natürlich ist auch
die verwendete Gliederung von Gewerbegebieten durch IFSP (immissionswirksame
flächenbezogene Schalleistungspegel), deren rechtliche Grundlage sich in § 1
Abs. 4 BauNVO findet und die auf die Eigenschaft der Betriebe (hier:
Lärmwirksamkeit) abstellt, eine „Einschränkung“. Es besteht aber keine
rechtliche Verpflichtung und Notwendigkeit, diese Beschränkung (hier:
„Gewerbegebiet mit Emmissionsbeschränkung“) auch in der Darstellung bzw.
Festsetzung der Gebietsart zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn diese Bezeichnung
lediglich eine klarstellende Beschreibung darstellt, soll hierauf verzichtet
werden, da im Bezug zum bestehenden Gewerbegebiet ein unzutreffender Eindruck
entsteht. Dort wurde die Gewerbefläche ohne entsprechenden Begriffszusatz
dargestellt (Flächennutzungsplan) und festgesetzt (Bebauungsplan), obwohl dort
niedrigere (strengere) IFSP-Werte festgesetzt sind.
b)
Änderungsbereich 2, Dorfgebietsentwicklung Neudichau
Darstellung Dorfgebiet
Immissionsschutzfachlichen Anmerkungen erübrigen sich, da in Begründung und Umweltbericht nachvollziehbar die Ausräumung von möglichem Konfliktpotenzial, insbesondere durch die Aufgabe der Schweinehaltung und die Angaben zu den geplanten Optimierungen für das geplante Gesundheitszentrum, z.B. hinsichtlich Erschließung oder Parkplatzsituierung, dargestellt sind.
Verkehrslärm
Eine überschlägige Abschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Kreisstraße EBE 9 (DTV 2010 mit 3.038 Kfz, Lkw-Anteil tags 3,2 % und nachts 4,0 % bei 80 km/h bei 20 Meter Abstand zur Straßenmitte) zeigt, dass am Standort des landwirtschaftlichen Betriebs mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) von 1 bis 3 dB(A) zu rechnen ist.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Anders verhält es
sich in Neudichau. Hier soll die absehbare Entwicklung der bisherigen
Außenbereichssiedlung (Splittersiedlung) zum Dorfgebiet nach § 34 Abs. 1, 2
BauGB mit einer Änderung des Flächennutzungsplans und einer nachfolgenden
Entwicklungssatzung ortsplanerisch gesteuert werden. Gerade der vorhandene
Landwirtschaftsbetrieb ist es, der durch angekündigte Nutzungsumstellungen
(Aufgabe der Schweinemast) diese Entwicklung auslöst. Da aber gerade auch die
vorhandene Hofstelle zum Teil des künftigen Ortsteils wird und zur zweckmäßigen
Nutzung vorhandener Bausubstanz der Einbau von Wohnungen (wie sie jetzt nach §
35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig sind) zulässig ist, sind dauerhafte
Schutzmaßnahmen erforderlich. Entsprechend der immissionsschutzfachlichen
Stellungnahme ist deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB das Planzeichen „Schutz
vor Straßenverkehrslärm“ zu ergänzen.
Aus Gründen des
Verkehrslärmschutzes wurden deshalb auch schon die Flächen im Nahbereich zur
EBE 9 von einer Bauflächendarstellung ausgenommen. Diese Flächen werden als
Grünflächen dargestellt (Flächennutzungsplan) und in der nachfolgenden
Entwicklungssatzung als solche festgesetzt. Aber auch daran zeigt sich die
Notwendigkeit, die in Neudichau sich abzeichnende Änderung der Bereichsqualität
mit städtebaulichen Instrumenten zu begleiten. Aufgrund der topografischen
Gegebenheiten wäre ansonsten nicht auszuschließen, dass aufgrund der
naturgegebenen Begrenzung durch die Kreisstraße und nachfolgenden Waldflächen
eine weitere Bebauung zur Kreisstraße hin entstehen würde. Das gilt es zum
Schutz gesunder Wohnverhältnisse nach Möglichkeit auszuschließen.
3.3.3
Naturschutzfachliche Stellungnahme:
Die Stadt Grafing plant mit der 15. Änderung ihres Flächennutzungsplanes die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes in Schammach und eine Ortsabrundung im Ortsteil Neudichau.
Das geplante Gewerbegebiet hat eine Größe von ca. 12,5 ha und wird derzeit zum großen Teil ackerbaulich genutzt. Im südlichen Planbereich befindet sich ein ca. 0,65 ha großes Waldgebiet und ein ca. 500 m² großes Feldgehölz. Nördlich des Feldgehölzes und des Waldbestandes verläuft auf ca. 500 Meter Länge ein Kleinfließgewässer, das im Bereich des bestehenden Gewerbegebietes aufgeweitet wurde und zur Ableitung von Niederschlagswasser dient.
Dem Begründungsteil zur 15. Änderung des FNP liegen ein Umweltbericht des Landschaftsarchitekten M. Haas vom 18.06.2015 und eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung des Fachbüros H. Schmidt vom 01.04.2015 bei. Gem. Erläuterungsbericht wurde im Zeitraum von April bis August 2015 eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor.
Die Abarbeitung der gesetzlichen Eingriffsregelung wurde noch nicht vorgenommen und soll im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren erfolgen. Eine Auflistung vorhandener Ökokontoflächen der Stadt Grafing zeigt einen Bestand von etwa 6 ha auf.
Aus naturschutzfachlicher Sicht stellt die großflächige Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes mit über 12,5 ha Landinanspruchnahme einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die mit dem Eingriff verbundene Flächenversiegelung einerseits, aber auch die tiefgreifende Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigen den östlichen Landschaftsraum der Stadt Grafing nachhaltig. Der westliche Ortsausgang von Grafing wird künftig von einem fast 900 Meter langen gewerblichen Ortsrand begleitet.
