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Sitzung: | 13.01.2015 StR/007/2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Erste Bürgermeisterin erteilt dem Vertreter der Verwaltung, Herrn Niedermaier, das Wort.
Dieser erläutert die zur Verfügung gestellte folgende Beschlussvorlage:
Grundlagen/Standortauswahl:
Der Stadtrat hat am 10.07.2011
für die Neuausweisung von Gewerbeflächen die Durchführung einer
Gewerbestandortuntersuchung beschlossen. Nachdem sich aber die Möglichkeit
abgezeichnet hat, dass Grundstücke für eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets Grafing-Schammach verfügbar
gemacht werden können, hat der Stadtrat am 01.03.2011 beschlossen, die
Gewerbestandortuntersuchung zurückzustellen und vorrangig die Erweiterung des
bestehenden Gewerbegebiets zu untersuchen.
Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets ist aus folgenden Gründen
der Ausweisung eines weiteren Gewerbestandorts vorzuziehen:
a)
Neubauflächen
sind möglichst in Anbindung an vorhandene Siedlungseinheiten auszuweisen, um
eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern (jetzt LEP 2013, Z 3.3). In
gleicher Weise verlangt auch der Regionalplan im Sinne einer flächenschonenden
Siedlungsentwicklung vor allem eine Innenentwicklung bzw. eine Erschließung von
Flächen in Anbindung an bestehenden Siedlungseinheiten. Andererseits sind
Gewerbeflächen aufgrund ihres Störpotentials nur mit einem entsprechenden
Abstand zur Wohnbebauung zulässig (§ 50 BImSchG). In diesem Spannungsverhältnis
ist die Erweiterung bestehender Gewerbeflächen der Neuausweisung in bislang
noch unberührten Landschaftsräumen vorzuziehen.
b)
Der
Standort Gewerbegebiet Grafing-Schammach ist durch die Verbesserungen der EBE 8
(Straßenverbreiterung/Bahnbrücken in Grafing-Bahnhof) günstig an das
Verkehrsnetz angeschlossen. Die B 304 neu und die erneuerte Bahnbrücke an der
St 2089 in Oberelkofen verbessert auch die überregionale Erreichbarkeit.
c)
Ein
entscheidender Vorteil ist auch die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur.
Durch die bestehenden Erschließungseinrichtungen (Abwasserkanal,
Wasserversorgung) ist die technische Erschließung mit geringem Aufwand möglich.
d)
Die
Erweiterung des Gewerbegebiets Grafing-Schammach verspricht sowohl aus
technischer als auch aus rechtlicher Sicht eine Umsetzung in überschaubaren
Zeiträumen.
e)
Die
vergleichende Untersuchung von Standortalternativen, ein wesentlicher Grundsatz
des Abwägungsgebotes und auch ein Bestandteil der Umweltprüfung gem. § 2a BauGB
i.V.m. Nr. 2 Buchst. d der Anlage 1 zu § 2a BauGB), ist bei der Erweiterung
bereits vorhandener gewerblicher Siedlungsflächen in vereinfachter Weise
möglich.
Bedarf/Planungserfordernis:
Die Stadt Grafing b.M. hat zwischenzeitlich alle stadteigenen
Grundstücke im bestehenden Gewerbegebiet Grafing-Schammach veräußert. Auch
seitens der übrigen Eigentümer stehen nur noch 14.500 m² zur Verfügung. Es
besteht somit eine unverkennbare Erfordernis an weiteren Gewerbeflächen, um
auch künftig den Bedarf der ansässigen Betriebe zu decken sowie die
Neuansiedlung von Betrieben zu ermöglichen (RP 14, Z 2.1 sowie 5.2).
Hierbei handelt es sich um eine
Grundaufgabe, die von der Stadt Grafing aufgrund ihrer zentralörtlichen
Funktion (gemeinsames Mittelzentrum) in besonderer Weise zu erfüllen ist (LEP
2013, 2.1, § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB).
Um diese Aufgabe aber auch tatsächlich umsetzen zu können, ist die
Verfügbarkeit der Bauflächen ein zentrales Element der gewerblichen
Siedlungsentwicklung. Nur dann, wenn zumindest wesentliche Teile der
potenziellen Gewerbeflächen auch zu marktfähigen Preisen zur Verfügung gestellt
werden können, kann die Bauleitplanung ihren Auftrag zur Stärkung der
Wirtschaftskraft und Schaffung von
ortsnahen Arbeitsplätzen auch tatsächlich erfüllen. Im Übrigen ist die
tatsächliche Umsetzbarkeit der Bauleitplanung auch Voraussetzung für die
Planrechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) und damit eine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.
Nachdem es jetzt gelungen ist, wesentliche Teile der möglichen
Erweiterungsfläche westlich des bestehenden Gewerbegebiets Grafing-Schammach zu
erwerben, kann die notwendige Baulandausweisung eingeleitet werden.
Planungsgebiet und
städtebauliche Grundüberlegungen:
Das Planungsgebiet (Geltungsbereich der Bauleitplanung) beschreibt sich wie folgt:
Für die Bauleitplanverfahren besteht nach Meinung der
Verwaltung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der für Gewerbegebiete als allgemeine Städtebauprojekte nach Nr. 18.7 UVPG bestimmte Schwellenwert
für die verpflichtende Umweltprüfung von 100.000 m² Grundfläche (festgesetzte
Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO) wird vom bestehenden Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Grafing-Schammach“ klar unterschritten. Bei einem
Brutto-Plangebiet von 125.000 m² beträgt dort das Bauland (19 Abs. 3 BauNVO)
insgesamt 77.100 m². Mit der durch die Überschreitungsregelung höchstzulässigen
Grundflächenzahl von 0,9 errechnet sich eine max. Grundfläche von 69.500 m².
Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist bei der Erweiterungen und Änderung von bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhaben hinsichtlich der maßgebenden Größenwerte eine Gesamtbetrachtung (Summenwert) vorzunehmen. Diese kumulierende Betrachtung entfällt jedoch im Hinblick auf die Erweiterung von Bestandsprojekten zum 14.03.1999 sowie bei sog. sonstigen Städtebauprojekten nach Anlage 1 Nr. 18.7 des UVPG, worunter auch Gewerbeflächen zählen. Somit besteht nur eine Allgemeine Vorprüfungspflicht (Nr. 18.7.2, § 3c UVPG).