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Sitzung: | 27.01.2015 BWUA/007/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Planunterlagen wurden vom Verwaltungsvertreter vorgestellt und erörtert. Beantragt ist
a) die Errichtung einer Überdachung mit
geschlossenen Wänden (also eines Gebäudes) zwischen der Remise und dem
Abschlaggebäude 1 und
b) der Anbau eines geschlossenen
Abstellraums an das bestehende zweite Abschlaggebäude.
Die geplanten
Überdachungen sollen als Lager- bzw. Unterstellflächen für zusätzlich im Golfplatzbetrieb
eingesetzte Geräte (Golfbuggys, E-Carts, Trolleys) genutzt werden. Hierfür sind
bisher nicht genügend wettergeschützte Bereiche vorhanden.
Die Vorhaben liegen
im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Golfplatz Oberelkofen“ und
beurteilen sich insoweit nach den dort getroffenen Festsetzungen, im Übrigen
als sonstige Außenbereichsvorhaben.
Die beantragten
Gebäude liegen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen. Eine Zulassung als Nebengebäude gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO
scheidet aus, da der Bebauungsplan durch einen ausdrücklichen
Nebengebäudeausschluss und der Festsetzung als Grünfläche eine besondere
Festsetzung trifft. Die Vorhaben bedürfen deshalb einer Befreiung, die unter
den in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Voraussetzungen hier erteilt werden kann.
Die beantragten
Gebäude liegen auf Flächen, die im Bebauungsplan als private Grünflächen (§ 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Golfplatz“ festgesetzt sind. Wie
die bereits bestehenden Abschlagsplätze handelt es sich um Einrichtungen, die
für Golfplätze mittlerweile üblich sind. Sie sind damit Teil der Spielfläche
und widersprechen der festgesetzten Funktion (Grünfläche) nicht. Grundzüge der
Planung stehen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB damit nicht entgegen. Die
Gebäude sind aufgrund ihrer Größe und Lage auch städtebaulich vertretbar;
sonstige und öffentliche Belange und nachbarliche Interessen sind nicht
berührt.
Nur innerhalb der
festgesetzten Bauräume (überbaubaren Grundstücksflächen) berechtigt der
einfache Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) zur Errichtung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen. Insoweit bewirkt der Regelungsgehalt des
Bebauungsplans (als Ergebnis ordnungsgemäßer Planabwägung), dass öffentliche
Belange den plangemäßen Anlagen nicht gemäß § 35 Abs. 2, 3 BauGB entgegenstehen
(BVerwG 21.06.1983, BayVGH 30.10.2012). Dieser Regelungsvorrang für
„bebauungsplankonforme Außenbereichsvorhaben“ besteht hier wegen der oben
beschriebenen Planabweichungen aber gerade nicht. Aus diesem Grunde ist die
Zulässigkeit des Vorhabens auch noch gegenüber den Vorschriften des § 35 BauGB
zu prüfen (§ 30 Abs. 3 BauGB). Dort ist es als sonstiges Vorhaben dann
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Hier ist zugunsten
des Vorhabens festzustellen, dass Golfplätze in der heutigen Planungspraxis
regelmäßig auf Grundlage von entsprechenden Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickelt werden. Für sämtliche Einrichtungen, die dem
Golfbetrieb als Gesamtanlage dienen, wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
(Flächennutzungsplan) die Vereinbarkeit mit öffentlichen und privaten Belangen
festgestellt. In diesem besonderen Fall wird eine Abweichung von dem Grundsatz,
wonach der Flächennutzungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründen kann,
anerkannt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Rn. 76 zu § 35 Abs. 3 BauGB). Die zu
bebauende Fläche ist im Flächennutzungsplan als Golfplatz dargestellt, womit
dem Grunde nach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)
entfällt. Auch in der konkreten Einzelfallsituation sind sonstige öffentliche
Belange nicht in besonderer Weise berührt. Das Vorhaben ist somit im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig.
Die beiden
Abschlaggebäude, an die jetzt angebaut werden soll, wurden mit Bescheid vom
04.06.2003, Az. 42 B-2003-308, genehmigt. Hierzu ist noch anzumerken, dass die
Lage der Abschlaggebäude nicht vollständig den genehmigten Bauunterlagen
entspricht. So ist das Gebäude 1 geringfügig nach Westen gedreht und weicht ca.
2,50 Meter vom genehmigten Standort ab. Das Abschlaggebäude 2 wurde mit einer
durchgehenden Überdachung (anstatt drei einzelnen Überdachungen) errichtet.
Aufgrund der entstehenden baulichen Verbindung wird der Bauantrag von der Stadt dahingehend ausgelegt, dass er auch die Änderungsgenehmigung für die planabweichende Ausführung enthält. Zu diesen Änderungen wird in gleicher Weise das gemeindliche Einvernehmen zur notwendigen Befreiung und zur Errichtung im Außenbereich erteilt.
Hinweis:
Zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht nicht.
Nach Vorstellung der geplanten Baumaßnahme
am Hochreiterweg 14, Oberelkofen, erteilte der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig das gemeindliche Einvernehmen
a)
zum Bauantrag für die Errichtung einer
Überdachung mit geschlossenen Wänden zwischen der bestehenden Remise und dem
Abschlaggebäude 1 und zum Anbau eines geschlossenen Abstellraums an das
bestehende Abschlaggebäude 2 sowie
b)
zur gegenüber der erteilten Baugenehmigung
(Bescheid vom 04.06.2003, Az. 42 B-2003-308) geänderten Lage der
Abschlagsgebäude selbst.