Wie die verfahrensgegenständliche 15. Änderung des FNP der Stadt Grafing zeigt, unterliegt Grafing einem tiefgreifenden landschaftlichen Wandel, der von zunehmender Bebauung geprägt ist. In Anbetracht dieser Entwicklung ist es u.E. unabdingbar notwendig den bestehenden Landschaftsplan aus dem Jahr 1979 zu novellieren. Unter Bezugnahme auf § 11 BNatSchG sollte der Landschaftsplan die Grundlage für eine fachgerechte Flächennutzungsplanung sein. Gem. § 11 Abs. 2 sind Landschaftspläne verpflichtend aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Stadt Grafing wurde bereits bei den letzten Änderungen des FNP immer wieder auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Im weiteren Verfahren bitten wir um die Beachtung nachfolgender Erfordernisse:
1. Im südlichen Bereich des Verfahrensgebietes befindet sich ein Laubwaldbestand, der Teil eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes ist. Eine bauliche Entwicklung ist gem. FNP nicht vorgesehen.
Zur Eingriffsvermeidung i.S.v. § 15 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere im Hinblick auf weitere Entwicklungsabsichten, bitten wir den Waldbestand wieder vollständig aus dem FNP-Umgriff zu entnehmen.
2. Im südwestlichen FNP-Änderungsbereich befindet sich ein ca. 500 m² großes Feldgehölz. Das Feldgehölz unterliegt dem gesetzlichen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG und ist uneingeschränkt zu erhalten. Auch hier bitten wir um eine Entnahme des Gehölzes aus dem FNP-Umgriff.
3. Das bestehende, ca. 500 Meter lange Kleinfließgewässer im südlichen Planteil stellt in der Weiterführung den Ortsrand des „alten“ Gewerbegebietes dar und ist mit der Aufweitung und Eingrünung eine begründete und gelungene Ortsrandzäsur. Wir bitten diese planerische Leitlinie auch weiterhin zu beachten und auch das „neue“ Gewerbegebiet an diesem Wasserlauf enden zu lassen. Das Kleinfließgewässer birgt mit Reliktvorkommen von gelber Schwertlilie (Iris pseudacorus), Froschlöffel (Alisma plantago-aquatica) und neben Binden, Klein- und Großseggen, ein hohes Renaturierungspotential. Auch wurde eine Besiedelung mit Amphibien (Wasserfrosch(Rana esculenta) festgestellt.
Empfehlenswert wäre ebenfalls eine Aufweitung des Fließgewässers und eine naturnahe Gestaltung, die als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden könnte.
4. Wir bitten die Abarbeitung der gesetzlichen Eingriffsregelung und die Auswahl und ökologische Aufwertung der erforderlichen Ausgleichsflächen mit der UNB abzustimmen.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Zu 1, 2: Die Stadt hat sich für die
Einbeziehung des Feldgehölzes (im Südwesten) und der Waldfläche (im Süden) in
den Planungsbereich entschieden, um deren uneingeschränkte Erhaltung durch
entsprechende Schutzfestsetzungen zusätzlich abzusichern und (gilt vor allem
für das Feldgehölz) deren Integration in den Grünordnungsplan zu
veranschaulichen. Bei einer Entnahme aus dem Geltungsbereich wäre – zumindest
bei der südlichen Waldfläche – zu befürchten, dass dort mit der Realisierung
des Gewerbegebiets die Entstehung einer Baulücke ausgeschlossen wird. Es ist
nicht ganz auszuschließen, dass künftige Bebauungsinhalte dazu führen können,
dass Teile dieser Flächen das Risiko der Zuordenbarkeit zum
Bebauungszusammenhang bergen. Die Waldeigenschaft steht dieser allein nach
bauplanungsrechtlichen Kriterien zu treffenden Beurteilung nicht entgegen.
Die Stadt Grafing b.M. sieht in der Aufnahme
in den Geltungsbereich und der entsprechenden Bestandsfestsetzung eine höheres
Maß an Rechtssicherheit, um diese Flächendauerhaft von einer Bebauung
auszuschließen. Die uneingeschränkte Erhaltung dieser Flächen, für dies sich jede
bauliche Nutzung aus naturschutzfachlichen Gründen verbietet, kommt bisher nur
für die Waldlfäche in der Begründung zu Ausdruck. Für das Feldgehölz ist dies
in der Begründung noch zu ergänzen.
Da Veränderungen dieser Flächen (Feldgehölz
und Wald) ohnehin nicht geplant sind, führt deren empfohlene Entnahme aus dem
Plangebiet auch nicht zu einer Vermeidung von Eingriffen. Durch die o.g.
Ergänzung der Begründung kann die erklärte Absicht an der unveränderten
Erhaltung dieser Flächen im Flächennutzungsplanverfahren verdeutlicht werden.
Zu 3: Unter Verweis auf das
Abwägungsergebnis zur landesplanerischen Stellungnahme (Regierung von
Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde) ist auch hinsichtlich der
naturschutzfachlichen Stellungnahme festzustellen, dass die Stadt Grafing b.M.
einen erheblichen (Nachhol-)Bedarf bei der gewerblichen Siedlungsentwicklung
hat. Trotz ihrer raumstrukturellen Lage und Bedeutung ist es der Stadt erstmals
im Jahr 1998 gelungen, mit dem Gewerbegebiet Grafing-Schammach ein
großflächiges Gewerbegebiet auszuweisen. Trotz aller Widrigkeiten ist es
gelungen, diesen Standort hinsichtlich seiner Verkehrslage zu optimieren und
dort innerhalb von 15 Jahren sämtliche städtischen Gewerbeflächen zu veräußert.
Die Stadt kann jetzt auf ein bewährtes und
anerkanntes Gewerbegebiet (Grafing-Schammach) zurückgreifen und beabsichtigt
jetzt die Weiterentwicklung durch Erweiterung. Mangels Verfügbarkeit geeigneter
Gewerbebauflächen soll dieser Standort erweitert und gestärkt werden, um
Interessen an gewerblichen Neuausweisungen an anderer Stelle zu vermeiden. Die
Konzentration auf zentrale Gewerbeflächen ist nach Ansicht der Stadt Grafing
b.M. nicht nur aus städtebaulichen Gründen der Vorzug zu geben gegenüber einer
Zersiedelung der Landschaft durch verschiedene Gewerbestandorte oder
Einzelansiedlungen. Die Beispiele der Überlegungen von Gewerbebauflächen
nördlich von Grafing-Bahnhof oder aktuell die Umsiedlungsbemühungen eines
großflächigen Baustoffhändlers zeigen, dass diesen Fehlentwicklungen
bestenfalls durch eine attraktives Angebot zentraler Gewerbegebietsfläche
entgegengewirkt werden kann.
