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Sitzung: | 24.03.2015 BWUA/009/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die
Antragsunterlagen wurden vom Vertreter der Verwaltung vorgestellt. Es wurde
erläutert, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Straußdorf zwischen Grafinger- und Blumenstraße“ liegt, der im
Bereich des Vorhabens ein Sichtdreieck für die künftige Einmündung der
Erschließungsstraße in die Grafinger Straße festgesetzt hat. Innerhalb des
Sichtdreiecks ist gemäß § 10 des Bebauungsplanes jede bauliche
Anlage untersagt. Das Sichtdreieck schützt aber eine am Nordrand festgesetzte
künftige Erschließungsstraße, die jedoch noch nicht umgesetzt ist. Solange die
Erschließungsstraße nicht besteht, ist eine Abweichung von der entgegenstehenden
Festsetzung möglich. Die erforderliche Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) muss aber
unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs oder unter einer auflösenden Bedingung erteilt wird (§ 36 Abs. 2 Nrn.
2, 3 BayVwVfG).
Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine gewerbliche Nebenanlage, die
gemäß § 14 BauNVO hinsichtlich der Nutzungsart nur dann zulässig ist, wenn sie
dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke dient und der Eigenart
des Gebiets nicht widerspricht. Das bestehende Bauunternehmen konnte allein
deshalb im dort festgesetzten Wohngebiet zugelassen werden, da der
Bebauungsplan ausdrücklich eine bestandssichernde Festsetzung gem. § 1 Abs. 10
BauNVO trifft. Die Werbeanlage dient danach den als nicht wesentlich störenden
Handwerksbetrieb zugelassenen Betrieb und widerspricht damit nicht der
Gebietsart.
Daneben sind die örtlichen Bauvorschriften in Form der
Werbeanlagensatzung der Stadt Grafing b.M. vom 26.11.2013 einzuhalten. Gemäß §
2 Abs. 1 Buchst. a der Werbeanlagensatzung sind Werbeanlagen in Vorgärten
unzulässig. Da es sich bei dem Anwesen um einen zugelassenen gewerblichen
Betrieb handelt, fehlt es begrifflich an einem Vorgarten im Sinne dieser Vorschrift.
Da die Werbeanlage außerdem unmittelbar in Gebäudenähe angebracht wird, kann
die hier notwendige Abweichung (§ 4 Werbeanlagensatzung) erteilt werden.
Die Größenbeschränkung für freistehende Werbeanlagen des § 2 Abs. 3
Buchst. c der Werbeanlagensatzung werden durch das Vorhaben eingehalten (Achtung:
Die Grundrissdarstellung entspricht nicht den Maßangaben der Ansichtszeichnung).
Die Breite der Halterung des Werbeschildes liegt zwar über der Höchstbreite von
1,20 Meter, die Regelung bezieht sich aber nur auf die Werbetafel an sich.
Aus den Antragsunterlagen geht nicht hervor, wie der Schriftzug auf der
Werbetafel gestaltet werden soll. In der Antragsgenehmigung ist daher eine
Nebenbestimmung aufzunehmen, dass die Größe der Schriften und Zeichen eine Höhe
von 0,40 Meter nicht überschreiten darf (§ 2 Abs. 3 Buchst. a Satz 2 der
Werbeanlagensatzung). Angaben über eine Beleuchtung fehlen, es wird davon
ausgegangen, dass die Werbetafel unbeleuchtet bleibt.
Hinweis:
Nachdem die
Werbetafel in der Anbauverbotszone der St 2080 liegt, ist eine Beteiligung des
Staatlichen Bauamtes Rosenheim im Genehmigungsverfahren erforderlich.
Der Bau-, Werk-
und Umweltausschuss beschloss einstimmig, dem Bauantrag zur Errichtung eines
Werbeschildes auf dem Grundstück Fl.Nr. 739/1 der Gemarkung Straußdorf,
Grafinger Straße 40, das gemeindliche Einvernehmen unter folgenden Maßgaben zu
erteilen:
· Die Baugenehmigung ist unter der auflösenden
Bedingung zu erteilen, wonach die Genehmigung mit dem Bau der auf dem
Baugrundstück festgesetzten Erschließungsstraße entfällt.
· Die Größe der Schriften und Zeichen auf der
Werbetafel wird entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 3 Buchst. a. der Werbeanlagensatzung
auf eine Höhe von max. 0,40 Meter beschränkt. Das Werbeschild darf max. 1,20
Meter breit und 4 Meter hoch sein.