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Sitzung: | 22.09.2015 BWUA/014/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlage lag den Ausschussmitgliedern vor.
Der Verwaltungsvertreter führte aus, dass das Staatliche Bauamt den
Beginn der Bauarbeiten für die Ostumfahrung (St 2080 neu) für Anfang des Jahres
2016 angekündigt hat. Die Brückenbauwerke sollen bis zum Sommer 2016 erstellt
werden. Ab Mitte des Jahres 2016 wird dann mit den Straßenbauarbeiten begonnen.
Die geplante Straßentrasse wird dabei an verschiedenen Stellen die
Kanal- und Wasserleitungen der Stadt Grafing b.M. (Stadtwerke) kreuzen, die
deshalb gesichert, angepasst oder zum Teil auch verlegt werden müssen:
a) Im Bereich der Rosenheimer Straße sind ca.
200 Meter Trinkwasserleitung DN 300 GGG mit Schutzrohr unter der St 2080 und
ca. 210 Meter Leitung DN 100 GGG neu zu verlegen.
b) Im Bereich der Rotter Straße ist eine
Sicherung der bestehenden Hauptversorgungstrinkwasserleitung DN 500 mit
Schutzrohr unter der neuen St 2080 notwendig sowie die Verlegung der
bestehenden Trinkwasserleitung (175 GG), die auf einer Länge von 150 Meter
durch eine neue Leitung 200 GGG ersetzt werden soll. Außerdem soll der
bestehende Mischwasserkanal DN 400 B im Bereich der Kreuzung (Kreisverkehr) auf
einer Länge von 150 Metern erneuert werden.
c) Im Bereich des Brückenbauwerks in der
Kapellenstraße sind die Folgemaßnahmen aufwändig, da die Umgehungsstraße hier
abgesenkt (Troglage) verläuft. Hier ist für den bestehenden
Niederschlagswasserkanal (Mischwasserkanal DN 400 Beton) eine umfangreiche
Verlegungen der Kanaltrasse notwendig. Daneben müssen ca. 220 Meter
Trinkwasserleitung DN 150 GGG mit Schutzrohr unter der St 2080, sowie ca. 200
Meter Abwasserdruckleitung DN 80 PE-HD umgelegt werden.
Um Störungen in der Trink-/Löschwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung auszuschließen und auch zur Optimierung der Bauzeiten für
den Straßenbau hat sich die Stadt Grafing b.M. mit dem Staatlichen Bauamt
Rosenheim darauf verständigt, dass diese Maßnahmen von der Stadt Grafing b.M.
selbst durchgeführt werden. Ob die Durchführung dann zeitlich vorgezogen
erfolgt oder innerhalb der Straßenbaumaßnahmen, ist anhand des Ergebnisses der
Planung zu entscheiden. Die Planungen gilt es jetzt einzuleiten.
Die Durchführung und Kostenregelung für die Sicherung, Anpassung oder
Verlegung der Leitungen werden durch eine Bau- und Kostenvereinbarung mit dem
Staatlichen Bauamt Rosenheim geregelt. Vereinbarungsgrundlage sind aber die
gesetzlichen Kostentragungspflichten. Der Planfeststellungsbeschluss mit seinem
Bauwerksverzeichnis regelt lediglich die dem öffentlichen Recht zuzurechnende
Berechtigung des Baulastträgers, bestehende Leitungen anzupassen und zu
verlegen. Die Kostenregelung hingegen ist dem bürgerlichen Recht zuzurechnen
und kann deshalb nicht Gegenstand der Planfeststellung sein. Das gilt auch für
den Fall von Gestattungsverträgen, da es sich um bürgerlich-rechtliche
Sondernutzungen handelt.
Die Kostentragung stellt damit eine nach Entschädigungsrecht (Art. 8 ff.
BayEG) zu bestimmende Entscheidung dar, die – im Falle des Scheiterns einer
Vereinbarung – von den ordentlichen Gerichten zu klären ist. Einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz über die Kostenpflicht des Verursachers (viel zitiertes
„Veranlassungsprinzip“) gibt es nicht. Entscheidend ist, ob eine vom
Eigentumsrecht geschützte Rechtsposition vorliegt, die beeinträchtigt wird und
damit entschädigungspflichtig ist.
Hier sind, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (z.B.
TKG) regelmäßig folgende Fallgestaltungen gegeben:
- Für die Leitungen im öffentlichen
Straßengrund oder in betroffenen Privatgrundstücken besteht ein vertragliches
Benutzungsrecht. Soweit keine anderweitigen Regelungen zu den Folgekosten
bestehen, ist der Entzug der Rechtsposition entschädigungspflichtig, d.h. der
Baulastträger ist kosten- oder ersatzpflichtig.
- Das Grundstück wird ohne vertragliches
Benutzungsrecht für Leitungen genutzt. Hier wird ein Leihvertrag unterstellt,
der jederzeit kündbar ist. Regelmäßig sind die Folgekosten vom Leitungsunternehmen
zu tragen, da er keine eigentumsgeschützte Rechtsposition besitzt.
Danach werden die Kosten vollständig vom Staatlichen Bauamt übernommen,
soweit sie die Kreuzung mit Leitungen innerhalb von Gemeindestraßen
(Kapellenstraße) betreffen. Für die Leitungen in der Kreisstraße Rotter Straße
(EBE 9) bestimmt sich die Kostenregelung entsprechend der Folgekostenregelung
im Gestattungsvertrag vom 10.03.1980. Hier ist z.B. für den Kanal vereinbart,
dass bei Umlegungen die Kosten durch das Staatliche Bauamt zu tragen sind, wenn
diese durch den Neubau einer weiteren Straße verursacht werden. Für die übrigen
Leitungen sind die Rechtsverhältnisse noch zu recherchieren.
Sobald die Planungsergebnisse und die voraussichtlichen Kosten
vorliegen, sind dann die Bau- und Kostenvereinbarungen mit dem Staatlichen
Bauamt Rosenheim vorzubereiten. Im Rahmen dieser Bauvereinbarungen werden die
Kosten sowohl für die Planungsleistungen, als auch für die Bauausführung
geregelt.
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschloss einstimmig, die Sicherung, Anpassung und Umlegung der
Leitungen in gemeindlicher Baulast (Abwasserkanäle, Wasserleitungen) durch die
Stadt Grafing b.M. durchzuführen, soweit es durch den Bau der St 2080 neu
(Ostumfahrung) erforderlich ist. Hierfür sind die Ingenieurleistungen für die
Planung und Kostenermittlung einzuleiten.
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim den Abschluss von Bau- und
Kostenvereinbarungen vorzubereiten.
Die Entscheidung über
die Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten erfolgt erst nach Billigung des
Bauentwurfs, Kenntnis der voraussichtlichen Baukosten und den
Kostentragungspflichten.