Dabei sind die räumlichen Möglichkeiten
durch topographische und rechtliche Grenzen (Gemeindegebiet) ohne hin
eingeschränkt. Bedenkt man, dass mit der gegenständlichen Erweiterung
letztendlich ca. 56.000 m² bebaubare Gewerbefläche (Nettobaulandfläche) für die
Stadt Grafing b.M. entstehen, ist die Ausweisung nicht überdimensioniert.
Berücksichtigt man die aktuelle Bedarfslage und das Ziel, mit dem erweiterten
Gewerbegebiet den gewerblichen Bedarf wiederum der nächsten 15 Jahre
abzudecken, dann scheiden schon aus Kapazitätsgründen weitere Reduzierungen
aus. Die Einwendung, das Gewerbegebiet am Graben im südlichen Bereich enden zu
lassen, wird deshalb zurückgewiesen.
Hierfür spricht auch die sich bietende
Chance eines Anschluss-Gewerbegebietes auf dem Gemeindegebiet Bruck. Nach
Kenntnisstand bestehen in der Gemeinde Bruck nur begrenzte Möglichkeiten für
gewerbliche Bauflächen. Auch das aktuell beabsichtigte Gewerbegebiet bei
Taglaching hat eine begrenze Größenordnung, die langfristig auch weitere
Gewerbeausweisungen wahrscheinlich macht. Hier kann die Ausweisung im
unmittelbaren Anschluss an das bis zur Gemeindegrenze reichende
Erweiterungsgebiet „Schammach“ eine denkbar Lösung sein, da diese Flächen über
das Gewerbegebiet der Stadt verkehrlich günstig erreichbar wären. Ohne sich
anzumaßen, die Planungshoheit der Nachbargemeinde beeinflussen zu wollen, sind
die örtlichen Gegebenheiten für die Vorgehensweise günstig. Zumindest wird der
Nachbargemeinde diese Option nicht verbaut. Aufgrund der Agglomerationswirkung
größerer zusammenhängender Gewerbegebiete wäre aus Sicht der Stadt die
Entwicklung eines Anschlussgebietes jedenfalls zu begrüßen.
Gleichwohl bestätigt die Stadt Grafing b.M.
die naturschutzfachliche Stellungnahme dahingehend, dass auch die Stadt der
Erhaltung und ökologischen Entwicklung des Fließgewässers große Bedeutung
beimisst. Es handelt sich hierbei funktional um einen Graben, der durch
Drainagen und abfließendes Niederschlagswasser gespeist wird und (vgl. auch die
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim) für diese Zwecke künstlich
angelegt wurde. Gerade für die nördlichen Flächen handelt es sich um das
einzige oberirdische Ableitungsgewässer. Durch das bestehende Gewerbegebiet
wurde - entgegen der Angaben in der Stellungnahme - dieses Fließgewässer nicht
berührt. Dort war die Stadt gezwungen, durch ein aufwändiges Ableitungssystem
mit Versickerungs- und Verdunstungsmulden die Niederschlagswasserbeseitigung zu
bewerkstelligen.
Die im Vorfeld durchgeführten
hydrogeologischen Untersuchungen haben gezeigt, dass nur etwa in der östlichen
Hälfte des Erweiterungsgebietes die Niederschlagswasserbeseitigung durch
örtliche Versickerung möglich ist. Die westliche Gebietshälfte weist einen
hierfür untauglichen Untergrund auf. Hier wird jetzt bereits im Anfangsstadium
der Planung eine Entwässerungssystem ausgearbeitet, das eine Ableitung über den
Graben vorsieht. Durch naturnahe Rückhalteflächen und Grabenaufweitungen soll
hier eine für den Naturhaushalt günstige Lösung gefunden werden. Dadurch wird
aber auch künftig sichergestellt, dass die Wasserzufuhr zum Graben nicht
abgeschnitten wird. Das schließt aber nicht aus, dass auch südlich des Grabens
noch gewerbliche Bauflächen entstehen. Im Südwesten des Gebietes (zwischen dem
Feldgehölz und der Waldfläche, vgl. Foto)
wird alterativ auch eine Verlegung des Grabens
an den Südrand überlegt (vgl. 3.6 der Begründung). Hier verläuft der Graben
strukturlos und gradlinig und weist keine hochwertige Ufervegetation auf. Hier
sind aber die weiteren Erkenntnisse der hydrogeologischen Untersuchung
maßgeblich.
Zu 4: Die konkrete Umsetzung des
naturschutzrechtlichen Ausgleichs erfolgt im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren und wird dann mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt.
3.4
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (Schreiben vom 13.08.2015, Az.:
1-4621-EBE-11-9138/2015)
Zum Änderungsbereich
1 (Plangebiet bei Schammach)
Das Plangebiet bei Schammach in der Gemarkung Nettelkofen hat eine Größe von 116.000 m². Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das gesamte Gebiet bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und wird auch dementsprechend genutzt (Acker, Grünland, Wald). Mit der Umwandlung des größten Teils dieser Fläche in ein Gewerbegebiet (GE) soll der Bedarf an weiteren Baugrundstücken sowohl für das heimische Gewerbe, als auch für Neuansiedlungen geregelt und sichergestellt werden. Das Grundstück Fl.Nr. 634/10 ist rechtlich derzeit im Außenbereich und soll im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. Der bestehende Wald im Süden der Fläche soll erhalten und im zukünftigen Flächennutzungsplan als „Wald“ dargestellt werden.
