Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.03.2015 BWUA/009/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Beschlussvorlag lag den Ausschussmitgliedern vor. Vom Vertreter der
Verwaltung wurde das Wesentliche nochmals kurz erläutert.
1. Grundlagen:
Der Stadtrat hat am 04.10.2005 und 07.02.2012 die Änderung des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet-Schammach“ (bestehendes
Gewerbegebiet Schammach I) beschlossen (Aufstellungsbeschlüsse).
Planungsziel ist die Änderung des 1998 aufgestellten Bebauungsplans in folgenden
Festsetzungsteilen:
a)
Erhöhung
der zulässigen Geschossfläche (durch Aufhebung einer GFZ-Festsetzung und
Festsetzung der zulässigen Vollgeschosszahl)
b)
Änderung
der Dachgestaltungsregelungen (Zulassung von Pultdächern)
c)
Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten
d)
Festsetzung
des Entwässerungssystems (Muldenversickerung)
e)
Erweiterung
der Baufläche (Baugrenze) an den Grundstücken Fl.Nrn. 629/36 und 629/37
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach §
13 Abs. 1 BauGB, bei dem die Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB entfällt. Das Vorhaben unterliegt auch nicht der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Im Aufstellungsverfahren erfolgte in der Zeit vom 14.10. bis 31.10.2013
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und in der Zeit
vom 20.11. bis 06.12.2013 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die eingegangenen Stellungnahmen
wurden in der Sitzung des Bau-, Werk- und Umweltausschusses am 17.12.2013
geprüft sowie der Bebauungsplanentwurf gebilligt und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Für den Bebauungsplanentwurf vom 19.12.2013 wurde die öffentliche
Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) in der Zeit vom 03.02.2014 bis 07.03.2014
durchgeführt. Gleichzeitig wurde in der Zeit vom 23.01.2014 bis 24.02.2014 die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt. Die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung
vom 01.04.2014.
Aufgrund inhaltlicher Änderungen erfolgte jetzt eine erneute Auslegung
und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB) in der Zeit vom 02.02.2015 bis
03.03.2015. Die vorgebrachten Einwendungen sind beschlussmäßig zu behandeln.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO i.V.m. § 2 Nr. 8 lit. a, § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
b, Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates liegt die Zuständigkeit beim
Bau-, Werk- und Umweltausschuss.
2. Behandlung der
Stellungnahmen:
Die Beteiligungsverfahren dienen im Interesse der Rechtssicherheit der
gemeindlichen Bauleitplanung zur Erfassung und Vervollständigung der
planungsrelevanten Belange für die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung.
Die vorgebrachten Einwendungen sind hierfür beschlussmäßig zu behandeln. Dabei
sind alle öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem objektiven
Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Abwägungsbeachtliche Stellungnahmen sind eingegangen wie folgt:
2.1 Bayernwerk AG
(Schreiben vom 03.02.2015)
Zu oben genanntem
Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
In dem von Ihnen
überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Im Bereich der
Flurnummer 629/23 befinden sich Niederspannungskabel und
Straßenbeleuchtungsanlagen. Diese müssen vor einer Bebauung verlegt werden. Die
Verlegung der Straßenbeleuchtungsanlagen muss nach Auftrag und auf Kosten der
Gemeinde verlegt werden.
Für eventuelle
Rückfragen steht Ihnen das Netzcenter Ampfing gerne zur Verfügung.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschloss einstimmig, wie folgt:
Die Änderung des Bebauungsplans
sieht im Bereich der Fl.Nr. 629/23 eine Zusammenlegung der bisher durch eine
Stichstraße getrennten Bauparzellen vor. Diese Änderung geht auf eine
Stellungnahme des Eigentümers zurück. In dieser dann entfallenden öffentlichen
Stichstraße befinden sich Niederspannungskabel der Bayernwerk AG und eine
Straßenbeleuchtungsanlage.
Der Bebauungsplan enthält bereits die
Festsetzung (Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 7 BayStrWG) der
Einziehung der bisher öffentlichen Verkehrsfläche (Stichstraße).
Für eine spätere bauliche Nutzung wird die
entwidmete Verkehrsfläche noch von der Stadt veräußert. Dabei werden die
Sicherung bzw. der Rückbau der Straße und der darin befindlichen Leitungen (Strom,
Telekom, Wasser, Abwasser, Gas) sowie die Kostentragung dann geregelt.
