Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 27.01.2015 StR/008/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Von der Initiative „Bürgerbegehren für unsere Rotter Str. 8 – pro Ro“ wurde bei der Stadtverwaltung am 30.12.2014 ein Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) beantragt mit folgender Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass das Grundstück Rotter Str. 8 (Flnr. 6/0 Gemarkung
Öxing) im Eigentum der Stadt Grafing bleibt mit dem Ziel, hier Raum für
Bildung, Kultur und Begegnung zu erhalten?“
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens müsste der Stadtrat nunmehr nach Art. 18a Abs. 8 GO entscheiden. Wie aus der Vorlage zu entnehmen ist, liegen die Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 18a Abs. 1, 4 – 6 GO für das damit formell und materiell rechtmäßige Bürgerbegehren auch vor. Insbesondere wurde mit 1.131 gültigen Unterschriften die notwendige Mindestanzahl (Unterschriftenquorum) von 957 Unterschriften deutlich überschritten.
Mit dem unter TOP 4 gefassten Abhilfebeschluss wurde jetzt aber die vom Bürgerbegehren verlangte Maßnahme durch den Stadtrat selbst beschlossen. Damit ist das Ziel des Bürgerbegehrens vollumfänglich erreicht mit der Folge, dass sich das Bürgerbegehren dadurch erledigt hat. Ein Bürgerentscheid darf dann nicht mehr durchgeführt werden (Art. 18a Abs. 14 GO), womit auch eine Zulassungsentscheidung hinfällig ist.
Aufgrund der Erledigungswirkung, die dem Abhilfebeschluss zukommt, fehlt es also an der Existenz eines Bürgerbegehrens, über dessen Zulassung entschieden werden könnte. Mangels eines rechtsbeachtlichen Bürgerbegehrens entfällt die Entscheidungsgrundlage für den gegenständlichen Tagesordnungspunkt.
Da eine Sachentscheidung nicht mehr möglich ist, wurde der Tagesordnungspunkt einstimmig abgesetzt.