Das Gebiet ist geprägt von der Würmeiszeit. Die Planfläche liegt im Bereich einer Niederterrassenschotterebene und ist weitgehend eben, wobei das Gelände leicht nach Süden abfällt. Der westliche Teil des Gebietes liegt im Übergangsbereich zu einer Jung- (End)moräne. Im Süden der Fläche verläuft von West nach Ost ein Graben, der als Gewässer 3. Ordnung eingestuft ist. Dieser Graben wurde vermutlich zur Entwässerung angelegt.
In den Planunterlagen (Begründung und Umweltbericht) wird Bezug genommen auf ein Baugrundgutachten der Fa. Crystal Geotechnik vom 12.05.2015 (liegt dem Wasserwirtschaftsamt nicht vor). Demnach liegen im Plangebiet zum Teil „schwierige Verhältnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser“ vor. Insbesondere im westlichen Teil des Plangebiets wurden offensichtlich gering durchlässige Böden erkundet. So sind lt. Begründung im Bodengutachten Bereiche gekennzeichnet, wo eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser gut möglich erscheint. Lt. Umweltbericht wird ein zusammenhängender Grundwasserspiegel ab ca. 12 Meter unter GOK erwartet. Im südöstlichen und östlichen Bereich wird mit Schicht- und Stauwasser gerechnet. Für den südlichen Bereich weist das Bodengutachten lt. Umweltbericht auf die Gefahr von Überschwemmungen bei Starkregenereignissen hin. Lt. Begründung soll der Graben im Süden eine „zentrale Aufgabe bei der Niederschlagswasserbeseitigung“ erfüllen. Der Bau eines Regenrückhaltebeckens ist angedacht.
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Wasserschutzgebiete befinden sich auch nicht im näheren Umkreis. Tankstellen sind im zukünftigen Gewerbegebiet nicht geplant.
Durch das Vorhaben wird eine große Fläche versiegelt. Damit wird die Versickerung von Regenwasser und somit die Grundwasserneubildung erheblich beeinträchtigt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Ausweisung des neuen Gewerbegebietes bei Schammach. Für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren empfehlen wir die Festsetzung von Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit. Durch die Einhaltung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer darf es nicht zu einer Abflussverschärfung im Oberflächengewässer kommen. Eine entsprechende Speicherung und Rückhaltung ist im Wasserrechtsverfahren nachzuweisen. Regenrückhaltebecken sind entsprechend der einschlägigen technischen Regelwerke zu bemessen. Auf das DWA-Arbeitsblatt A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ wird verwiesen. Der Versiegelung ist so weit wie möglich entgegenzuwirken (u.a. durch die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen). Der Graben soll ökologisch umgestaltet werden.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Die
wasserwirtschaftliche Stellungnahme zeigt die von der Stadt beabsichtige
Vorgehensweise auf, den Graben als wesentlichen Teil des Entwässerungssystems
zu nutzen. Das ist die einzige wirtschaftliche Möglichkeit, das anfallende
Niederschlagswasser der ganzen westlichen Gebietshälfte schadlos zu beseitigen.
Dort haben die Voruntersuchungen gezeigt, dass der Untergrund nicht
Versickerungstauglich ist.
Der besagte Graben
endet südlich der Fl.Nr. 629/29 in einem Sickerloch. Da der Graben nach eigenen
Beobachtungen selbst bei den Starkniederschlägen im Frühjahr keinen Anstieg des
Wasserstandes verzeichnet hat, hat die Stadt eine hohe Sickerfähigkeit
angenommen. Ob die Möglichkeit einer zentralen Versickerung besteht, wurde eine
ergänzende hydraulische Untersuchung im Juni beauftragt. Nach dem vorläufigen
Ergebnis (Bericht liegt noch nicht vor) ist die Sickerfähigkeit enorm. Der
Aufschluss zeigt dort völlig überraschen, dass bereits ab ca. 3 m Tiefe äußerst
wasserdurchlässige Kiese großer Mächtigkeit anstehen und in der Lage sind, das
Niederschlagswasser dort zentral und schadlos abzuleiten. Auf dieses Ergebnis
hin wird dann der Umfang der Grabenerweiterung und der Errichtung von
Rückhalteflächen geprüft, um dann im nachfolgenden Bebauungsplan – wie auch vom
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim empfohlen – die notwendigen Flächenfestsetzungen
zu treffen.
Nachrichtlich wird
erwähnt, dass die Fläche des Grabens und ein ausreichend breiter Uferstreifen
von der Stadt schon erworben wurden und somit auch die Grundstücksbenutzung für
entsprechende Maßnahmen gesichert ist.
Zum Änderungsbereich
2 (Plangebiet Neudichau):
Der gültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet mit einer Größe von 4,22 ha als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Neudichau besteht derzeit aus 13 Wohngebäuden und einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Schweinemastbetrieb. Durch die angekündigte Aufgabe der Schweinemast erfüllt Neudichau künftig die qualitativen Anforderungen eines Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB. Mit der Umwidmung des Plangebietes in ein Dorfgebiet (MD) soll eine geordnete Bauentwicklung ermöglicht werden. Mit der nachfolgenden Aufstellung einer Entwicklungssatzung in Verbindung mit einer Einbeziehungssatzung soll die Bebauung zweier Flurstücke (Fl.Nr. 1395/12 und 1395, beide Gemarkung Straußdorf) ermöglicht werden.
Das Gelände ist weitgehend eben mit leichtem Gefälle nach Südwesten und liegt auf einem Moränenhügel der Würmeiszeit.
Neudichau ist an die gemeindliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Der Anschluss an die zentrale Abwasseranlage erfolgt im Laufe des Jahres 2015. Über Altlasten ist nichts bekannt. Auch liegen keine Erkenntnisse über die Grundwasserverhältnisse vor. Eine Baugrunduntersuchung wurde nicht durchgeführt. Oberflächengewässer sind im Planbereich nicht vorhanden. Das anfallende Niederschlagswasser soll wie bisher im Dorfgebiet versickert werden.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht beseht mit der Umwidmung des Plangebietes Neudichau in ein Dorfgebiet Einverständnis.
Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht besteht grundsätzlich mit beiden
Änderungsbereichen Einverständnis. Um Beachtung unserer Ausführungen in den
nachfolgenden Verfahren auf Ebene des Bebauungsplans (insbesondere bzgl. Änderungsbereich
1) wird gebeten. Wir bitten auch um Übersendung des Baugrundgutachtens der Fa.
Crystal Geotechnik vom 12.05.2015 (erfolgte).
Kenntnisnahme ohne
Beschlussfassung.
(Hinweis: Das
Baugrundgutachten wurde am 19.08.2015 zugesandt)
3.5 Staatliches
Bauamt Rosenheim (Schreiben vom 13.07.2015, Az.: S12-4621-020/06)
Von der Ausweisung sind wir bei der Gewerbegebietserweiterung bei Schammach mit der EBE 13 und mit der Dorfausweitung mit der EBE 9 betroffen.
1. Zur Anbindung des zusätzlichen Gewerbegebietes an die EBE 13 wird eine zweite Zufahrt mit Anlage einer Linksabbiegespur gefordert. Dazu ist der Abschluss einer rechtlich getrennten Vereinbarung notwendig, in welcher die üblichen Details festgehalten werden. Grundlage dazu ist ein richtlinienkonformer Straßenplan (Lageplan und Querschnitt).
Da die zusätzliche Straßenfläche in die Baulast des Landkreises übergeht, sind diese Unterhaltungsmehrkosten nach der Fertigstellung dem Landkreis Ebersberg abzulösen (BayStrWG Art. 33 (3)). Im FNP ist die Anbauverbotszone von 15 Meter gemäß BayStrWG Art. 23 (1) 2 aufzunehmen.
2. Bei der Ausweisung des Dorfgebietes Neudichau ist ebenfalls die Anbauverbotszone von 15 Meter aufzunehmen. Für die Einmündung der Erschließungsstraße in die EBE 9 sind ausreichende Sichtdreiecke von 5 x 200 Meter (gem. RAL, Ziffer 6.6.3) aufzunehmen und von jeglichen Sichthindernissen freizuhalten. Einer zusätzlichen Direktzufahrt zur EBE 9 kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zugestimmt werden.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Der Bau einer
Linksabbiegespur für das Erweiterungsgebiet wurde auch von der Stadt Grafing
b.M. als verkehrsnotwendig angesehen und wird auch in der Begründung (Ziffer
3.8, Abs. 3) bereits unterstellt. Sobald der Planungsfortschritt des
nachfolgenden Bebauungsplans die Erschließungsplanung erlaubt, erfolgt die
technische Abstimmung der Entwurfsplanung und dann der Abschluss der
Bauvereinbarung mit der Regelung zur Übernahme der Unterhaltungsmehrkosten.
Die Bauverbotszone
ist im Flächennutzungsplan (Planzeichnung) bei beiden Änderungsbereichen
bereits dargestellt. Hier ist aus Gründen der Klarheit die Planzeichenerklärung
noch um den Klammerzusatz zur Rechtsgrundlage und Breite zu ergänzen „(Art. 23
Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, 15 m Breite)“.
Die Ablehnung einer
Direktzufahrt zur EBE 9 für die östliche Ergänzungsfläche in Neudichau wurde
vom Staatlichen Bauamt Rosenheim bereits am 22.10.2014 auf Anfrage mitgeteilt
und ist bereits in der Begründung (Ziffer 4.5) erläutert.
Die Freihaltung der
Sichtflächen ist im Flächennutzungsplan nicht darstellbar (Art. 5 BauGB). Das
erfolgt dann im Zuge des nachfolgenden Entwicklungssatzungsverfahrens (§ 34
Abs. 4 Nr. 2 BauGB) durch entsprechende Festsetzungen.
3.6 Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg (Schreiben vom 20.08.2015, Az.:
F2-399/2015-7716.2)
Gegen beide Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Dies gilt aus fortwirtschaftlicher Sicht auch für die Dorfgebietsentwicklung „Neudichau“, jedoch nicht für die Gebietserweiterung im „Gewerbegebiet Schammach“. Zu Letzterer nehmen wir nachfolgend Stellung.
Von der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets Schammach ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG betroffen. Die mit Wald bestocke Fl.Nr. 1978/0 (Gemarkung Bruck) ragt mit einer Teilfläche im Süden in das Planungsgebiet hinein, während eine mit Wald bestockte Teilfläche der Fl.Nr. 634/0 (Gemarkung Nettelkofen) im Südosten unmittelbar an das GWG angrenzt.
(1) Zu Fl.Nr. 1978/0 (Gemarkung Bruck)
Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird keinerlei erlaubnispflichtige Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayWaldG angestrebt, da der bestehende Wald in seiner Substanz uneingeschränkt erhalten bleibt. Die Gemeinde wird jedoch dringend gebeten, die Abgrenzung des Erweiterungsgebietes so vorzunehmen, dass die ca. 6.000 m² umfassende Waldfläche – in der Legende deutlich sichtbar – außerhalb des GWG zum Liegen kommt.
Damit blieb e erstens der Zusammenhang mit der gänzlich mit Wald bestockten Fl.Nr. 1978/0 unmissverständlich erhalten. Zweitens bliebe die Erschließung dieses Waldgrundstückes als wesentliche Voraussetzung sachgemäßer Waldwirtschaft zweifelsfrei gewährleistet. Wie die bisherigen Erfahrungen im GWG Schammach (drittens) gezeigt haben, rechte bisher eine alleinige Darstellung als „Wald“ in der Legende des FNP nicht aus, um den Wald im Sinne des Art. 9 BayWaldG generell in seiner Substanz zu sichern.
Um einerseits Gefahren für den Wald (z.B. Feuergefahr, Wurzelverletzungen oder Abgraben des Wassers) und andererseits vom Wald ausgehende Gefahren für Leib und Leben (z.B. durch Baumwurf oder Astbruch) zu minimieren, sind zudem bei nachfolgenden baulichen Anlagen ausreichende Abstandsflächen von einer Baumlänge (ca. 25 Meter) einzuhalten.
