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Sitzung: | 28.07.2015 BWUA/013/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vom Vertreter der
Verwaltung wurden die Planunterlagen vorgestellt und erläutert. Beantragt wird
die Erweiterung der Tiefgarage, die Umnutzung von einzelnen Lagerflächen in der
Tiefgarage zu Stellplätzen sowie die Beseitigung und anschließende
Neuerrichtung von oberirdischen Garagen. Dadurch entstehen 17 neue Stellplätze.
(Anmerkung: In den Planvorlagen wird die
aktuelle Nutzung des Hauptgebäudes dargestellt. Hier ergeben sich im 1.
Obergeschoss Differenzen zum genehmigten Bestand. Diese Änderungen der
Nutzungen sind aber ausweislich der anderslautenden Vorhabensbezeichnung
„Erweiterung Tiefgarage, Ersatzneubau Kleingarage“ nicht Teil des Bauantrages.)
Das Vorhaben liegt
mit Teilflächen im Geltungsbereich des (einfachen) Straßenführungsplanes „Neue
Gartenstraße“, der jedoch für das Baugrundstück nur Festsetzungen für
Verkehrsflächen und Lärmschutzmaßnahmen trifft. Im Bereich des Bauvorhabens beurteilt
es sich abschließend nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB.
Die Eigenart der
Umgebungsbebauung entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung. Hier
finden sich sowohl erheblich störende Gewerbebetriebe (Kraftwerk, Autohaus) im
unmittelbaren Nebeneinander zur Wohnnutzung, eine Tagespflegeeinrichtung und
eine Heilpädagogischen Tagesstätte und Büros. (Hinweis: Eine ausführliche
Darstellung findet sich in der Stellungnahme für die Nutzungsänderung von
Teilflächen des Ladengeschäftes zur Tagespflege, vgl. Bau-, Werk- und
Umweltausschuss 20.11.2012.)
In der vorgefundenen
Gemengelage beurteilt sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Da Garagen und Stellplätze aber gemäß § 12
BauNVO in allen Baugebiete zulässig sind, bedarf es hier keiner näheren
Prüfung.
Dass durch die
Vergrößerung der Garage und deren Auswirkungen (Lärm, Abgase) die Grenzen des
Rücksichtnahmegebots berührt werden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Insbesondere fehlt es an mechanischen Entlüftungen und die TG-Ein-/Ausfahrt ist
nicht an einer immissionsschutzfachlich kritischen Stelle im Nahbereich zu
schutzwürdigen Wohnräumen. Auch die oberirdischen Garagenplätze sind insoweit
unbedenklich.
Die Erhöhung des
Maßes der baulichen Nutzung durch die Tiefgarage – also bei unterirdischen
Gebäudeteilen – bleibt beim Einfügungsgebot unberücksichtigt. Anders als in §
19 Abs. 4 BauNVO ist hier nur die äußere Vorhabenswirkung entscheidend.
Die Wiedererrichtung
der grenzständigen Anlagen (Mauer, Garagen und Carport) auf einer Länge von 23
Metern entspricht bauplanungsrechtlich dem Einfügungsgebot. Hier kommt den
bestehenden Anlagen (Grenzmauer, grenznahe Garage, Carport) auf dem
Baugrundstück (und auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 537) eine prägende Wirkung
zu, wonach diese „Nebenanlagen“ – auch über die Länge von Art. 6 Abs. 9 BayBO
von 9 Meter hinaus – an der Grenze errichtet werden können.
Es handelt sich
hierbei aber um keine bauplanungsrechtliche Bauweise, die dem Abstandsflächenrecht
vorgeht (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Das gilt schon deshalb, da die bestehende
Garage mit einem reduzierten Grenzabstand (1 Meter) errichtet ist, und damit
keine Grenzbebauung im Sinne dieser Vorschrift vermitteln kann.
Mit der Beseitigung der
vorhandenen grenzständigen-/grenznahen Anlagen endet der Bestandschutz für
diese baulichen Anlagen mit der Folge, dass bei der Neuerrichtung das aktuelle
Abstandsflächenrecht zu beachten ist. Aufgrund der Grenzlänge über 9 Meter
widerspricht das Vorhaben aber dem Abstandsflächenrecht und ist auf eine
Abweichung angewiesen, über die von der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist.
Hinweise:
Überschwemmungsgebiet: Die Tiefgarage und auch die oberirdischen
Garagen liegen noch geringfügig innerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebietes. Auch wenn der Eingriff hinsichtlich § 78 Abs. 3 Nrn. 1
und 2 WHG wegen Geringfügigkeit außer Acht gelassen werden kann (unwesentlich),
ist auf eine hochwasserangepasste Ausführung zu achten. Das gilt für die
Fluchttreppe im Nordosten, die hochwassersicher auszuführen ist und ist auch
für die Lüftungsschächte zu empfehlen.
Stellplätze: In der bestehenden Tiefgarage werden zwei
Stellplätze nur mit einer Stellplatzbreite von 2,195 Meter ausgewiesen, die den
Anforderungen des § 4 der GaStellV nicht genügt. In den Bestandsgenehmigungen
(2. Ergänzungsbescheid vom 04.11.1987, Az.: A312/85) sind die Stellplatzbreiten
von mindestens 2,30 Meter eingehalten. Die
Stellplätze 12 und 18 können daher nicht anerkannt werden.
Die Fahrgassenbreite
im Neubaubereich beträgt (zwischen den Stützen) ebenfalls nur 6,12 Meter und
entspricht damit nicht den Mindestanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 GaStellV. Die
Fahrgassenbreite von 5,72 Meter im „Altbau“ wurde bereits mit der
Bestandsgenehmigung genehmigt.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zur Erweiterung einer Tiefgarage sowie dem
Ersatzneubau von Einzelgaragen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 187/0 und 535/0 der
Gemarkung Grafing, Glonner Straße 6/Gartenstraße 2, das gemeindliche
Einvernehmen zu erteilen.
Herr Rothmoser
Peter, Ausschussmitglied, hat gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO als persönlich
Beteiligter an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.