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Sitzung: | 24.03.2015 BWUA/009/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vom Vertreter der Verwaltung wurde der Bauantrag
vorgestellt. Es wurde erklärt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des
übergeleiteten Teilbebauungsplanes IV
„Am Dobel“ liegt. Als so genannter übergeleiteter Baulinienplan enthält dieser
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen) und
die Anzahl der Vollgeschosse. Die vorgenannten Regelungen gelten als einfacher
Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB fort (vgl. Überleitungsvorschrift des §
173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1961). Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach §
34 BauGB.
Bebauungsplan:
Mit dem Vorhaben
soll das bestehende Gebäude im Westen durch einen höhen- und profilgleichen
Anbau erweitert werden. Die an der Westseite in der Gebäudemitte mit einem
Grenzabstand von 10 Metern festgesetzte Baulinie wird damit um 4 Meter
überschritten. Der Grenzabstand zur westlichen Straßengrenze (Dobelweg)
reduziert sich in der Gebäudemitte auf 6 Meter.
Die gegenüber den
Bebauungsplanfestsetzungen im Umfang und Funktion (zwingende Baulinie) sehr
weitgehende Abweichung wirft die entscheidende Frage auf, ob dadurch nicht
bereits Grundzüge der Planung betroffen sind und somit der Weg für eine
Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) versperrt bleibt.
Die vorhandene Bebauung zeigt aber auf, dass auch die nördlich anschließende Bebauung bereits in ähnlichem Umfang in Abweichung von der Baulinienfestsetzung zugelassen wurde (Dobelweg 11a, 13, und 15: Überschreitung um bis zu 3 Meter bzw. mit Grenzabständen zwischen 3 und 4 Meter). Das lässt den Schluss zu, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine zwingend einzuhaltende Baulinie aufgrund der abweichenden Entwicklung unwirksam ist und ihr die Funktion einer Baugrenze zukommt. Aufgrund der bisherigen Befreiungslage kann deshalb auch hier eine Befreiung noch erteilt werden. Mit einem Grenzabstand von 6 Meter wird das Bebauungsplansystem mit einem nach Süden sich vergrößernden Gebäudeabstand gewahrt und die Abweichung ist noch städtebaulich vertretbar.
Neben dem höhen- und profilgleichen Anbau wird im Süden des Anbaus noch ein eingeschossiger Anbau (Wintergarten und Balkon) mit den Abmessungen von 3 x 5,10 Meter beantragt. Bedingt durch die Baugrenzenüberschreitung des gesamten Anbaus liegt auch dieser Anbau fast vollständig außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Auch diese Überschreitung ist für einen erdgeschossigen Anbau aufgrund vergleichbarer Befreiungen von der vorderen Baugrenze (vgl. Fl.Nr. 710/15) städtebaulich noch vertretbar.
An die bestehende Garage soll im Osten ein grenzständiger Geräteschuppen in Holzkonstruktion mit den Maßen von 3 x 6 Meter errichtet werden. Durch diesen Anbau entsteht eine Grenzbebauung von insgesamt 9,40 Meter Länge. Dies liegt 0,40 Meter über dem gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zulässigen Höchstmaß von 9 Metern je Grundstücksgrenze und zusätzlich 1,50 Meter außerhalb der Baugrenze. Die Abweichung dieser Baugrenzenüberschreitung ist hinsichtlich der privaten Interessen und auch der städtebaulichen Vertretbarkeit auf die für Grenzgebäude max. Länge von 9 Meter zu begrenzen.
Die Regelungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO zur zulässigen Grenzbebauung dienen vorrangig dem Schutz nachbarlicher Belange vor einem zu starken Heranrücken der Bebauung auf die Grenze. Die Längenbegrenzung hat aber mittelbar auch städtebauliche Regulierungswirkung, da eine unbeschränkte Grenzbebauung wesentlich die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Freiräume) stark beeinflussen und zu einem ortsplanerische unbefriedigenden Ergebnis führen würde.
Einfügungsgebot:
Das Vorhaben entspricht im Übrigen vollständig dem Einfügungsgebot. Das gilt auch für die absolute Gebäudelänge von 19 Metern, die den Rahmen der unmittelbaren Umgebungsbebauung überschreitet. Die Rahmenüberschreitung führt jedoch nicht zu planungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen. So besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst durch die auf Fl.Nrn. 710/12 und 710/2 zusammengebauten Gebäude (Doppelhaus) eine Gebäudelänge von 20 Meter.
Hinweis:
Mit dem Anbau wird eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen, wodurch sich ein erhöhter Stellplatzbedarf ergibt. Der neue Stellplatzbedarf errechnet sich wie folgt:
Bestand
Mehrfamilienhaus, 2 Wohneinheiten - 1,5 Stpl. je WE 3,00 Stpl.
Neu
Mehrfamilienhaus 2 WE unter 100 m² je 1,5 Stpl. 3,00 Stpl.
1 WE über 100 m² 2,00 Stpl.
Gesamt 5,00
Stpl.
Gemäß den Angaben in der Baubeschreibung zum Bauantrag werden auf dem Baugrundstück zwei zusätzliche Stellplätze errichtet. Ein entsprechender Nachweis in den Planzeichnungen erfolgt jedoch nicht. Die dargestellten Stauraumstellplätze sind zum Stellplatznachweis nicht geeignet, weil sie die erforderliche Parkstandlänge von 5 Meter nicht erreichen.
Nach Vorstellung der geplanten Baumaßnahme
beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss einstimmig, dem Bauantrag zur
Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus und zum
Garagenanbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 710/7 der Gemarkung Grafing, Dobelweg
17, das gemeindliche Einvernehmen unter der Maßgabe zu erteilen, dass der
beantragte Geräteschuppen auf eine Breite von 2,60 Meter zu verkürzen ist, so
dass eine Grenzbebauung von maximal 9 Meter eingehalten wird.
Hinweis:
Die notwendigen Stellplätze sind
ordnungsgemäß nachzuweisen.