Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 27.01.2015 BWUA/007/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Vertreter der Verwaltung erklärte, dass der Bebauungsplan „Brauereigelände Rotter Straße mit Anschlussbebauung“ vom 22.10.2014 die Errichtung einer Linksabbiegespur zur zentralen Tiefgarage an der Rotter Straße festsetzt. Die Baulast für die Rotter Straße als Kreisstraße obliegt dem Landkreis Ebersberg und wird vom Staatlichen Bauamt ausgeübt (Art. 41, Nr. 2, Art. 9 BayStrWG). Die Errichtung der Linksabbiegespur stellt einen veranlassungsbedingten Umbau nach Art. 14 Abs. 4 BayStrWG dar, der die Übernahme der Mehrkosten voraussetzt. Außerdem bedarf die bauliche Veränderung der Zustimmung des gesetzlichen Baulastträgers.
Die Regelungen über die Kostentragung und die Berechtigung zum Umbau der Straße werden in einer so genannten Bauvereinbarung getroffen, die als Beschlussvorlage bekannt ist und die vom Vertreter der Verwaltung nochmals kurz erläutert wurde. Danach wird die Stadt zur Durchführung dieser Baumaßnahme bei vollständiger Kostenübernahme berechtigt. Auch die durch die Straßenaufweitung entstehenden Unterhaltungsmehrkosten sind in kapitalisierter Form zu ersetzen. Hierbei handelt es sich geschätzt um einen Betrag von 15.000,– €.
Da die Errichtung der Linksabbiegespur mit Querungshilfe aber wiederum erst die Voraussetzung für die plangemäße Erschließung (§ 30 Abs. 1 BauGB) des Brauereigeländes schafft, ist sie Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der dort geplanten Neubebauung. Damit ist der Aufwand auch wiederum gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vertraglich auf den Bauherrn übertragbar, da es sich um eine unmittelbare Voraussetzung für die Vorhabenzulassung handelt. Die mit der Bauvereinbarung von der Stadt zu übernehmenden Kosten für den Straßenumbau nebst der kapitalisierten Unterhaltungsmehraufwendungen werden deshalb mit dem im vorausgegangenen Tagesordnungspunkt beschlossenen Erschließungsvertrag wiederum dem Bauherrn übertragen. Dieser hat die entstehenden Kosten der Stadt vollständig zu ersetzen.
Die Kostenübernahme durch den Bauherrn ist – ungeachtet der bei der Stadt liegenden Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) – Voraussetzung für eine zeitnahe Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen und damit auch der Linksabbiegespur. Die Stadt selbst ist finanziell nicht in der Lage zur kurzfristigen Eigenfinanzierung der Erschließung.
Der dem Gremium bereits bekannte Bauentwurf zum Umbau wurde kurz erklärt. Danach wird die Linksabbiegespur abweichend vom Bebauungsplan (vgl. TOP 7) nach Norden verschoben, da das Grundstück Fl.Nr. 7 für die plangemäße Ausführung nicht verfügbar ist. Im Bereich des bestehenden Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) wird eine Querungshilfe in Form einer Mittelinsel entstehen. Die bisher bestehenden Längsparkplätze an der Nordseite müssen wegen der Verschiebung aufgelöst werden. Die Senkrechtparkplätze werden zwar durch die Lageverschiebung nicht berührt. Aufgrund der Linksabbiegespur ist eine ordnungsgemäße Befahrung aber nur noch bedingt möglich wegen der durchgehenden Markierungslinie am Südrand der Linksabbiegespur. Im Übrigen sind Senkrechtparkplätze wegen des gefährlichen Rückwärtsausfahrens möglichst zu vermeiden. Angesichts der künftigen Verkehrszunahme (Ostumfahrung) ist deshalb durch die anstehende Straßenaufweitung ein Umbau zu Längsparkplätzen zu erwarten.
Zuständig zum Abschluss von Bauvereinbarungen ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g der Geschäftsordnung des Stadtrats der Bau-, Werk- und Umweltausschuss.
Staatliches Bauamt Rosenheim Rosenheim, 29.12.2014
S12-43213/ EBE 9
EBE 9, Stadt Grafing b.München
Bau einer Linksabbiegespur und Querungsinsel in der Rotter Straße
Vereinbarung
Zwischen
der Stadt
Grafing b.München,
vertreten durch die 1. Bürgermeisterin Angelika Obermayr – Stadt
und dem Landkreis Ebersberg,
dieser vertreten durch das Staatliche Bauamt Rosenheim –
Straßenbauverwaltung
über den
Bau einer Linksabbiegespur und Querungsinsel in der Rotter Straße EBE 9
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Die
Stadt wird berechtigt, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Rahmen des
Bebauungsplanes „Brauereigelände Rotter Straße“ eine Linksabbiegespur zu einer
Tiefgarage im Zuge der EBE 9 und eine Querungsinsel zu errichten.
(2)
Dazu
muss die Fahrbahn der EBE 9 aufgeweitet werden.
(3)
Art
und Umfang der Maßnahme bestimmen sich nach den beigefügten Plänen des
Ingenieurbüros INFRA, Rosenheim, Projekt-Nr. ….., vom ….. 2015, Lageplan,
Regelquerschnitt und Deckenhöhenplan, die Bestandteile der Vereinbarung sind.
(4)
Grundlage
des Vertrags sind das BayStrWG, die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (Bek. vom
14.08.2008, ARS Nr. 14/2008) und die sonst für die Straßenbauverwaltung
geltenden Vorschriften und Richtlinien.