Aufgrund des
Hinweises der Bayernwerk AG ist keine Anpassung der Bebauungsplanänderung
erforderlich.
2.2
DB
Immobilien Region Süd (Schreiben vom 16.02.2015)
1. TÖB-Angelegenheiten
Seitens der DB Netz AG
wird der Bauleitplanung grundsätzlich zugestimmt.
Künftige Aus- und
Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt,
in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Ansprüche gegen die
Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner
jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen die von Bahnanlagen und
dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschließlich dem digitalem Zugfunk -
GSM-R), sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in
Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), sind
vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden
Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder von einzelnen
Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz)
vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.
Abstand und Art der
Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die
Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden
Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von
2,50 Meter. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.)
ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die
Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit
von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
2. Immobilienrelevante Angelegenheiten
Bahneigener
Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht vorhanden.
3. Allgemeines
Anträge auf
Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme
vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. Bei Bauten,
die nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, ist die
Nachbarunterschrift einzuholen.
Das
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat
an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger
öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.
Die Deutsche Bahn AG
bitten wir bei den weiteren Planungen zu beteiligen. Als Eingangsstelle der DB
AG für die Vorgänge Träger Öffentlicher Belange fungiert die Deutsche Bahn AG,
DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, Tel.: 089/1308-6463,
Fax: 089/1308-3723.
4. Zuständigkeiten
Für Rückfragen zu
diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie,
sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Witthöft, zu wenden.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss beschloss einstimmig, wie folgt:
Die
immissionsschutzrechtlichen Belange der Deutschen Bahn AG wurden im Rahmen der
Erstaufstellung des Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Schammach“ bereits
berücksichtigt und waren Teil des Abwägungsergebnisses. Die jetzige
Bebauungsplanänderung ist ohne Auswirkung auf die Immissionssituation und die
sonstigen vorgetragenen Belange. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen.
2.3 Gesundheitsamt
Ebersberg (Schreiben vom 10.02.2015)
Die Objekte sind an
die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung anzuschließen.
Sollte der Einbau von
Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir
diesbezüglich auf Folgendes hin:
·
Dem
Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV2001) für die in §
3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
·
Nach § 17
Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
-
nicht mit
Trinkwasserleitungen verbunden werden
-
die
Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen
-
die
Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu
kennzeichnen
·
Die
Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV
2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.
Dieser allgemeine Hinweis zum Anschluss der Objekte im
Plangebiet an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist bereits
durch die Anschlusspflicht aufgrund der Wasserabgabesatzung und Entwässerungssatzung
der Stadt Grafing b.M. ausreichend gesichert. Einer gesonderten
Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
bedarf es daher nicht. Der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen ist im
Plangebiet nicht vorgesehen, wird aber auch nicht ausgeschlossen. Die
ordnungsgemäße Erstellung dieser Anlagen ist im konkreten
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, eine Berücksichtigung im laufenden
Änderungsverfahren ist daher nicht erforderlich.
Beschluss:
Ja: 12 Nein: 0
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschloss einstimmig, wie folgt:
Die gegenständliche
Bebauungsplanänderung führt zu keiner geänderten Betroffenheit der
vorgetragenen Belange, die bereits bei der Erstaufstellung Berücksichtigung
gefunden haben. Nachrichtlich wird erwähnt, dass sämtliche Grundstücke an die
zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.
Eine Berücksichtigung
des Hinweises im laufenden Bebauungsplanverfahren ist daher nicht
erforderlich.
3. Verfahrensbeschluss:
Beschluss:
Ja: 12
Nein: 0
Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
beschloss einstimmig, wie folgt:
1. Der Bebauungsplan „1.
Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Grafing-Schammach“ in der Planfassung
vom 30.12.2014 des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München wird gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung vom 01.04.2014 beschlossen.
2. Der Beschluss des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und
3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit Begründung zu
jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft
zu geben. Die Hinweispflichten bei der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3,
§ 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten.
3. Den Betroffenen ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Ergebnis der
beschlussmäßigen Behandlung der vorgebrachten Stellungnahmen mitzuteilen.
4.
Als Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der
zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. Abs. 4 BauGB) abgesehen.