(2) Zu Fl.Nr. 1978/0 (Gemarkung Bruck)
In der uns vorliegenden Fassung des FNP trägt der faktisch südöstlich angrenzende Wald eine helle Farbsignatur, die nicht auf Wald im Sinne des Art. 2 Abs.1 BayWaldG schließen lässt. Dies sollte behoben werden.
Die hier geplanten Erschließungstrassen sind außerhalb des Trauf- und Wurzelbereiches des Waldes anzulegen, da dessen Sturmschutzfunktion (Art. 10 (2) BayWaldG) nicht beeinträchtigt werden darf.
Um einerseits Gefahren für den Wald (z.B. Feuergefahr, Wurzelverletzungen oder Abgraben des Wassers) und andererseits vom Wald ausgehende Gefahren für Leib und Leben (z.B. durch Baumwurf oder Astbruch) zu minimieren, sind bei baulichen Anlagen zudem ausreichende Abstandsflächen von einer Baumlänge (ca. 25 Meter) einzuhalten.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Zu (1) Fl.Nr. 1978/0 Gemarkung Bruck):
Nach der Beschreibung wird hier auf die
Waldfläche (ca. 6000 m²) abgestellt, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 645 der
Gemarkung Nettelkofen liegt und im Süden an das Grundstück Fl.Nr. 1978/0
angrenzt.
Diese Fläche ist im Entwurf des
Flächennutzungsplans als Waldfläche dargestellt und ist nach der Begründung zu
erhalten. Eine andere Auslegung lässt der Flächennutzungsplan auch nicht zu, da
diese (Wald)Fläche ansonsten als „Baugebiet“ darzustellen und im Rahmen des
Entwicklungsgebotes im nachfolgenden Bebauungsplan als bebaubare Fläche
festzusetzen wäre. Das ist aber gerade nicht das Interesse der Stadt, die eine
Erhaltung der Waldfläche sicherstellen wird.
Und gerade aus diesem Grunde ist diese Fläche
auch in den Planungsbereich einbezogen worden. Dadurch kann die Erhaltung durch
entsprechende Schutzfestsetzungen zusätzlich abgesichert werden. Bei einer
Entnahme aus dem Geltungsbereich wäre ansonsten zu befürchten, dass dort mit
der Realisierung des Gewerbegebietes eine Baulücke entsteht. Es ist nach
Ansicht der Stadt nicht ganz auszuschließen, dass die künftige Bebauung dann
dazu führt, dass für (Teile) die Waldfläche das Risiko der Zuordenbarkeit zum
Bebauungszusammenhang entsteht. Die Waldeigenschaft stünde dieser allein nach
bauplanungsrechtlichen Kriterien zu treffenden Beurteilung nicht entgegen. Das
gilt es gesichert auszuschließen.
Die Stadt Grafing b.M. sieht in der Aufnahme
in den Geltungsbereich und der entsprechenden Bestandsfestsetzung eine höheres
Maß an Rechtssicherheit, um diese Fläche dauerhaft von einer Bebauung
auszuschließen. Die uneingeschränkte Erhaltung dieser Flächen, für die sich
jede bauliche Nutzung nicht nur aus waldrechtlichen sondern auch aus
naturschutzfachlichen Gründen verbietet, kommt für die Stadt nicht in Betracht.
Hinsichtlich der rechtlichen Sicherstellung wird aber satzungsrechtliche
Festsetzung (Bebauungsplan: § 19 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) und hierfür der
Darstellung im Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB) beibehalten.
Der Hinweis darauf, dass aufgrund bisheriger
Erfahrungen die Darstellung als Waldfläche nicht ausreicht, ist nicht
zutreffend. Hier wird auf einen Übertragungsfehler beim Grundstück Fl.Nr.
634/23 (alt) eines privaten Dritten am Südostrand des Bestandsgebiet
abgestellt, die aufgrund des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Grafing-Schammach
1998 gerodet wurde und für die letztendlich - in Abweichung zum
Abwägungsergebnis - eine zu kleine Ersatzaufforstungsfläche geschaffen wurde.
Das wurde erst im Rahmen des Änderungsverfahrens 2013/2014 offenkundig (vgl.
umfangreiche Auseinandersetzung im Bau-, Werk- und Umweltausschuss 01.04.2014,
TOP 8, Nr. 2.3) und man hat dann außerhalb des förmlichen Verfahrens eine
Kompensationslösung gefunden. Zur Richtigstellung sei aber noch angemerkt, dass
damals der maßgebliche Flächennutzungsplan (1994) und der Bebauungsplan (1998)
unzweideutig die Fläche als Baufläche (und nicht etwa als Waldfläche)
dargestellt hat.
Wie in der Stellungnahme empfohlen, erfolgt
die Berücksichtigung ausreichender Abstandsflächen von baulichen Anlagen im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren.
zu (2) Fl.Nr. 1978/0 (Gemarkung Bruck)
Nach dem Verständnis der Stadt Grafing b.M.
wird hier auf die vorhandenen Waldflächen abgestellt, die östlich der geplanten
Gewerbegebietsausweisung und südlich des Bestandsgebietes liegen. Diese sind,
wie zutreffend dargelegt wird, im bestehenden Flächennutzungsplan nicht als
„Waldfläche“ sondern als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Hier ist
die Darstellung des bestehenden Flächennutzungsplanes unzutreffend und zu
berichtigen. Der Geltungsbereich ist dort zu erweitern und die besagten Flächen
sind als Waldflächen darzustellen (vgl. Planskizze, grüne Schraffur).
3.7 Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 20.08.2015, Az.: P-2013-2584-2_S2)
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In der unmittelbaren Nähe zum Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegt nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand das Bodendenkmal D-1-7937-0012 „Viereckschanze der späten Latènezeit“. Dieses Bodendenkmal ist sehr gut obertägig erhalten und stellte in der späteren Eisenzeit um 200 bis 0 vor Chr. ein lokales Macht- und Religionszentrum dar.