§ 2
Durchführung der Baumaßnahme
(1)
Die
Stadt ist für die gesamte Planung, Baurecht, Ausschreibung, Vergabe,
Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung zuständig. Sie kann sie auch
einem Erschließungsträger zur Durchführung übertragen. Planung und Festlegungen
zum Bau bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
(2)
Nach
Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Stadt
und die Straßenbauverwaltung abgenommen. Die Stadt überwacht die
Gewährleistungsfristen und macht alle Gewährleistungsansprüche, auch für
geänderte Bauteile der Straßenbauverwaltung, gegenüber dem Auftragnehmer
geltend.
(3)
Die
Stadt stellt die Straßenbauverwaltung von Haftungsansprüchen Dritter aus Anlass
dieser Baumaßnahmen frei.
(4)
Die
Verkehrssicherungspflicht für den Bauabschnitt an dieser Straße obliegt während
der Durchführung der Maßnahmen der Stadt. Sie ist bei der Bauabnahme gesondert
aufzuführen.
(5)
Verkehrsbehörde
ist das Landratsamt Ebersberg. Notwendige Verkehrsanordnungen zum Bau und zur
Beschilderung / Markierung sind rechtzeitig zu beantragen und zu vollziehen.
§ 3
Technische Einzelheiten
(1) Die notwendigen Maße sind im Lageplan
enthalten. Der Aufbau der Verbreiterung beträgt ….. .Die durchgehenden
Fahrspuren werden 3,00 Meter breit; die Linksabbiegespur 2,75 Meter. Die
Querungsinsel erhält eine Breite von 2,00 Meter. Sie wird beleuchtet und mit
dem VZ 222-20 (rechts vorbei) gekennzeichnet. Die bestehenden
Entwässerungseinrichtungen werden gemäß dem Lageplan geändert. Die Deckschicht
wird auf die gesamte Länge der Aufweitung erneuert.
(2) Die Beschilderung und Markierung werden,
nach der Anordnung durch die Verkehrsbehörde, mit ausgeführt.
§ 4
Kosten
(1)
Die
Stadt trägt alle Kosten der Baumaßnahme, einschließlich der Änderungen an den
Bauteilen der Straßenbauverwaltung, gemäß BayStrWG Art. 14 (4), da sie durch
den Umbau im Rahmen des Bebauungsplans verursacht ist.
(2) Sie trägt auch die Mehrkosten für den
zukünftigen Unterhalt und den Winterdienst der Mehrfläche der Straße. Diese
Kosten werden der Straßenbauverwaltung pauschaliert abgelöst (BayStrWG Art. 33
(3)). Die Berechnung erfolgt gemäß den „Richtlinien zur Anwendung der
Verordnung zur Berechnung von Ablösebeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (ABBV-Richtlinien-
RL ABBV)“, die in Bayern verbindlich eingeführt sind. Dazu muss die Stadt die
Mehrfläche der Fahrbahn der EBE 9 ermitteln und mit den Einheitspreisen pro m²
für Trag- und Deckschichten und den Markierungskosten der Straßenbauverwaltung
mitteilen. Diese wird die Berechnung durchführen und der Stadt in Rechnung
stellen. Bei einer geschätzten Mehrfläche von 120 m² können diese Kosten bei
ca. 15.000 € liegen.
(3)
Alle
Kosten aus dem Verdrängen der Fahrbahnränder, wie das Versetzen von
Einfriedungen, Anpassen von Zufahrten, Sockelmauern und Schutzeinrichtungen,
sowie sonstiger Entschädigungen trägt die Stadt.
§ 5
Oberflächenentwässerung
Die Stadt trägt auch die Kosten für
Änderungen der Entwässerungsanlagen, die durch den Bau der Linksabbiegespur bedingt
sind.
§ 6
Ver- und Entsorgungsleitungen
Alle notwendigen Änderungen oder Sicherungen
von Ver- und Entsorgungsleitungen hat die Stadt durchzuführen oder zu
veranlassen.
§ 7
Grunderwerb
(1)
Vorhandene
Verkehrsflächen gehen gem. Art. 11 (4) BayStrWG entschädigungslos auf den
jeweiligen Baulastträger über.
(2)
Sofern
ein Grunderwerb notwendig wird, ist es Aufgabe der Stadt.
(3)
Die
Stadt lässt die Bauteile anschließend vermessen und in den Grenzen der Baulast
abmarken.
§ 8
Baulast nach Fertigstellung
(1)
Die
Baulast an den fertig gestellten Straßenteilen richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen ( BayStrWG).
(2)
Danach
ist die Fahrbahn mit Entwässerungseinrichtungen und Querungsinsel in der
Baulast der Straßenbauverwaltung.
(3)
Die
Gehwege sind in der Baulast der Stadt.
§ 9
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen zu dieser
Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss hat der Vereinbarung am 27.01.2015 zugestimmt.
Für die Stadt Grafing
b.München Für die
Straßenbauverwaltung
Grafing, den
………………………. Rosenheim,
den ……………………..
…………………………………………. …………………………………………
Angelika Obermayr, Ruckdäschel,
BOR
Erste Bürgermeisterin Staatliches Bauamt Rosenheim
Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss beschließt einstimmig den Abschluss der Bauvereinbarung mit dem
Staatlichen Bauamt Rosenheim zur Errichtung einer Linksabbiegespur mit
Querungsinsel in der Rotter Straße (Kreisstraße EBE 9).
Die Errichtung der
Linksabbiegespur ist Erschließungsvoraussetzung für die geplante Neubebauung
des „Brauereigeländes an der Rotter Straße“. Eine zeitnahe Realisierung dieser
Erschließungsanlage scheitert aufgrund der fehlenden finanziellen
Leistungsfähigkeit der Stadt. Die tatsächliche Umsetzung der Straßenbaumaßnahme
setzt deshalb die Kostenübernahme durch den Bauherrn des geplanten Vorhabens
voraus.