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Sitzung: | 23.09.2014 BWUA/003/2014 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Die Planunterlagen wurden vom Verwaltungsvertreter vorgestellt und
erörtert. Antragsgegenstand sind der Umbau und der Anbau des bestehenden Zweifamilienhauses
in der Wendelsteinstraße 3 zum Dreifamilienhaus. Dabei wird auch das bereits
genehmigungsfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. c BayBO) ausgebaute Dachgeschoss
zur selbständigen Wohnung umgebaut bzw. umgenutzt. Das Gebäude wird hierfür
nach Westen hin auf der Breite des Baubestandes im Erdgeschoss und (teilweise)
im Obergeschoss um 4,10 Meter verlängert (Anbau). Im Dachgeschoss wird der
Anbau als Dachterrasse genutzt.
Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplanes „Aiblinger Straße“, der
im Rahmen seiner Festsetzungen (Baugrenzen und Baulinien) als einfacher
Bebauungsplan gilt. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens
nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Der beantragte Anbau
an der Westseite überschreitet die westliche Baugrenze, die nach Maßentnahme
aus dem Bebauungsplan einen Abstand von 14 Meter (nördliche Giebelseite) bzw.
17 Meter (südliche Giebelseite) zur Westgrenze (Aiblinger Straße) vorschreibt.
Hier ist aber zu berücksichtigen, dass bereits das Bestandsgebäude hinter der
östlichen Baulinie um 1 Meter zurückbleibt, das bestehende Haus also abweichend
vom Bebauungsplan weiter westlich errichtet wurde. Die „Baufläche“ selbst hat
eine Länge von 15 Meter und wird mit dem Anbau lediglich um 1 Meter
überschritten.
Die Abweichung
widerspricht nicht den Grundzügen der Planung und erlaubt deshalb eine
Befreiung. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und auch unter
Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen
vereinbar. Die Abweichung hält sich auch innerhalb der bisherigen
Befreiungspraxis, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. So
wurde auch beim Anwesen Wendelsteinstraße 5 eine Überschreitung der Baugrenze
nach Westen um 2 Meter erteilt.
Hinweis:
Das Vorhaben liegt
in der 40 Meter tiefen Anbaubeschränkungszone zur Staatsstraße St 2089
(Aiblinger Straße) gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG. Durch die Abweichung
entfällt das straßenrechtliche Einvernehmen auch nicht gem. Art. 24 Abs. 4
i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayStrWG. Straßenrechtliche Ausschlussgründe sind aber
nicht zu erkennen, zumal langfristig eine Verlegung der Aiblinger Straße
beabsichtigt ist.
Das Gebäude fügt
sich auch hinsichtlich der absoluten Gebäudemaße (16 x 10,45 Meter) und der
absoluten Grundfläche (160 m²) in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung
ein.
Durch das
Bauvorhaben bleiben die Anzahl der Vollgeschosse und die Bauhöhe des
Bestandsgebäudes unverändert. Dennoch ist der Anbau aber bezüglich der Höhe
einfügungsrelevant, da das Gelände nach Westen hin deutlicher (ca. 0,75 Meter)
abfällt. Bedingt durch den Geländeverlauf entsteht eine Wandhöhe von 7 Meter,
die den Rahmen der Umgebungsbebauung (WH 6 - 6,20 Meter) deutlich
überschreitet. Die Bauvorlagen sehen aber bereits an den maßgeblichen
Wandseiten eine Anpassung des natürlichen Geländes vor. Dort wird
gebäudeumfassend eine Terrasse angelegt. Die künftige Geländehöhe am Fußpunkt
der Außenwand führt damit zur Einhaltung des Einfügungsrahmens. Nur an der
Nordseite fehlt eine Geländeanpassung und es bleibt das natürliche Gelände
erhalten. In diesem Wandabschnitt ist aber die Rahmenüberschreitung durch die
Geländesituation bedingt, womit die notwendige Besonderheit vorliegt, die das
entstehen planungsbedürftiger Spannungen ausschließt (vgl. BayVGH vom
21.12.2010). Das Vorhaben entspricht damit dem Einfügungsgebot.
Durch die Schaffung
einer weiteren Wohneinheit sind 2 zusätzliche Stellplätze herzustellen.
Bisher:
Mehrfamilienhaus 2
Wohneinheiten über 100 m² je 2 Stpl. 4,0 Stpl.
Neu:
Mehrfamilienhaus 2
Wohneinheiten über 100 m² je 2 Stpl. 4,0 Stpl.
Mehrfamilienhaus
1 Wohneinheit unter 100 m² je 1,5
Stpl. 1,5 Stpl.
Summe 5,5 Stpl. gerundet 6 Stpl.
Im Baubestand sind 2
Garagenstellplätze und 3 offene Stellplätze vorhanden. Durch einen weiteren
offenen Stellplatz wird der gesetzliche Bedarf nachgewiesen.
Die geplante
Stellplatzanordnung widerspricht aber der örtlichen Stellplatzsatzung, die zum
Schutz der Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum ab 4 Stellplätze /
Garagen eine gesonderte Zufahrt verlangt. Die vorgefundene Erschließungs- und
Bebauungsstruktur schließt aber eine eigene Zufahrt zu den Stellflächen aus.
Aus diesem Grund sowie wegen der Begünstigungsregelung des Art. 47 Abs. 1 Satz
3 BayBO für die Änderung bestehender Gebäude zur Wohnraumschaffung ist die
notwendige Abweichung vertretbar.
Nach Vorstellung
der geplanten Baumaßnahme beschloss der Bau-, Werk- und Umweltausschuss
einstimmig, dem Bauantrag zum Um- und Anbau des bestehenden Zweifamilienhauses
in ein Dreifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 547/10 der Gemarkung Grafing,
Wendelsteinstraße 3, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Herr Einhellig
Christian, Ausschussmitglied, hat gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO als
Planfertiger an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.