Dieses Denkmal ist gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Im Umkreis von ca. 400 Meter um dieses Bodendenkmal befindet sich sog. Vermutungsfläche, wo das Auffinden von weiteren Bodendenkmäler, die als weitere Siedlungsstrukturen oder Bestattungen in Verbindung mit der Viereckschanze stehen, den Umständen nach angenommen werden muss. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine aktuelle Kartierung der Bodendenkmäler mit zugehörigen kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/ zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Zusätzlich weisen wir bei Verwendung eines Geoinformationssystems auf die Möglichkeit zur Nutzung unseres WMS-Dienstes hin:
http://geoportal.bayern.de/geoportalbayern/anwendungen/suche?4&q=denkmal
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 DSchG. Bitte beachten Sie, dass der Oberbodenabtrag sowie andere tiefgreifende Bodeneingriffe auch zwecks Renaturierung oder Bepflanzung im Bereich eines Bodendenkmals oder in der unmittelbaren Nähe einer Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG bedürfen.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Das beschriebene
Bodendenkmal „Viereckschanze“ liegt außerhalb des Plangebietes. Der
Vermutungsbereich von 400 m, in dem Bodeneingriffe gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG
ebenfalls der Erlaubnispflicht unterliegen, erstreckt sich auf nahezu 2/3 des
Erweiterungsgebietes. Die Lage des Bodendenkmals und des Vermutungsbereiches
sind im Flächennutzungsplan (Plandarstellung) nachrichtlich darzustellen und
auf die Erlaubnispflicht hinzuweisen,
3.8 Handwerkskammer
für München und Oberbayern (Schreiben vom 15.07.2015)
Gewerbegebiet
Schammach, Erweiterung
Um künftig den Flächenbedarf ansässiger Betriebe zu decken sowie Neuansiedlungen zu ermöglichen besteht in der Stadt Grafing ein dringendes Erfordernis an weiteren Gewerbeflächen. Ziel der o.a. Planung ist die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets Schammach in Richtung Westen.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern begrüßt und befürwortet die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen im Stadtgebiet Grafing.
Es wäre wünschenswert, auf den neu entstehenden Gewerbeflächen vor allem auch kleinen und mittelständischen Betrieben durch bedarfsgerechte Parzellierung eine Ansiedlung zu ermöglichen.
Dorfgebietsentwicklung
Neudichau
Aufgrund der Aufgabe eines Schweinemastbetriebs in der Siedlung Neudichau fallen die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung weg. Die Art der baulichen Nutzung entspricht nach Wegfall des Schweinemastbetriebes einem Dorfgebiet und soll als solches im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Das ermöglicht die städtebauliche Fortentwicklung im Sinne des § 34 BauGB und stellt eine geordnete Siedlungsentwicklung des Ortsteils Neudichau sicher.
Wir bitten Sie, das geplante Dorfgebiet gemäß der Zweckbestimmung in der Baunutzungsverordnung (§ 5 BauNVO) in seinem Charakter als „Ländliches Mischgebiet“ zu entwickeln. Dieser ist grundsätzlich über die Einhaltung eines Gleichgewichts von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung sowie (nicht wesentlich störenden) Handwerks- und Gewerbebetrieben definiert.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Wie bereits im
bestehenden Gewerbegebiet werden die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen in einer Weise getroffen, die größtmögliche Freiheit für
individuelle Parzellierung der künftigen Baugrundstücke ermöglicht. Da die
Stadt Grafing b.M. - ausgenommen Fl.Nr. 634/9 - auch Eigentümer der
Gewerbegrundstücke ist und den Verkauf selbst durchführen wird, kann die
bedarfsgerechte Vermarktung auch hier allein entschieden werden. Weiteren
Maßnahmen in den Bauleitplanverfahren bedarf es deshalb nicht, da die Förderung
von kleineren Unternehmen und Unternehmensneugründungen auch im eigenen
Interesse der Stadt Grafing b.M. liegt.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Der Flächennutzungsplan
sieht die Darstellung von Neudichau als Dorfgebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 5
BauNVO) bereits vor. Es wird also nicht nur die Baufläche (§ 1 Abs.
1 BauNVO) sondern bereits die konkrete Gebietsart dargestellt. Im nachfolgenden
Verfahren über den Erlass einer Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB)
wird dann die Gebietsart verbindlich festgesetzt (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Die allgemeine Zweckbestimmung ist in § 5 Abs. 1 BauNVO gesetzlich bestimmt.
Anders als bei Mischgebieten nach § 6 BauNVO ist bei Dorfgebieten (als
ländliches Mischgebiet; BVerwG 04.12.1995, 4 B 258.95) ein qualitatives und
quantitatives Mischungsverhältnis aber nicht Voraussetzung (BVerwG 23.04.2009).
Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets geht erst dann verloren, wenn die
landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme
ausgeschlossen erscheint (erst ein Baugebiet ganz ohne Gebäude land- und
forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet mehr - BVerwG 29.05.2001).
Mit der Festsetzung
als Dorfgebiet nach § 5 Abs. 1 BauNVO im nachfolgenden Satzungsverfahren ist
der Stellungnahme entsprochen.
3.9 IHK München und
Oberbayern (Schreiben vom 17.08.2015)
Mit den hier dargelegten Planänderungen des Flächennutzungsplans besteht Einverständnis. Es ist ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass der großen Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen Rechnung getragen wird und das Gewerbegebiet Schammach erweitert werden soll. Es sind keine städtebaulichen oder ortsplanerischen Einwendungen oder Hemmnisse zu erkennen, die gegen die Ausweisung weiterer Bauflächen in diesem Gebiet sprächen. Insbesondere können wir dem geplanten Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen zur Wahrung des Gebietscharakters eines Gewerbegebietes zustimmen. Ebenso können wir der Darstellung eines Dorfgebietes für den Ortsteil Neudichau zustimmen.
Hinsichtlich der Darstellung eines Einzelanwesens als Mischgebiet weisen wir rein vorsorglich darauf hin, dass die Ausweisung eines Mischgebietes eine ausgewogene Mischung aus Wohn- und Gewerbenutzungen voraussetzt. Andernfalls ist zu befürchten, dass die Festsetzung zur Art der zulässigen Nutzung funktionslos werden könnte.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
3.10 Bayernwerk AG
(Schreiben vom 20.07.2015)
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlage nicht beeinträchtigt werden.
Im Änderungsbereich 1 befindet sich eine Transformatorenstation unseres Unternehmens, welch im Flächennutzungsplan fehlt. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1:5.000, indem die Anlage dargestellt ist. Wir bitten Sie, die fehlende Transformatorenstation im Flächennutzungsplan zu ergänzen.
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Die bestehende
Trafostation in Neudichau ist im Flächennutzungsplan planzeichnerisch
darzustellen.
3.11 Landesbund für
Vogelschutz (LBV) (E-Mail vom 02.07.2015)
Die Ausweisung von Neudichau ist unproblematisch.
Da für Schammach noch keine saP vorliegt, ist dem LBV eine Stellungnahme hierzu noch nicht möglich.
Kenntnisnahme ohne
Beschlussfassung
4. Amtliche
Änderungen:
Beschluss:
Ja: 21 Nein: 0
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
Der Grenzverlauf der
Flächennutzungsplanänderung im Änderungsbereich 2 (Neudichau) ist beim
städtischen Grundstück Fl.Nr. 1395/12 und dann auch in der Folge beim
benachbarten Grundstück Fl.Nr. 1393 der Gemarkung Straußdorf geringfügig nach
Westen zu erweitern, so dass sie geradlinig mit der Bauflächendarstellung des
Grundstücks Fl.Nr. 1393/1 abschließt. Damit wird der städtebaulich unbegründete
Rücksprung vermieden.
5. Spezielle
Artenschutzrechtliche Prüfung (SaP):
Nachfolgend eine
Kurzzusammenfassung des vorläufigen Ergebnis der saP. Der Bericht liegt noch
nicht vor.
Im Geltungsbereich wurden Vorkommen folgender prüfungsrelevanter Arten/Artengruppen als möglich eingestuft:
Haselmaus: Wald im südlichen Teil des Geltungsbereiches
Fledermäuse: Quartiere an Gebäuden und in Baumhöhlen
Zauneidechse: An Säumen, in Brachflächen und Gärten
Amphibien: Laubfrosch, Springfrosch
Tagfalter: Wiesenknopf-Ameisenbläulinge
Vögel: Arten der offenen und durch Strukturen gegliederten Agrarflur, der Wälder, Hausgärten und Siedlungen
Auf die genaue Untersuchung von Haselmaus und Fledermäusen wurde verzichtet, da keine Betroffenheit zu erwarten war.
Haselmaus: Die Haselmaus, die aufgrund ihrer Verbreitung im Raum durchaus vorkommen kann, ist durch den Eingriff nicht direkt betroffen bzw. eine Betroffenheit durch randliche Störungen lässt keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art erwarten.
Fledermäuse: Es konnten keine für Fledermäuse geeigneten Quartiere gefunden werden. Negative Einflüsse durch die Veränderung von Jagdrevieren und Flugtrassen betreffen im Vergleich zu den im Umfeld großflächig vorhandenen Lebensräumen nur kleine Bereiche (Gehölzbestände, Waldränder). Es sind daher keine signifikanten negativen Auswirkungen auf Jagdreviere und Flugtrassen von Fledermäusen zu erwarten.
Zauneidechse: Es konnte keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Vorkommen einzelner Tiere können jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Aus benachbarten Reptilienhabitaten können einzelne Tiere einwandern. Das Vorkommen einzelne Tiere und deren Störung, Schädigung oder auch Tötung im Zuge des geplanten Gewerbegebietes führt jedoch nicht zu einer signifikanten Verschlechterung des Erhaltungszustandes der örtlichen Population der Art.
Amphibien: Weder Laubfrosch noch Springfrosch konnten nachgewiesen werden.
Tagfalter: Es konnte weder der Dunkle noch der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling gefunden werden. Ebenfalls fehlt die für die Eiablage nötige Wirtspflanze, der Große Wiesenknopf.
Das Vorkommen beider Falterarten im Geltungsbereich können somit ausgeschlossen werden.
Vögel: Es wurden insgesamt 28 Vogelarten nachgewiesen. Von diesen Arten wurden 6 als naturschutzfachlich bedeutsam eingestuft. Hierbei handelt es sich um Arten der Roten Liste Bayerns und Deutschlands und streng geschützte Arten. Davon sind 2 Brutvögel im Geltungsbereich. Die restlichen 4 Arten – Mäusebussard, Schwarzspecht, Sperber und Turmfalke sind Nahrungsgäste und Arten, die im Umfeld brüten und bei denen das Untersuchungsgebiet zum Revier gehört.
Zusammenfassung: Ein Vorkommen seltener Arten aus den Artengruppen der Amphibien, Reptilien, Tagfaltern und Libellen ist im Geltungsbereich nicht gegeben. Arten der Vorwarnstufe der Roten Liste Bayern finden sich bei den Brutvögeln (Feldsperling und Goldammer).
Kenntnisnahme ohne
Beschlussfassung
6. Verfahrensbeschluss
Der Stadtrat
beschloss einstimmig:
6.1 Der Entwurf des
Flächennutzungsplans (15. Änderung) in der Fassung vom 18.06.2015 des
Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München und der Begründung nebst
Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der durch vorhergehende
Beschlussfassung erforderlichen Korrekturen gebilligt.
6.2 Der Entwurf des
Flächennutzungsplans (15. Änderung) mit Begründung und der wesentlichen bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, insbesondere des Ergebnis der
artenschutzrechtlichen Prüfung und der ergänzenden hydrogeologischen
Untersuchung (die vollständigen Berichtsergebnisse liegen noch nicht vor) ist
unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
6.3 Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung
berührt wird, sind von der Auslegung zu benachrichtigen und es ist gem. § 4
Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6.4 Gemäß § 4a Abs. 2
Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB
erfolgt.
6.5 Die Verwaltung
wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis über die beschlussmäßige
Behandlung der vorgebrachten Äußerungen mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB).